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Influencer-Kooperationsvertrag: Vorlage kostenlos (Word & PDF)

Vertrag zwischen Unternehmen und Influencer oder Creator: Deliverables, Werbekennzeichnung, Freigabe, Nutzungsrechte, Exklusivität, Vergütung oder Produkte, Stornierung, Insights.

Dienstleistung & ProjekteStand Oktober 2026Word · PDF · Text

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Vorschau: Influencer-Kooperationsvertrag als Muster

Influencer-Kooperationsvertrag

zwischen

[Firma], [Rechtsform], [Straße, PLZ Ort], vertreten durch [Vorname Nachname]
– nachfolgend „Unternehmen“ –

und

[Vorname Nachname / Firma], [Straße, PLZ Ort], Kanal/Profil: [Plattform, Nutzername, URL]
– nachfolgend „Creator“ –

– gemeinsam „die Parteien“ –

§ 1 Gegenstand und Kampagne
(1) Das Unternehmen beauftragt den Creator, im Rahmen der Kampagne „[Kampagnenname]“ für das Produkt bzw. die Dienstleistung [Bezeichnung] Inhalte zu erstellen und auf seinen Kanälen zu veröffentlichen.
(2) Kampagnenzeitraum: [Datum] bis [Datum]. Zielgruppe und Kernbotschaften ergeben sich aus dem Briefing in Anlage 1.
(3) Der Creator ist selbstständig tätig und gestaltet die Inhalte in seinem eigenen Stil. Er ist nicht in die Organisation des Unternehmens eingegliedert und unterliegt keinen Weisungen über die in diesem Vertrag und im Briefing genannten inhaltlichen Vorgaben hinaus.

§ 2 Deliverables
(1) Der Creator erstellt und veröffentlicht folgende Inhalte („Deliverables“):
   a) [Anzahl] Feed-Beitrag/Beiträge auf [Plattform] (Bild oder Karussell mit mindestens [Anzahl] Bildern), Veröffentlichung zwischen dem [Datum] und dem [Datum],
   b) [Anzahl] Reel(s)/Kurzvideo(s) auf [Plattform] mit einer Länge von [z. B. 20–60] Sekunden, Veröffentlichung am [Datum/Zeitraum],
   c) [Anzahl] Story-Sequenz(en) mit je mindestens [Anzahl] Story-Elementen, davon mindestens eines mit Link-Sticker/Swipe-Up zu [URL], Veröffentlichung am [Datum],
   d) [optional: ein YouTube-Video mit einer Produktintegration von mindestens [Dauer] Minuten / ein Blogbeitrag mit mindestens [Anzahl] Wörtern].
(2) Pflichtinhalte: Nennung von [Marke/Produkt], Verlinkung des Profils [@Nutzername], Verwendung des Rabattcodes [CODE] und des Links [URL], Hashtags [#…]. Weitere Vorgaben (Do's and Don'ts, Sperrbegriffe) ergeben sich aus Anlage 1.
(3) Die Inhalte bleiben mindestens [z. B. 6 Monate / dauerhaft] online und werden in dieser Zeit nicht gelöscht, archiviert oder ohne Zustimmung des Unternehmens verändert. Stories bleiben [z. B. 24 Stunden] sichtbar und werden [optional: für [Dauer] als Highlight gespeichert].
(4) Der Creator produziert die Inhalte selbst mit eigenen Mitteln. Das Unternehmen stellt Produkte (§ 5 Abs. 2), Bildmaterial und Logos nach Bedarf.

