AGB für Dienstleistungen und Agenturen (B2B): Vorlage kostenlos (Word & PDF)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Agenturen, Berater, Entwickler und andere Dienstleister gegenüber Unternehmern: Leistungen, Mitwirkung, Vergütung, Nutzungsrechte, Abnahme, Haftung.
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Vorschau: AGB für Dienstleistungen und Agenturen (B2B) als Muster
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen (B2B) [Firma des Dienstleisters], [Straße Hausnummer], [PLZ Ort] – nachfolgend „Auftragnehmer“ – § 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über [Beschreibung der Leistungen, z. B. „Beratungs-, Konzeptions-, Gestaltungs-, Entwicklungs- und Marketingleistungen“]. (2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. (3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. (4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer erneut auf sie hinweisen muss. § 2 Vertragsschluss, Angebote, Leistungsänderungen (1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. (2) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und, soweit vorhanden, aus der Leistungsbeschreibung (Briefing, Konzept, Pflichtenheft). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (3) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen der Leistung (Change Request), prüft der Auftragnehmer die Auswirkungen auf Vergütung und Termine und unterbreitet ein Angebot. Änderungen werden erst nach Zustimmung des Auftraggebers in Textform umgesetzt. Bis dahin arbeitet der Auftragnehmer auf Basis des ursprünglichen Auftrags weiter. (4) Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Ist eine Überschreitung um mehr als [z. B. 15] % absehbar, zeigt der Auftragnehmer dies unverzüglich an. § 3 Leistungen und Leistungszeit (1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachunternehmens. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart ist (Werkleistung), schuldet der Auftragnehmer die Tätigkeit, nicht einen wirtschaftlichen Erfolg (Dienstleistung); insbesondere werden bestimmte Reichweiten, Platzierungen, Conversion-Raten oder Umsätze nicht geschuldet. (2) Der Auftragnehmer ist frei in der Wahl des Orts und der Zeit der Leistungserbringung, soweit keine Vor-Ort-Termine vereinbart sind, und darf sich zur Erfüllung sachkundiger Dritter (Subunternehmer, freie Mitarbeiter) bedienen. Er bleibt für die Leistung verantwortlich. (3) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Sie verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, Änderungswünsche äußert oder höhere Gewalt eintritt. (4) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nach Abschluss des Projekts in Textform, auf seiner Website und in Präsentationen als Referenz nennen und die erbrachten Leistungen in angemessenem Umfang zeigen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht. § 4 Mitwirkung des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Zugänge, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und in einem gängigen Format zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. (2) Der Auftraggeber prüft Entwürfe, Konzepte und Zwischenergebnisse innerhalb von [z. B. 5] Werktagen und teilt Freigaben oder Änderungswünsche in Textform mit. Äußert er sich nicht, darf der Auftragnehmer die Arbeiten auf Grundlage des vorgelegten Stands fortsetzen; verbindliche Termine verschieben sich entsprechend. (3) Der Auftraggeber versichert, dass er an allen von ihm überlassenen Inhalten (Texte, Bilder, Logos, Daten, Software) die erforderlichen Rechte besitzt und dass die Inhalte keine Rechte Dritter und keine gesetzlichen Vorschriften verletzen. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung dieser Inhalte entstehen, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten. (4) Die rechtliche Prüfung der erbrachten Leistungen (z. B. Wettbewerbs-, Marken-, Datenschutz- oder Kennzeichnungsrecht) ist nicht Gegenstand des Auftrags, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Der Auftragnehmer weist auf erkennbare rechtliche Risiken hin; die abschließende Prüfung obliegt dem Auftraggeber. (5) Erbringt der Auftraggeber Mitwirkungsleistungen nicht oder verspätet, kann der Auftragnehmer den dadurch entstehenden Mehraufwand zu den vereinbarten Stundensätzen berechnen und, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, den Vertrag kündigen. § 5 Vergütung, Fälligkeit, Verzug (1) Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot (Pauschalpreis, Stundensatz oder monatliche Pauschale). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt ein Stundensatz von [Betrag] EUR. