Provisionsvereinbarung für Tippgeber: Vorlage kostenlos (Word & PDF)
Tippgeber- und Empfehlungsvereinbarung: Provision bei Vertragsabschluss mit dem empfohlenen Kunden, Nachweis, Abrechnung, klare Abgrenzung zur Vermittlung, Laufzeit.
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Vorschau: Provisionsvereinbarung für Tippgeber als Muster
Tippgeber- und Provisionsvereinbarung zwischen [Firma], [Rechtsform], [Straße, PLZ Ort], vertreten durch [Vorname Nachname] – nachfolgend „Unternehmen“ – und [Vorname Nachname / Firma], [Straße, PLZ Ort] – nachfolgend „Tippgeber“ – – gemeinsam „die Parteien“ – § 1 Gegenstand (1) Der Tippgeber benennt dem Unternehmen Personen oder Unternehmen, die voraussichtlich Interesse an folgenden Produkten oder Leistungen des Unternehmens haben („Interessenten“): [Produkte/Leistungen, z. B. „Webdesign- und SEO-Leistungen für kleine Unternehmen“]. (2) Der Tippgeber ist zur Benennung von Interessenten berechtigt, aber nicht verpflichtet. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, mit benannten Interessenten Verträge zu schließen. (3) Diese Vereinbarung begründet kein Arbeitsverhältnis, keine Handelsvertretung im Sinne der §§ 84 ff. HGB, keinen Maklervertrag und keine Gesellschaft. § 2 Abgrenzung: keine Vermittlung, keine Vertretung (1) Die Tätigkeit des Tippgebers beschränkt sich darauf, dem Unternehmen den Namen und die Kontaktdaten des Interessenten sowie eine kurze Beschreibung seines Bedarfs mitzuteilen und, soweit der Interessent einverstanden ist, einen Erstkontakt herzustellen. (2) Der Tippgeber ist nicht berechtigt und nicht verpflichtet, die Produkte oder Leistungen des Unternehmens zu erläutern, zu bewerben, Angebote oder Preise zu nennen, Verhandlungen zu führen, Unterlagen oder Verträge auszuhändigen oder Erklärungen im Namen des Unternehmens abzugeben. Er tritt gegenüber dem Interessenten nicht als Vertreter oder Berater des Unternehmens auf. (3) Soweit die Produkte oder Leistungen des Unternehmens einer Vermittlungserlaubnis unterliegen (z. B. Versicherungen, Finanzanlagen, Darlehen, Immobilien), bleibt die Tätigkeit des Tippgebers auf die bloße Namhaftmachung beschränkt; jede weitergehende Tätigkeit ist untersagt. § 3 Form und Nachweis des Tipps, Schutzfrist (1) Ein Tipp ist in Textform (E-Mail an [Adresse] oder über das Formular [URL]) zu übermitteln und enthält: Name und Kontaktdaten des Interessenten, Ansprechpartner, Beschreibung des Bedarfs, Datum des Tipps und die Bestätigung, dass der Interessent mit der Weitergabe seiner Daten und der Kontaktaufnahme durch das Unternehmen einverstanden ist. (2) Das Unternehmen bestätigt den Eingang des Tipps innerhalb von [z. B. 5] Werktagen in Textform. Es kann den Tipp innerhalb dieser Frist ablehnen, wenn der Interessent dem Unternehmen bereits bekannt ist (bestehender Kunde, laufende Verhandlung, bereits von einem anderen Tippgeber benannt). Erfolgt keine Ablehnung, gilt der Tipp als angenommen und der Interessent als vom Tippgeber benannt. (3) Die Schutzfrist beträgt [z. B. 6] Monate ab Annahme des Tipps. Kommt innerhalb der Schutzfrist ein Vertrag zwischen Unternehmen und Interessent zustande, ist der Abschluss provisionspflichtig. Verträge, die nach Ablauf der Schutzfrist geschlossen werden, sind [nicht provisionspflichtig / provisionspflichtig, wenn die Verhandlungen nachweislich innerhalb der Schutzfrist begonnen haben]. § 4 Provision und Entstehung (1) Für jeden provisionspflichtigen Abschluss erhält der Tippgeber [Variante A: eine einmalige Provision von [Betrag] EUR] [Variante B: eine Provision von [z. B. 10] % des Nettoauftragswerts (bzw. bei laufenden Verträgen des