§ 3 Briefing, Freigabe, Veröffentlichung
(1) Das Unternehmen übergibt das Briefing (Anlage 1) bis zum [Datum]. Der Creator legt dem Unternehmen Entwürfe der Deliverables (Bilder, Videos, Texte) mindestens [z. B. 5] Werktage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin in Textform vor.
(2) Das Unternehmen prüft die Entwürfe innerhalb von [z. B. 2] Werktagen auf Richtigkeit der Produktangaben, Einhaltung des Briefings und rechtliche Vorgaben und gibt frei oder nennt konkrete Änderungswünsche. Die kreative Gestaltung, Wortwahl und Bildsprache liegen beim Creator; Änderungswünsche beschränken sich auf sachlich falsche Aussagen, Verstöße gegen Anlage 1 und rechtliche Vorgaben. Eine Korrekturschleife ist im Honorar enthalten, weitere werden mit [Betrag] EUR je Schleife vergütet.
(3) Äußert sich das Unternehmen nicht innerhalb der Frist, gilt der Entwurf als freigegeben. Der Creator veröffentlicht nur freigegebene Inhalte zu den vereinbarten Terminen.
(4) Bildunterschriften, Textbausteine und Rabattcodes werden wie freigegeben verwendet. Nach Veröffentlichung sendet der Creator dem Unternehmen innerhalb von 24 Stunden die Links zu den Beiträgen.

§ 4 Kennzeichnung als Werbung und rechtliche Vorgaben
(1) Der Creator kennzeichnet jedes Deliverable deutlich als Werbung, und zwar zu Beginn des Beitragstextes bzw. gut sichtbar im Bild/Video mit „Werbung“ oder „Anzeige“ (§ 5a Abs. 4 UWG, § 22 Abs. 1 MStV); bei Stories in jedem einzelnen Story-Element. Zusätzlich nutzt er die Kennzeichnungsfunktion der Plattform (z. B. „Bezahlte Partnerschaft mit …“), soweit verfügbar. Die Kennzeichnung ersetzt die Plattformfunktion nicht und umgekehrt.
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Vergütung in Geld oder in Produkten besteht, und auch für Stories, Livestreams, Pinned Comments und Link-in-Bio-Hinweise.
(3) Der Creator beachtet die Richtlinien der jeweiligen Plattform, das Urheber- und Markenrecht (insbesondere bei Musik, Fremdbildern, fremden Marken), das Persönlichkeitsrecht abgebildeter Personen sowie die Vorgaben für Gewinnspiele. Gesundheits-, Wirkungs- und Umweltaussagen über das Produkt trifft er nur, wie im Briefing vom Unternehmen freigegeben.
(4) Das Unternehmen stellt sicher, dass die im Briefing vorgegebenen Produkt- und Werbeaussagen rechtlich zulässig sind, und informiert den Creator über branchenspezifische Werbebeschränkungen (z. B. Alkohol, Nahrungsergänzungsmittel, Finanzprodukte, Jugendschutz).

§ 5 Vergütung, Produkte, Affiliate
(1) Der Creator erhält für die Deliverables und die Rechtseinräumung nach § 6 ein Honorar von [Betrag] EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer [bei Kleinunternehmern: ohne Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG]. Fällig: [z. B. 50] % nach Vertragsschluss, [z. B. 50] % nach Veröffentlichung des letzten Deliverables und Übermittlung der Insights nach § 8, jeweils innerhalb von [z. B. 14] Tagen nach Rechnungszugang.
(2) Das Unternehmen stellt dem Creator folgende Produkte zur Verfügung: [Produkte, Menge], Warenwert insgesamt [Betrag] EUR brutto. Die Produkte [verbleiben beim Creator und sind Teil der Vergütung / werden nach der Produktion zurückgegeben]. Der Creator versteuert den Wert überlassener Produkte selbst.
(3) [Optional: Zusätzlich erhält der Creator eine Affiliate-Provision von [z. B. 10] % des Nettoumsatzes aller Bestellungen, die über den Rabattcode [CODE] oder den Link [URL] innerhalb von [z. B. 30] Tagen nach Klick zustande kommen und nicht widerrufen oder storniert werden. Abrechnung monatlich mit Nachweis der Bestellzahlen; Auszahlung ab einem Guthaben von [Betrag] EUR.]
(4) Produktions- und Reisekosten sind im Honorar enthalten, sofern nicht in Anlage 1 gesonderte Erstattungen vereinbart sind. Beauftragt das Unternehmen zusätzliche Deliverables, wird dies in Textform nachbeauftragt und gesondert vergütet.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