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Bei Abrechnung nach Aufwand erstellt der Auftragnehmer einen Tätigkeitsnachweis; abgerechnet wird in Einheiten von [z. B. 15] Minuten. Reisekosten, Fremdkosten (Lizenzen, Stockmaterial, Hosting, Werbebudgets) und sonstige Auslagen werden nach Nachweis gesondert berechnet, sofern sie nicht im Angebot enthalten sind. (3) Bei Projekten mit einer Vergütung über [Betrag] EUR netto ist der Auftragnehmer berechtigt, [z. B. 50] % bei Auftragserteilung und den Rest nach Abnahme bzw. Fertigstellung zu berechnen. Laufende Leistungen werden monatlich im Voraus berechnet. (4) Rechnungen sind innerhalb von [z. B. 14] Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB); die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. (5) Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer nach Mahnung die weitere Leistung bis zum Zahlungseingang zurückhalten und die Einräumung von Nutzungsrechten nach § 7 verweigern. (6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. § 6 Abnahme bei Werkleistungen (1) Soweit der Auftragnehmer eine Werkleistung schuldet (z. B. Website, Software, Gestaltungsleistung mit vereinbartem Ergebnis), erklärt der Auftraggeber nach Fertigstellung die Abnahme. Der Auftragnehmer kann Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Teilleistungen verlangen. (2) Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von [z. B. 10] Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung und erklärt die Abnahme oder teilt wesentliche Mängel in Textform mit. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. (3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert; der Auftragnehmer weist ihn bei Mitteilung der Fertigstellung auf diese Folge hin (§ 640 Abs. 2 BGB). Die Abnahme gilt ferner als erklärt, wenn der Auftraggeber die Leistung produktiv nutzt, insbesondere eine Website oder Software öffentlich freischaltet oder Gestaltungen veröffentlicht. § 7 Nutzungsrechte (1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den vertragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen (Konzepte, Texte, Gestaltungen, Quellcode, Fotos, Videos) das [einfache / ausschließliche] Recht ein, sie für den vertraglich vereinbarten Zweck [in folgenden Medien und Gebieten: [z. B. „online weltweit, Print im deutschsprachigen Raum“]] zeitlich unbefristet zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Darüber hinausgehende Nutzungen (andere Medien, Weiterverkauf, Lizenzierung an Dritte) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung gegen zusätzliche Vergütung. (2) Die Einräumung der Nutzungsrechte wird erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung wirksam. Bis dahin ist jede Nutzung nur widerruflich gestattet. (3) Bearbeitungen und Änderungen der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber sind zulässig, soweit sie den Vertragszweck nicht verfälschen; das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt unberührt. [Bei Software: Der Auftraggeber erhält den Quellcode und darf ihn für eigene Zwecke bearbeiten und weiterentwickeln.] (4) Entwürfe, Konzepte und Präsentationen, die nicht beauftragt werden (z. B. abgelehnte Alternativen), bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen vom Auftraggeber nicht verwendet werden. (5) Für eingesetzte Fremdsoftware, Open-Source-Komponenten, Schriften, Stockmaterial und Plattformen gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Anbieter, auf die der Auftragnehmer hinweist. Der Auftragnehmer darf Werkzeuge, Bibliotheken und allgemeines Know-how, die nicht speziell für den Auftraggeber entwickelt wurden, weiterhin frei verwenden. (6) Der Auftragnehmer darf auf den Arbeitsergebnissen in branchenüblicher Form als Urheber genannt werden, soweit der Auftraggeber dem nicht aus berechtigtem Interesse widerspricht. § 8 Gewährleistung (1) Bei Werkleistungen leistet der Auftragnehmer für Mängel zunächst Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber mindern oder, bei erheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten. (2) Der Auftraggeber rügt Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform mit nachvollziehbarer Beschreibung. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme; dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, Personenschäden und Ansprüchen nach § 9 Abs. 1. (3) Keine Mängel sind Abweichungen, die auf vom Auftraggeber gelieferten Inhalten, seinen Änderungen an den Arbeitsergebnissen, auf Änderungen von Drittsystemen (Browser, Plattformen, Schnittstellen, Algorithmen) nach Abnahme oder auf nicht vereinbarten Einsatzbedingungen beruhen. (4) Bei Dienstleistungen besteht keine Gewährleistung für einen bestimmten Erfolg. Der Auftragnehmer bessert erkennbar sorgfaltswidrig erbrachte Tätigkeiten unentgeltlich nach. § 9 Haftung (1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf [z. B. die Auftragssumme des betroffenen Auftrags / [Betrag] EUR je Schadensfall]. (3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden. (4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. (5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. § 10 Geheimhaltung und Datenschutz (1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei (Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, Konditionen, Strategien, nicht veröffentlichte Arbeitsergebnisse) vertraulich, verwenden sie nur für den Vertragszweck und geben sie nur an Mitarbeiter und Subunternehmer weiter, die sie für die Durchführung benötigen und entsprechend verpflichtet sind. Die Pflicht gilt für [z. B. 3] Jahre nach Vertragsende fort. (2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei werden, die sie rechtmäßig von Dritten erhalten hat oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind. (3) Verarbeitet der Auftragnehmer im Auftrag personenbezogene Daten des Auftraggebers (z. B. Kundendaten, Newsletter-Empfänger, Nutzerdaten), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Beide Parteien halten die datenschutzrechtlichen Vorschriften ein. § 11 Laufzeit und Kündigung (1) Verträge über einmalige Projekte enden mit Erbringung der Leistung und Zahlung der Vergütung. Die Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber nach § 648 BGB bleibt möglich; der Auftragnehmer kann dann die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen, pauschal [z. B. 40] % der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung, sofern der Auftraggeber nicht höhere ersparte Aufwendungen nachweist. (2) Verträge über laufende Leistungen (Betreuung, Wartung, Retainer) haben eine Mindestlaufzeit von [z. B. 6] Monaten und verlängern sich danach jeweils um [z. B. einen Monat], wenn sie nicht mit einer Frist von [z. B. 4] Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit zwei Rechnungen trotz Mahnung in Verzug ist, Mitwirkungspflichten nach Nachfristsetzung nicht erfüllt oder Inhalte liefert, deren Verwendung gegen Gesetze verstößt. (4) Bei Beendigung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die bis dahin bezahlten Arbeitsergebnisse in einem gängigen Format zur Verfügung und übergibt Zugangsdaten, die im Namen des Auftraggebers angelegt wurden. § 12 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand (1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist [Ort], sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Stand: [Datum] [Firma des Dienstleisters], [Ort] HINWEIS: Diese Vorlage von GründerX (gruenderx.de) ist ein unverbindliches Muster und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Vor der Verwendung an den Einzelfall anpassen und im Zweifel prüfen lassen.
Die vollständige Vorlage mit allen Abschnitten bekommst du nach Bestätigung deiner E-Mail-Adresse – als Word, PDF oder Text.
Wofür die Vorlage passt
- Agenturen (Marketing, Design, Web, Social Media) mit Geschäftskunden
- Freelancer und Berater, die regelmäßig für Unternehmen arbeiten
- Software- und App-Entwicklung, Content-Produktion, Fotografie im B2B-Bereich
- Wenn Angebote und Verträge auf einen festen Bedingungsrahmen verweisen sollen
Das steht drin
- 1.§ 1 Geltungsbereich
- 2.§ 2 Vertragsschluss, Angebote, Leistungsänderungen
- 3.§ 3 Leistungen und Leistungszeit
- 4.§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
- 5.§ 5 Vergütung, Fälligkeit, Verzug
- 6.§ 6 Abnahme bei Werkleistungen
- 7.§ 7 Nutzungsrechte
- 8.§ 8 Gewährleistung
- 9.§ 9 Haftung
- 10.§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
- 11.§ 11 Laufzeit und Kündigung
- 12.§ 12 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
Das musst du wissen
- Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Gegenüber Verbrauchern sind viele Klauseln (Haftungsbegrenzung, Gerichtsstand, Abnahmefiktion, Verjährung) unwirksam. Prüfe bei jedem Auftrag, wer dein Kunde ist.
- AGB gelten nur, wenn sie wirksam einbezogen sind: Hinweis im Angebot oder in der Auftragsbestätigung und Zugänglichkeit. Schickt der Kunde eigene Einkaufsbedingungen, gelten bei Widerspruch nur die übereinstimmenden Teile; die Abwehrklausel allein löst das nicht.
- Die Haftungsbegrenzung ist nur in der Form der Vorlage wirksam: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden und Kardinalpflichten dürfen nicht ausgeschlossen werden (§ 307 BGB, § 309 Nr. 7 BGB gilt über § 310 Abs. 1 BGB als Wertungsmaßstab auch im B2B-Bereich).