Nettoumsatzes der ersten [z. B. 12] Monate), höchstens [Betrag] EUR je Kunde] [jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, soweit der Tippgeber Unternehmer ist und Umsatzsteuer ausweist]. (2) Der Provisionsanspruch entsteht, wenn der Vertrag mit dem Interessenten wirksam zustande gekommen ist, eine etwaige Widerrufs- oder Rücktrittsfrist abgelaufen ist und der Interessent die erste Rechnung vollständig bezahlt hat. Bei umsatzabhängiger Provision entsteht der Anspruch anteilig mit jeder bezahlten Rechnung. (3) Wird der Vertrag innerhalb von [z. B. 6] Monaten nach Abschluss rückabgewickelt, gekündigt oder zahlt der Kunde nicht, entfällt die Provision anteilig; bereits gezahlte Beträge sind zurückzuzahlen oder werden mit künftigen Provisionen verrechnet. Dies gilt nicht, wenn die Nichtdurchführung vom Unternehmen zu vertreten ist. (4) Keine Provision fällt an für Folgeaufträge, Vertragsverlängerungen oder Zusatzbestellungen des Kunden, die nach Ablauf von [z. B. 12] Monaten nach dem ersten Abschluss erfolgen, sowie für Verträge mit Personen, die vom Interessenten weiterempfohlen wurden (keine Kettenprovision). (5) Mit der Provision sind alle Aufwendungen des Tippgebers abgegolten. Der Tippgeber versteuert die Provision selbst. Erzielt er Provisionen regelmäßig, obliegt ihm die gewerbe- und steuerrechtliche Anmeldung. § 5 Abrechnung, Auskunft, Zahlung (1) Das Unternehmen teilt dem Tippgeber den Abschluss eines provisionspflichtigen Vertrags mit einem von ihm benannten Interessenten innerhalb von [z. B. 14] Tagen in Textform mit, unter Angabe von Vertragsdatum und (bei umsatzabhängiger Provision) Auftragswert. Namen und Details, die der Geheimhaltung gegenüber dem Kunden unterliegen, werden nur insoweit offengelegt, wie es zur Berechnung erforderlich ist. (2) Das Unternehmen rechnet die Provision [monatlich / vierteljährlich] bis zum [z. B. 15.] des Folgemonats ab. Der Tippgeber stellt auf Basis der Abrechnung eine Rechnung oder das Unternehmen erteilt eine Gutschrift. Zahlung innerhalb von [z. B. 14] Tagen nach Rechnungszugang. (3) Der Tippgeber kann auf Verlangen einmal jährlich eine Aufstellung aller von ihm benannten Interessenten mit dem Stand (abgelehnt, offen, Abschluss, Storno) erhalten. (4) Bei umsatzabhängiger Provision darf der Tippgeber die Richtigkeit der Abrechnung durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer prüfen lassen, wenn er begründete Zweifel darlegt; die Kosten trägt das Unternehmen, wenn die Abrechnung um mehr als [z. B. 5] % zu seinen Ungunsten abweicht. § 6 Pflichten des Tippgebers, Datenschutz (1) Der Tippgeber übermittelt nur Interessenten, die mit der Weitergabe ihrer Daten und der Kontaktaufnahme durch das Unternehmen einverstanden sind. Er dokumentiert die Einwilligung (z. B. durch E-Mail des Interessenten oder Angabe im Tipp-Formular) und legt sie auf Verlangen vor. Er verwendet die Daten der Interessenten nur zum Zweck der Benennung. (2) Der Tippgeber macht gegenüber Interessenten keine unwahren oder irreführenden Angaben über das Unternehmen und seine Leistungen, verspricht keine Konditionen und übt keinen Druck aus. Er kontaktiert Interessenten nicht auf Wegen, die ohne deren Einwilligung unzulässig sind (insbesondere keine Werbeanrufe oder Werbe-E-Mails ohne Einwilligung, § 7 UWG). (3) Der Tippgeber versichert, dass er durch die Benennung keine Pflichten gegenüber dem Interessenten oder gegenüber einem Arbeit- oder Auftraggeber verletzt und keine ihm im Rahmen einer solchen Beziehung anvertrauten vertraulichen Informationen verwendet. (4) Der Tippgeber verwendet Name, Logo und Werbematerial des Unternehmens nur, wenn