§ 6 Nutzungsrechte am Content
(1) Der Creator bleibt Urheber der Deliverables. Er räumt dem Unternehmen mit Zahlung des Honorars folgende Nutzungsrechte ein:
   a) Grundnutzung: das einfache, zeitlich unbeschränkte Recht, die veröffentlichten Deliverables auf den eigenen Social-Media-Kanälen des Unternehmens zu teilen, zu reposten und einzubetten, unter Nennung des Creators,
   b) [Optional, erweiterte Nutzung: das einfache Recht, die Deliverables für die Dauer von [z. B. 12] Monaten ab Veröffentlichung in bezahlter Werbung (z. B. Whitelisting, Spark Ads, Creator-Lizenzierung), auf der Website und im Onlineshop des Unternehmens, in Newslettern und auf Marktplatz-Produktseiten zu nutzen, auch mit Zuschnitten und Untertiteln. Hierfür wird ein Zuschlag von [Betrag] EUR gezahlt.]
(2) Nicht umfasst sind Print, TV, Außenwerbung und die Nutzung für andere Produkte oder Marken des Unternehmens; sie bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Das Unternehmen räumt dem Creator das Recht ein, Marke, Logo und bereitgestelltes Material des Unternehmens für die Deliverables zu nutzen. Es versichert, über die nötigen Rechte zu verfügen.
(4) Nach Ende der Nutzungsdauer stellt das Unternehmen die Nutzung der Deliverables in bezahlter Werbung ein; auf eigenen Kanälen veröffentlichte Reposts dürfen bestehen bleiben.

§ 7 Exklusivität und Wettbewerb
(1) Während des Kampagnenzeitraums und für [z. B. 4] Wochen danach veröffentlicht der Creator keine bezahlten Kooperationen für Produkte, die mit dem Produkt des Unternehmens unmittelbar konkurrieren, insbesondere nicht für [Wettbewerber / Produktkategorie]. Redaktionelle, unbezahlte Erwähnungen bleiben erlaubt.
(2) Für die Exklusivität nach Absatz 1 erhält der Creator [keine gesonderte Vergütung; sie ist im Honorar enthalten / eine Vergütung von [Betrag] EUR].
(3) Eine weitergehende Exklusivität (längere Dauer, weitere Kategorien) bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit gesonderter Vergütung.

§ 8 Leistungsnachweis (Insights) und Mindestdauer der Veröffentlichung
(1) Der Creator übermittelt dem Unternehmen innerhalb von [z. B. 7] Tagen nach Veröffentlichung jedes Deliverables und erneut nach [z. B. 30] Tagen Screenshots der Plattform-Insights mit mindestens folgenden Werten: Reichweite bzw. erreichte Konten, Impressionen/Aufrufe, Interaktionen (Likes, Kommentare, Speicherungen, Shares), Link-Klicks und bei Stories Antworten und Sticker-Klicks.
(2) Der Creator versichert, dass seine Reichweite und Interaktionen organisch entstanden sind und er keine gekauften Follower, Likes oder Kommentare und keine Engagement-Gruppen einsetzt. Zum Vertragsschluss hat der Kanal [Anzahl] Follower und eine durchschnittliche Reichweite je Beitrag von etwa [Anzahl] (Stand [Datum]).
(3) Eine bestimmte Reichweite oder Interaktionsrate wird nicht geschuldet. Weicht die tatsächliche Reichweite eines Deliverables um mehr als [z. B. 50] % von der in Absatz 2 genannten durchschnittlichen Reichweite nach unten ab, [verhandeln die Parteien über eine zusätzliche Story als Ausgleich / besteht kein Ausgleichsanspruch].
(4) Löscht der Creator ein Deliverable vor Ablauf der Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 oder verändert es wesentlich, zahlt er [z. B. 50] % des auf das Deliverable entfallenden Honoraranteils zurück, es sei denn, die Löschung beruht auf einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Weisung des Unternehmens.