- Nutzungsrechte entstehen nicht automatisch mit der Zahlung. Ohne Klausel bekommt der Kunde nach § 31 Abs. 5 UrhG nur die Rechte, die der Vertragszweck erfordert. Die Vorlage regelt Umfang, Zeitpunkt und Vorbehalt bis zur Zahlung ausdrücklich.
- Bei Dauerverträgen mit Agenturen ist die Laufzeit frei verhandelbar, aber überlange Bindung ohne Kündigungsmöglichkeit kann auch im B2B-Bereich unangemessen sein. Die Vorlage sieht eine Mindestlaufzeit mit anschließender monatlicher Kündigung vor.
Stand Oktober 2026. Muster nach deutschem Recht; GründerX ist Software und leistet keine Rechts- oder Steuerberatung.
Wann du AGB für Dienstleistungen im B2B-Bereich brauchst
Agenturen, Berater, Entwickler und Freelancer verhandeln oft jeden Auftrag neu: Wem gehören die Ergebnisse, was passiert, wenn der Kunde nicht liefert, wie lange darf er Mängel rügen, wie hoch ist die Haftung. Mit eigenen AGB regelst du das einmal und verweist in jedem Angebot darauf. Ohne AGB gilt das Gesetz, das keine Haftungsbegrenzung, keine Abnahmefiktion und keine klare Regelung zu Nutzungsrechten kennt.
Diese AGB Vorlage ist für Dienstleister mit Geschäftskunden gedacht: Marketing-, Design-, Web- und Social-Media-Agenturen, Software- und App-Entwicklung, Content-Produktion, Fotografie und Beratung. Sie deckt Dienst- und Werkleistungen ab und ordnet Abnahme und Gewährleistung nur den Werkleistungen zu. Gegenüber Verbrauchern sind viele Klauseln unwirksam; dafür ist die Vorlage nicht gebaut.
Das muss in AGB für Agenturen und Freelancer
Die Vorlage folgt dem Projektablauf und regelt in zwölf Paragrafen:
- Geltungsbereich nur gegenüber Unternehmern und Abwehr fremder Einkaufsbedingungen (§ 1)
- freibleibende Angebote, Vertragsschluss, Change Requests und Kostenvoranschläge (§ 2)
- Leistungsumfang, keine Erfolgsgarantie für Reichweiten oder Umsätze, Subunternehmer, Referenznennung (§ 3)
- Mitwirkungspflichten, Freigabefristen, Rechtegarantie für gelieferte Inhalte, Mehraufwand (§ 4)
- Vergütung, Stundensatz, Abrechnungseinheiten, Fremdkosten, Anzahlung, Verzug, Zurückbehaltung (§ 5)
- Abnahme bei Werkleistungen mit Prüffrist und Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB (§ 6)
- Nutzungsrechte mit Zweckbindung, Vorbehalt bis zur Zahlung, Entwürfe, Fremdsoftware, Urhebernennung (§ 7)
- Gewährleistung mit Nacherfüllung, zwölf Monaten Verjährung und Ausschlüssen bei Fremdeinflüssen (§ 8)
- Haftung begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden bei Kardinalpflichten, Datenverlust (§ 9)
- Geheimhaltung und Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (§ 10)
- Laufzeit, Kündigung nach § 648 BGB mit Pauschale, Retainer mit Mindestlaufzeit (§ 11)
- Textform, salvatorische Klausel, Rechtswahl, Gerichtsstand (§ 12)
Die Nutzungsrechte in § 7 und die Haftung in § 9 sind die Klauseln, die am meisten Geld wert sind.
AGB Vorlage für Dienstleister ausfüllen
Trage im Kopf Firma und Anschrift ein und beschreibe in § 1 Abs. 1 deine Leistungen so, dass alle Aufträge erfasst sind, etwa „Beratungs-, Konzeptions-, Gestaltungs-, Entwicklungs- und Marketingleistungen“. In § 2 Abs. 4 setzt du den Prozentsatz, ab dem du Überschreitungen eines Kostenvoranschlags anzeigst. In § 4 Abs. 2 legst du die Freigabefrist für Entwürfe fest; fünf Werktage sind üblich.