und wie das Unternehmen es in Textform freigegeben hat. Er tritt nicht als Partner oder Vertreter des Unternehmens auf. (5) Das Unternehmen informiert benannte Interessenten bei der ersten Kontaktaufnahme über die Herkunft ihrer Daten nach Art. 14 DSGVO. § 7 Keine Exklusivität, kein Wettbewerbsverbot (1) Der Tippgeber darf auch anderen Unternehmen Interessenten benennen; eine Exklusivität besteht nicht. Das Unternehmen darf weitere Tippgeber einsetzen und Kunden selbst werben. (2) Ein Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart. Vertrauliche Informationen des Unternehmens, die der Tippgeber erhält, hält er jedoch geheim. § 8 Laufzeit, Kündigung, Nachwirkung (1) Die Vereinbarung beginnt am [Datum] und läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von [z. B. 1 Monat] zum Monatsende in Textform gekündigt werden; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (2) Tipps, die vor Zugang der Kündigung angenommen wurden, bleiben provisionspflichtig, wenn der Abschluss innerhalb der Schutzfrist nach § 3 Abs. 3 erfolgt. Umsatzabhängige Provisionen für bereits abgeschlossene Verträge werden bis zum Ende des in § 4 Abs. 1 genannten Zeitraums weitergezahlt. (3) Nach Kündigung darf der Tippgeber nicht mehr auf diese Vereinbarung oder eine Partnerschaft mit dem Unternehmen hinweisen. § 9 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform; das gilt auch für diese Klausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Vereinbarung im Übrigen wirksam. An ihre Stelle tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. (3) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit beide Parteien Kaufleute sind, [Ort]; sonst gilt der gesetzliche Gerichtsstand. (4) Jede Partei erhält eine unterschriebene Ausfertigung. [Ort], den [Datum] ______________________________ [Vorname Nachname], für das Unternehmen ______________________________ [Vorname Nachname], Tippgeber HINWEIS: Diese Vorlage von GründerX (gruenderx.de) ist ein unverbindliches Muster und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Vor der Verwendung an den Einzelfall anpassen und im Zweifel prüfen lassen.
Die vollständige Vorlage mit allen Abschnitten bekommst du nach Bestätigung deiner E-Mail-Adresse – als Word, PDF oder Text.
Wofür die Vorlage passt
- Du zahlst Partnern, Bekannten oder Kunden eine Prämie, wenn sie dir einen neuen Kunden bringen
- Du empfiehlst selbst Kunden weiter und willst die Provision verbindlich festhalten
- Einmalprovision pro Abschluss oder laufende Beteiligung am Umsatz für eine begrenzte Zeit
- Wenn klar sein soll, dass der Tippgeber nur Kontakte nennt und nicht für dich verhandelt oder abschließt
Das steht drin
- 1.§ 1 Gegenstand: Nennung von Interessenten (Tipp)
- 2.§ 2 Abgrenzung: keine Vermittlung, keine Vertretung
- 3.§ 3 Form und Nachweis des Tipps, Schutzfrist
- 4.§ 4 Provision und Entstehung
- 5.§ 5 Abrechnung, Auskunft, Zahlung
- 6.§ 6 Pflichten des Tippgebers, Datenschutz
- 7.§ 7 Keine Exklusivität, kein Wettbewerbsverbot
- 8.§ 8 Laufzeit, Kündigung, Nachwirkung
- 9.§ 9 Schlussbestimmungen
Das musst du wissen
- Der Tippgeber darf nur den Kontakt herstellen. Sobald er Produkte erklärt, Angebote verhandelt oder Unterlagen abgibt, wird er zum Vermittler – bei Versicherungen, Finanzanlagen, Darlehen und Immobilien braucht er dafür eine Gewerbeerlaubnis (§ 34c, § 34d, § 34f GewO). Die Vorlage zieht diese Grenze ausdrücklich.
- Der Interessent muss wissen, dass seine Daten weitergegeben werden. Ohne Einwilligung oder ein anderes berechtigtes Interesse verstößt die Weitergabe gegen die DSGVO. Die Vorlage verpflichtet den Tippgeber, die Einwilligung einzuholen.