§ 9 Stornierung, Absage, Nichterfüllung
(1) Sagt das Unternehmen die Kampagne ganz oder teilweise ab, zahlt es bei Absage bis [z. B. 14] Tage vor dem ersten Veröffentlichungstermin [z. B. 25] %, danach [z. B. 50] % und nach Freigabe der Entwürfe 100 % des Honorars der betroffenen Deliverables; bereits überlassene Produkte verbleiben beim Creator.
(2) Liefert der Creator ein Deliverable nicht zum vereinbarten Termin, setzt das Unternehmen eine Nachfrist von [z. B. 5] Werktagen. Verstreicht sie fruchtlos, kann das Unternehmen vom Vertrag hinsichtlich des betroffenen Deliverables zurücktreten; gezahlte Vorschüsse sind insoweit zurückzuzahlen und überlassene Produkte zurückzugeben oder zum Warenwert zu bezahlen.
(3) Verschiebungen aus Gründen, die keine Partei zu vertreten hat (Krankheit, Plattformausfall, Lieferverzögerung der Produkte), werden einvernehmlich neu terminiert.
(4) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere wenn die andere Partei durch ihr Verhalten in der Öffentlichkeit das Ansehen der anderen Partei schwer schädigt (z. B. diskriminierende, extremistische oder strafbare Äußerungen), wiederholt gegen § 4 verstößt oder zahlungsunfähig wird.

§ 10 Haftung, Freistellung, Verhaltenskodex
(1) Der Creator stellt das Unternehmen von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung von Rechten Dritter in den Deliverables (Urheber-, Marken-, Persönlichkeitsrechte, Musiklizenzen) oder auf fehlender Werbekennzeichnung beruhen.
(2) Das Unternehmen stellt den Creator von Ansprüchen Dritter frei, die auf vom Unternehmen vorgegebenen Produkt- und Werbeaussagen, auf bereitgestelltem Material oder auf Mängeln des Produkts beruhen.
(3) Im Übrigen haften die Parteien unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Schäden an Leben, Körper und Gesundheit; bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf das Honorar dieses Vertrags.
(4) Der Creator verzichtet in den Deliverables und im Zusammenhang mit der Kampagne auf diskriminierende, verletzende oder irreführende Inhalte und äußert sich über das Unternehmen und seine Produkte wahrheitsgemäß; ehrliche Kritik bleibt im Rahmen des Briefings zulässig.

§ 11 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Die Parteien behandeln Honorar, Konditionen, Briefing-Inhalte, nicht veröffentlichte Produktinformationen und Launch-Termine vertraulich, auch nach Vertragsende. Der Creator veröffentlicht nichts über das Produkt vor dem in Anlage 1 genannten Starttermin (Embargo).
(2) Personenbezogene Daten werden nur zur Vertragsdurchführung verarbeitet. Soweit der Creator Daten von Gewinnspielteilnehmern oder Kunden an das Unternehmen übermittelt, stellen die Parteien die datenschutzrechtliche Grundlage vorher sicher.
(3) Das Unternehmen darf den Creator nach Veröffentlichung in Pressemitteilungen und Kampagnenübersichten als Kooperationspartner nennen; der Creator darf das Unternehmen in seinem Portfolio nennen.

§ 12 Laufzeit und Schlussbestimmungen
(1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet mit Erfüllung aller Pflichten, spätestens mit Ablauf der Nutzungsdauer nach § 6; die Pflichten nach § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 4 und § 11 bestehen fort.
(2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; das gilt auch für diese Klausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An ihre Stelle tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(4) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit beide Parteien Kaufleute sind, [Ort]; sonst gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(5) Anlagen: Anlage 1 Briefing (Kernbotschaften, Do's and Don'ts, Termine, Embargo), [Anlage 2 Produktliste].
(6) Jede Partei erhält eine unterschriebene Ausfertigung.

[Ort], den [Datum]


______________________________
[Vorname Nachname], für das Unternehmen


______________________________
[Vorname Nachname], Creator

HINWEIS: Diese Vorlage von GründerX (gruenderx.de) ist ein unverbindliches Muster und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Vor der Verwendung an den Einzelfall anpassen und im Zweifel prüfen lassen.

Die vollständige Vorlage mit allen Abschnitten bekommst du nach Bestätigung deiner E-Mail-Adresse – als Word, PDF oder Text.