In § 5 gehören Stundensatz, Abrechnungseinheit, die Schwelle für Anzahlungen und das Zahlungsziel hinein. § 6 braucht die Prüffrist für die Abnahme. In § 7 Abs. 1 entscheidest du, ob du einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einräumst und für welche Medien und Gebiete; bei Software ergänzt du die Regel zum Quellcode. In § 9 Abs. 2 setzt du die Haftungsobergrenze, etwa die Auftragssumme oder einen festen Betrag.
§ 10 braucht die Dauer der Geheimhaltung nach Vertragsende, § 11 die Pauschale bei Kündigung nach § 648 BGB sowie Mindestlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist für Retainer. In § 12 trägst du den Gerichtsstand ein. Datum und Ort ergänzen, Klammern löschen, und die AGB in jedem Angebot verlinken oder beilegen.
Typische Fehler in Dienstleistungs-AGB und wie du sie vermeidest
Der häufigste Fehler ist der Einsatz gegenüber Verbrauchern. Haftungsbegrenzung, Abnahmefiktion, verkürzte Verjährung und Gerichtsstandsklausel sind dort unwirksam, und die AGB-Kontrolle ist strenger. Prüfe bei jedem Auftrag, ob dein Kunde Unternehmer ist. Der zweite Fehler ist die unwirksame Einbeziehung: AGB, die nur auf der Website stehen, gelten nicht; du musst im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf sie hinweisen und sie zugänglich machen.
Dritter Fehler: der vollständige Haftungsausschluss. Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten darf auch unter Unternehmern nicht ausgeschlossen werden; eine zu weit gehende Klausel fällt komplett weg, und dann gilt die unbegrenzte gesetzliche Haftung. Weitere Fallen: Nutzungsrechte ohne Zahlungsvorbehalt, sodass der Kunde das Werk nutzt und die Rechnung streitig stellt, fehlende Mitwirkungsregeln, die Terminverschiebungen zu deinem Verzug machen, und Retainer ohne Mindestlaufzeit oder mit überlanger Bindung ohne Kündigungsmöglichkeit.
Rechtliche Grundlagen für B2B-AGB
AGB unterliegen der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Zwischen Unternehmern gelten nach § 310 Abs. 1 BGB die Einbeziehungsregeln des § 305 Abs. 2 BGB und die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB nicht unmittelbar, die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB aber schon; die Rechtsprechung zieht die Wertungen der §§ 308 und 309 BGB dabei als Maßstab heran. Deshalb ist die Haftungsklausel in § 9 so gebaut, wie sie ist.
Ob Dienst- oder Werkvertrag vorliegt, entscheidet sich nach den §§ 611 und 631 BGB; die Abnahme und ihre Fiktion folgen aus § 640 BGB, die Gewährleistung beim Werk aus den §§ 633 ff. BGB, die Kündigung durch den Besteller aus § 648 BGB. Nutzungsrechte entstehen nur in dem Umfang, den der Vertragszweck erfordert, § 31 Abs. 5 UrhG; alles darüber hinaus muss ausdrücklich eingeräumt werden. Verzugszinsen unter Unternehmern richten sich nach § 288 Abs. 2 BGB, die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Auftragsverarbeitung folgt aus Art. 28 DSGVO.
Wann die AGB Vorlage für Dienstleistungen nicht reicht
Die Vorlage deckt die üblichen Agentur- und Freelancer-Leistungen gegenüber Unternehmen in Deutschland ab. Sie reicht nicht für Verbraucherkunden, für Softwareprodukte mit Lizenz- oder SaaS-Modell, die eigene Nutzungs- und Verfügbarkeitsregeln brauchen, für Leistungen mit Erfolgsvergütung, für Auslandskunden mit anderem Vertragsrecht oder für Projekte, bei denen der Kunde eigene Rahmenverträge und Einkaufsbedingungen durchsetzt.
Bei großen Projekten gehören ein individueller Vertrag mit Leistungsbeschreibung, Meilensteinen und Abnahmeverfahren dazu; die AGB bilden dann nur den Rahmen. Wer Zugang zu Kundendaten hat, braucht zusätzlich den Auftragsverarbeitungsvertrag aus dieser Bibliothek. Bei hohen Haftungsrisiken, etwa in der Softwareentwicklung für kritische Systeme, solltest du Haftungsklausel und Versicherung mit einem Anwalt abstimmen. GründerX ist Software und keine Rechtsberatung; die Vorlage spart dir das Grundgerüst, die Anpassung an dein Geschäftsmodell bleibt bei dir.