- Provisionen an Privatpersonen sind für diese steuerpflichtige Einnahmen; ab regelmäßiger Tätigkeit wird daraus ein Gewerbe. Weise deine Tippgeber darauf hin, und kläre, ob sie Umsatzsteuer ausweisen.
- Erfolgt die Empfehlung gegenüber Verbrauchern (z. B. Kunden-werben-Kunden), gelten die Regeln für Werbung: keine verdeckte Werbung, keine unzumutbare Belästigung per Mail oder Telefon ohne Einwilligung (§ 7 UWG).
Stand Oktober 2026. Muster nach deutschem Recht; GründerX ist Software und leistet keine Rechts- oder Steuerberatung.
Wann du eine Tippgeber-Vereinbarung brauchst
Eine Tippgeber-Vereinbarung brauchst du, sobald du jemandem Geld dafür versprichst, dass er dir einen Kunden nennt. Typische Fälle: Ein Steuerberater empfiehlt deiner Webagentur Mandanten, ein zufriedener Kunde bringt zwei weitere, ein Netzwerkpartner nennt dir Firmen mit Bedarf an deiner Software. Auch Kunden-werben-Kunden-Programme und Partnerprogramme mit Einmalprämie laufen über diese Logik.
Als Tippgeber nutzt du das Muster, um Provision, Schutzfrist und Abrechnung verbindlich zu machen, bevor du Kontakte weitergibst. Entscheidend ist die Abgrenzung: Der Tippgeber nennt nur den Kontakt, er berät, verhandelt und schließt nicht ab. Wer mehr tut, ist Vermittler oder Handelsvertreter mit anderen Pflichten; dafür gibt es den Handelsvertretervertrag.
Was muss in eine Provisionsvereinbarung für Tippgeber?
Die Vereinbarung muss vor allem klären, wann ein Tipp zählt und wann Geld fließt. Die Vorlage regelt in neun Paragrafen:
- § 1 Gegenstand: Benennung von Interessenten für bestimmte Produkte, keine Pflicht zur Benennung oder zum Abschluss, keine Handelsvertretung
- § 2 Abgrenzung: keine Erläuterung, keine Preise, keine Verhandlung, keine Vertretung, strikte Beschränkung bei erlaubnispflichtigen Produkten
- § 3 Form des Tipps in Textform mit Einwilligung des Interessenten, Bestätigung oder Ablehnung binnen Frist, Schutzfrist
- § 4 Provision als Festbetrag oder Prozentsatz mit Deckel, Entstehung nach Zahlung der ersten Rechnung, Rückforderung bei Storno, keine Kettenprovision
- § 5 Mitteilung von Abschlüssen, Abrechnung per Rechnung oder Gutschrift, jährliche Statusübersicht, Prüfrecht
- § 6 Pflichten des Tippgebers: Einwilligung dokumentieren, keine Werbeanrufe ohne Erlaubnis, keine falschen Versprechen, Information nach Art. 14 DSGVO
- § 7 Keine Exklusivität, kein Wettbewerbsverbot
- § 8 Laufzeit, Kündigung, Nachwirkung für angenommene Tipps
- § 9 Schlussbestimmungen
Die Ablehnungsfrist in § 3 Abs. 2 ist der Schutz des Unternehmens vor Provisionen für Kunden, die es längst kannte.
Tippgeber-Vereinbarung Muster ausfüllen
Trage das Unternehmen und den Tippgeber ein; bei Privatpersonen reichen Name und Anschrift. In § 1 beschreibst du die Produkte oder Leistungen, für die Tipps vergütet werden. In § 3 setzt du den Übermittlungsweg (E-Mail-Adresse oder Formular), die Frist zur Bestätigung oder Ablehnung und die Schutzfrist; entscheide, ob Abschlüsse nach Fristablauf noch provisionspflichtig sind, wenn die Verhandlungen vorher begannen.
In § 4 wählst du Variante A mit festem Betrag oder Variante B mit Prozentsatz, Bemessungszeitraum und Höchstbetrag je Kunde. Trage die Rückforderungsfrist bei Storno und die Frist ein, nach der Folgeaufträge nicht mehr zählen. Bei Tippgebern, die Umsatzsteuer ausweisen, behalte den Zusatz. In § 5 setzt du Mitteilungsfrist, Abrechnungsrhythmus, Zahlungsziel und die Abweichung, ab der das Unternehmen Prüfkosten trägt. In § 8 trägst du Beginn und Kündigungsfrist ein. Dann Gerichtsstand, Datum und Unterschriften. Lade die Vorlage als Word-Datei und passe die Beträge an.