Wofür die Vorlage passt

  • Du buchst als Marke oder Shop einen Influencer für Posts, Reels, Stories oder ein Video
  • Du bist selbst Creator und willst Umfang, Freigaben und Nutzungsrechte vor dem ersten Post festhalten
  • Vergütung in Geld, in Produkten oder als Mischung, mit oder ohne Affiliate-Anteil
  • Wenn die Werbekennzeichnung, die Exklusivität und der Leistungsnachweis per Insights vertraglich sicher sein sollen

Das steht drin

  1. 1.§ 1 Gegenstand und Kampagne
  2. 2.§ 2 Deliverables (Posts, Reels, Stories, Video)
  3. 3.§ 3 Briefing, Freigabe, Veröffentlichung
  4. 4.§ 4 Kennzeichnung als Werbung und rechtliche Vorgaben
  5. 5.§ 5 Vergütung, Produkte, Affiliate
  6. 6.§ 6 Nutzungsrechte am Content
  7. 7.§ 7 Exklusivität und Wettbewerb
  8. 8.§ 8 Leistungsnachweis (Insights) und Mindestdauer der Veröffentlichung
  9. 9.§ 9 Stornierung, Absage, Nichterfüllung
  10. 10.§ 10 Haftung, Freistellung, Verhaltenskodex
  11. 11.§ 11 Vertraulichkeit, Datenschutz
  12. 12.§ 12 Laufzeit und Schlussbestimmungen

Das musst du wissen

  • Jeder bezahlte oder mit Gratisprodukten vergütete Beitrag muss als Werbung erkennbar sein (§ 5a Abs. 4 UWG, § 22 Abs. 1 MStV). „Werbung“ oder „Anzeige“ am Anfang des Beitrags, nicht versteckt in Hashtags. Abmahnungen treffen Creator und Unternehmen.
  • Gratisprodukte sind eine Gegenleistung: Steuerlich ein Tausch, der beim Creator als Einnahme zählt, und werberechtlich ein kommerzieller Zweck. Die Vorlage regelt den Warenwert ausdrücklich.
  • Unternehmen, die Creator für künstlerische oder publizistische Leistungen bezahlen, können zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sein. Lass das von deinem Steuerberater prüfen, bevor du regelmäßig mit Creatorn arbeitest.
  • Nutzungsrechte am Content gehen nicht automatisch an die Marke. Willst du den Beitrag als Anzeige (Whitelisting, Spark Ads) oder auf deiner Website nutzen, muss das ausdrücklich und mit Dauer vereinbart sein.
  • Übermäßige Kontrolle (Zeitvorgaben, Freigabe jedes Wortes, Exklusivität über Jahre) kann den Creator in Richtung Arbeitnehmer rücken und schadet der Authentizität. Freigabe auf Fakten und Kennzeichnung beschränken.

Stand Oktober 2026. Muster nach deutschem Recht; GründerX ist Software und leistet keine Rechts- oder Steuerberatung.

Wann du einen Influencer-Vertrag brauchst

Ein Influencer-Kooperationsvertrag gehört vor jede bezahlte Zusammenarbeit mit Creatorn, auch wenn die Vergütung nur aus Produkten besteht. Typische Fälle: Ein D2C-Shop bucht drei Reels und eine Story-Sequenz für einen Produktlaunch. Eine App lässt ein YouTube-Video mit Produktintegration produzieren. Ein Lokal lädt Creator gegen Gratisessen ein und erwartet Beiträge.

Umgekehrt brauchen Creator das Muster, um Umfang, Korrekturschleifen, Nutzungsrechte und Stornobedingungen festzuhalten, bevor sie Zeit in Produktion stecken. Die Vorlage deckt Instagram, TikTok, YouTube und Blogs ab und regelt beide Vergütungsformen, Geld und Ware, sowie optional eine Affiliate-Provision. Für Agenturen, die Creator vermitteln, dient sie als Grundlage des Vertrags zwischen Marke und Creator.

Was muss in einen Influencer-Kooperationsvertrag?

Im Influencer-Marketing streiten sich die Beteiligten über Kennzeichnung, Freigaben, Reichweite und darüber, wer den Content später nutzen darf. Die Vorlage regelt in zwölf Paragrafen:

  • § 1 Kampagne, Produkt, Zeitraum, Selbstständigkeit des Creators
  • § 2 Deliverables mit Anzahl, Format, Länge, Veröffentlichungsfenster, Pflichtinhalten und Mindestdauer online
  • § 3 Briefing, Entwurfsvorlage, Freigabefrist mit Freigabefiktion, Korrekturschleifen, Linkübermittlung
  • § 4 Werbekennzeichnung nach § 5a Abs. 4 UWG und § 22 Abs. 1 MStV, Plattformregeln, Verantwortung des Unternehmens für Produktaussagen
  • § 5 Honorar in Raten, Warenwert der Produkte, optionale Affiliate-Provision, Verzug
  • § 6 Nutzungsrechte: Grundnutzung auf eigenen Kanälen, optional erweiterte Nutzung in Ads und Shop gegen Zuschlag
  • § 7 Exklusivität mit Dauer und Vergütung
  • § 8 Insights als Leistungsnachweis, Versicherung organischer Reichweite, Rückzahlung bei vorzeitiger Löschung
  • § 9 Storno-Staffel, Nachfrist, Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund
  • § 10 Freistellungen und Verhaltenskodex, § 11 Vertraulichkeit und Embargo, § 12 Laufzeit

Die Freigabefiktion in § 3 schützt den Creator vor Marken, die Entwürfe wochenlang liegen lassen.

Influencer-Vertrag Muster ausfüllen

Trage das Unternehmen und den Creator mit Plattform, Nutzername und Profil-URL ein. In § 1 gibst du der Kampagne einen Namen und setzt den Zeitraum. In § 2 listest du die Deliverables mit Stückzahl, Format, Länge und Veröffentlichungsfenster und trägst Pflichtinhalte wie Rabattcode, Link und Hashtags ein; lege fest, wie lange die Beiträge online bleiben müssen.

In § 3 setzt du Vorlagefrist für Entwürfe, Freigabefrist und den Preis weiterer Korrekturschleifen. In § 5 trägst du Honorar, Ratenaufteilung, Zahlungsziel, die Produkte mit Warenwert und die Entscheidung ein, ob sie beim Creator bleiben; aktiviere die Affiliate-Klausel nur, wenn du Bestellungen dem Code zuordnen kannst. In § 6 entscheidest du, ob die erweiterte Nutzung in bezahlter Werbung dazugehört, und trägst Dauer und Zuschlag ein. In § 7 setzt du Dauer, Wettbewerber und Vergütung der Exklusivität, in § 8 Fristen für Insights und die aktuellen Kanalzahlen, in § 9 die Storno-Staffel und Nachfrist. Lege das Briefing als Anlage 1 bei. Die Vorlage gibt es kostenlos als Word, PDF und Text.

Typische Fehler bei Influencer-Kooperationen

Der teuerste Fehler ist die fehlende oder versteckte Werbekennzeichnung. Das Wort Werbung im zwanzigsten Hashtag reicht nicht; Abmahnungen treffen Creator und Marke. Die Vorlage verlangt die Kennzeichnung am Anfang des Beitrags und in jedem Story-Element.

Zweiter Fehler: Nutzungsrechte nur stillschweigend vorausgesetzt. Eine Marke schaltet das Reel als Anzeige, der Creator hat dafür nie zugestimmt und nie ein Honorar bekommen. § 6 trennt Grundnutzung und erweiterte Nutzung. Dritter Fehler: Reichweitengarantien. Creator schulden Veröffentlichung, nicht den Algorithmus; wer Reichweite verspricht, haftet dafür.

Weitere Stolperfallen sind Freigaben, die in kreative Entscheidungen eingreifen und damit Authentizität und Selbstständigkeit gefährden, Gratisprodukte ohne Warenwert und ohne Hinweis auf die Steuerpflicht, Exklusivität über Monate ohne Vergütung und Gewinnspiele ohne Teilnahmebedingungen. Prüfe außerdem mit deinem Steuerberater, ob für Honorare an Creator die Künstlersozialabgabe anfällt.