Typische Fehler bei Tippgeber-Provisionen
Der gefährlichste Fehler ist der Tippgeber, der zu viel tut. Erklärt er Produkte, nennt Preise oder legt Unterlagen vor, ist er Vermittler. Bei Versicherungen, Finanzanlagen, Darlehen und Immobilien braucht er dann eine Erlaubnis nach § 34c, § 34d oder § 34f GewO, und das Unternehmen arbeitet mit einem unerlaubt tätigen Vermittler. § 2 der Vorlage zieht die Grenze; sprich sie mit jedem Tippgeber durch.
Zweiter Fehler: Kontaktdaten ohne Einwilligung weitergeben. Der Interessent hat sein Einverständnis nie erklärt, das Unternehmen ruft an, und der erste Kontakt ist bereits ein Datenschutz- und UWG-Verstoß. Dritter Fehler: Provision bei Vertragsschluss statt bei Zahlung. Dann zahlst du für Kunden, die nie eine Rechnung begleichen.
Weitere Stolperfallen sind Zahlungen an Angestellte des Kunden, die als Bestechung nach § 299 StGB strafbar sein können, fehlende Schutzfristen, Kettenprovisionen und Tippgeber, die mit deinem Logo als Partner auftreten.
Rechtliche Grundlagen: Tippgeber, Makler, § 7 UWG und DSGVO
Die Tippgeber-Vereinbarung ist gesetzlich nicht eigens geregelt. Sie ist ein Vertrag eigener Art, der dem Maklervertrag nach den §§ 652 ff. BGB ähnelt, aber auf die bloße Namhaftmachung beschränkt ist. Der Maklerlohn nach § 652 BGB entsteht beim Nachweis oder bei der Vermittlung eines Vertrags; die Vorlage knüpft strenger an die erste Zahlung an. Von der Handelsvertretung nach § 84 HGB unterscheidet sich der Tippgeber dadurch, dass er nicht ständig betraut ist und nicht vermittelt.
Erlaubnispflichten für Vermittler stehen in § 34c GewO (Immobilien, Darlehen), § 34d GewO (Versicherungen) und § 34f GewO (Finanzanlagen). Bei Versicherungen gilt die bloße Namhaftmachung eines Interessenten als erlaubnisfrei; bei Immobilien und Darlehen ist dagegen schon der Nachweis einer Vertragsgelegenheit erlaubnispflichtig, die Grenze ist dort noch enger. Für die Ansprache gilt § 7 UWG: Werbe-E-Mails brauchen eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, Werbeanrufe bei Verbrauchern ebenfalls, bei Unternehmen zumindest eine mutmaßliche Einwilligung. Für die Datenweitergabe braucht das Unternehmen eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO und muss den Interessenten nach Art. 14 DSGVO über die Herkunft seiner Daten informieren. Provisionen sind beim Tippgeber steuerpflichtige Einnahmen.
Wann die Tippgeber-Vorlage nicht reicht
Sobald Tippgeber regelmäßig für dich tätig werden, Kunden besuchen oder Verkaufsgespräche führen, ist die Vereinbarung das falsche Instrument; dann brauchst du einen Handelsvertretervertrag mit allen Folgen des HGB. Bei Tipps für Versicherungen, Darlehen, Immobilien oder Finanzanlagen lass die Abgrenzung von einem Anwalt prüfen, weil die Erlaubnispflicht schon bei kleinen Übergriffen greift.
Für Kunden-werben-Kunden-Aktionen gegenüber Verbrauchern brauchst du zusätzlich Teilnahmebedingungen und eine datenschutzkonforme Gestaltung des Empfehlungsformulars. Zahlst du Provisionen an Personen, die beim empfohlenen Kunden angestellt sind, hol dir vorher Rat; der Grat zur Bestechlichkeit ist schmal. Für Partnerprogramme mit Tracking und vielen Partnern nimm den Affiliate-Vertrag. GründerX stellt die Vorlage als Software bereit und ersetzt keine Rechtsberatung.