Rechtliche Grundlagen: UWG, MStV und Urheberrecht

Der Kooperationsvertrag ist ein gemischter Vertrag: Die Produktion der Beiträge ist werkvertraglich geprägt, die Veröffentlichung und Rechtseinräumung folgen dem Urheber- und Dienstvertragsrecht. Nach § 5a Abs. 4 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht; § 22 Abs. 1 MStV verlangt, dass Werbung in Telemedien als solche erkennbar ist. Beides gilt auch bei Vergütung in Produkten.

Der Creator ist Urheber seiner Beiträge nach dem Urheberrechtsgesetz; Nutzungsrechte gehen nach § 31 UrhG nur in dem Umfang über, der vereinbart ist. Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen und Musiklizenzen muss der Creator selbst klären. Für Gewinnspiele gelten die Transparenzpflichten des UWG und die Plattformregeln. Honorare an selbstständige Creator können nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtig sein. Überlassene Produkte sind beim Creator Betriebseinnahmen; die Vorlage weist darauf hin. Für Zahlungsverzug gilt § 288 BGB.

Wann die Vorlage nicht reicht

Bei Kampagnen mit mehreren Creatorn, Agenturen als Zwischenpartei oder internationalen Creatorn solltest du den Vertrag anwaltlich anpassen lassen, weil Rechtekette, Steuer und Kennzeichnungspflichten dann komplexer werden. Dasselbe gilt für regulierte Produkte wie Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik mit Wirkversprechen, Finanzprodukte, Alkohol oder Glücksspiel, bei denen Werbebeschränkungen bis zum Werbeverbot reichen.

Langfristige Markenbotschafter-Verträge mit monatlicher Vergütung, Exklusivität über Jahre und festen Terminen rücken den Creator in Richtung Arbeitnehmer; hier lohnt die Prüfung auf Scheinselbstständigkeit. Bei Gewinnspielen und Nutzung von Kundendaten brauchst du zusätzlich Teilnahmebedingungen und Datenschutzregelungen. GründerX liefert das Muster als Software und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zu dieser Vorlage

Muss ein Beitrag auch dann als Werbung gekennzeichnet werden, wenn ich nur Produkte kostenlos bekomme?
Ja. Kostenlose Produkte sind eine Gegenleistung, der Beitrag hat damit einen kommerziellen Zweck und muss gekennzeichnet werden. Nur wenn der Creator das Produkt selbst gekauft hat und keinerlei Gegenleistung erhält, kann die Kennzeichnung entfallen. Die Vorlage schreibt die Kennzeichnung in jedem Fall vor.
Wie weise ich nach, dass die vereinbarte Reichweite erbracht wurde?
Über Screenshots der Insights aus der jeweiligen Plattform (Reichweite, Impressionen, Interaktionen, Link-Klicks) innerhalb einer Frist nach Veröffentlichung. Die Vorlage legt fest, welche Werte wann zu liefern sind. Eine garantierte Mindestreichweite ist unüblich; Creator schulden die Veröffentlichung, nicht den Algorithmus.
Darf ich die Beiträge des Influencers in meinen eigenen Anzeigen nutzen?
Nur, wenn der Vertrag das Nutzungsrecht dafür einräumt. Die Vorlage sieht eine Grundnutzung (Reposten auf eigenen Kanälen) und optional ein erweitertes Recht für bezahlte Werbung und Website für eine bestimmte Dauer vor. Dafür ist üblicherweise ein Aufschlag auf das Honorar fällig.
Was passiert, wenn der Influencer den Post nicht liefert?
Dann ist die Vergütung nicht fällig, bereits gezahlte Vorschüsse sind zurückzuzahlen und gelieferte Produkte zurückzugeben oder zu bezahlen. Die Vorlage sieht eine Nachfrist und danach ein Rücktrittsrecht vor. Bei Absagen aus Gründen beim Unternehmen gibt es eine gestaffelte Stornogebühr.