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Handelsvertretervertrag: Vorlage kostenlos (Word & PDF)

Vertrag mit einem selbstständigen Handelsvertreter nach §§ 84 ff. HGB: Gebiet, Provision, Abrechnung, Delkredere optional, Wettbewerbsverbot, Kündigungsfristen, Ausgleichsanspruch.

Dienstleistung & ProjekteStand Oktober 2026Word · PDF · Text

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Vorschau: Handelsvertretervertrag als Muster

Handelsvertretervertrag

zwischen

[Firma], [Rechtsform], [Straße, PLZ Ort], vertreten durch [Vorname Nachname]
– nachfolgend „Unternehmer“ –

und

[Vorname Nachname / Firma], [Straße, PLZ Ort], Gewerbeanmeldung [Ort, Datum]
– nachfolgend „Handelsvertreter“ –

– gemeinsam „die Parteien“ –

§ 1 Vertragsgegenstand, Produkte, Gebiet
(1) Der Unternehmer betraut den Handelsvertreter damit, ständig Geschäfte über folgende Produkte und Leistungen zu vermitteln [und im Namen des Unternehmers abzuschließen]: [Produkte/Leistungen, z. B. „das gesamte Sortiment an [Produktgruppe] laut jeweils gültiger Preisliste“].
(2) Vertragsgebiet ist [Gebiet, z. B. „die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg“ / Kundenkreis, z. B. „Apotheken und Drogerien in Deutschland“]. [Variante A: Der Handelsvertreter ist für das Vertragsgebiet als Alleinvertreter (Bezirksvertreter im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB) bestellt; der Unternehmer setzt dort keine weiteren Vertreter ein.] [Variante B: Der Unternehmer darf im Vertragsgebiet weitere Handelsvertreter einsetzen und selbst Kunden betreuen; § 87 Abs. 2 HGB findet keine Anwendung.]
(3) Der Handelsvertreter ist [nicht] zum Abschluss von Verträgen im Namen des Unternehmers bevollmächtigt. [Bei Vermittlungsvertretern: Er nimmt Aufträge unter dem Vorbehalt der Annahme durch den Unternehmer entgegen.] Zur Entgegennahme von Zahlungen und zur Gewährung von Stundungen, Nachlässen oder Rückgaben ist er nicht berechtigt, soweit nicht im Einzelfall in Textform ermächtigt.
(4) Der Unternehmer kann das Sortiment, die Preise und die Verkaufsbedingungen jederzeit ändern und teilt Änderungen dem Handelsvertreter mit angemessenem Vorlauf mit.

§ 2 Rechtsstellung des Handelsvertreters
(1) Der Handelsvertreter ist selbstständiger Gewerbetreibender im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB. Er gestaltet seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei und trägt die Kosten seines Geschäftsbetriebs (Büro, Fahrzeug, Personal, Kommunikation, Versicherungen) selbst, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
(2) Der Handelsvertreter darf auch für andere Unternehmer tätig sein, soweit § 8 dem nicht entgegensteht. Er ist verpflichtet, dem Unternehmer vor Aufnahme jede weitere Vertretung anzuzeigen.
(3) Der Handelsvertreter darf Untervertreter nur mit Zustimmung des Unternehmers in Textform einsetzen. Vertragsbeziehungen bestehen dann nur zwischen Handelsvertreter und Untervertreter.
(4) Der Handelsvertreter meldet sein Gewerbe an und führt seine Steuern und Sozialabgaben selbst ab. Beide Parteien sind sich bewusst, dass die tatsächliche Durchführung dem Status eines Selbstständigen entsprechen muss.

§ 3 Pflichten des Handelsvertreters
(1) Der Handelsvertreter bemüht sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns um die Vermittlung von Geschäften und nimmt dabei die Interessen des Unternehmers wahr (§ 86 Abs. 1 HGB). Er besucht die Kunden im Vertragsgebiet regelmäßig, wirbt neue Kunden und pflegt den Bestand.
(2) Er gibt dem Unternehmer unverzüglich die erforderlichen Nachrichten, insbesondere über jede Vermittlung und jeden Abschluss, über Kundenwünsche, Reklamationen, Bonitätsrisiken und Markt- und Wettbewerbsentwicklungen. Er berichtet [monatlich / quartalsweise] in Textform über seine Tätigkeit und Besuche.
(3) Er hält die Preise, Verkaufs- und Lieferbedingungen des Unternehmers ein, verwendet nur die vom Unternehmer freigegebenen Unterlagen und gibt keine Zusicherungen ab, die über die Produktbeschreibung des Unternehmers hinausgehen.
(4) Er prüft, soweit ihm möglich, die Kreditwürdigkeit neuer Kunden und teilt dem Unternehmer bekannte Zweifel mit. Eine Haftung für die Zahlungsfähigkeit übernimmt er nur nach § 7.
(5) Er darf keine Geschenke oder Vorteile von Kunden annehmen, die über übliche geringfügige Aufmerksamkeiten hinausgehen.

§ 4 Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer unterstützt den Handelsvertreter bei seiner Tätigkeit und stellt ihm die erforderlichen Unterlagen (Muster, Preislisten, Kataloge, Werbematerial, Zugang zum Bestellsystem) unentgeltlich zur Verfügung (§ 86a Abs. 1 HGB). Die Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmers.
(2) Der Unternehmer teilt dem Handelsvertreter unverzüglich mit, ob er ein vermitteltes Geschäft annimmt oder ablehnt und ob ein abgeschlossenes Geschäft nicht ausgeführt wird. Er informiert ihn, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten durfte (§ 86a Abs. 2 HGB).
(3) Der Unternehmer informiert den Handelsvertreter über Direktgeschäfte mit Kunden des Vertragsgebiets und über Änderungen von Preisen und Bedingungen.
(4) Der Unternehmer ist für die Qualität der Produkte, Lieferung, Rechnungsstellung und Reklamationsbearbeitung verantwortlich.

§ 5 Provision und Provisionssätze
(1) Der Handelsvertreter erhält für alle während der Vertragsdauer abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Kunden abgeschlossen werden, die er für Geschäfte der gleichen Art geworben hat, eine Provision (§ 87 Abs. 1 HGB). [Bei Alleinvertretung: Er erhält auch Provision für Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Kunden seines Vertragsgebiets abgeschlossen werden (§ 87 Abs. 2 HGB).]
(2) Die Provision beträgt [z. B. 10] % des Nettorechnungswerts (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer, abzüglich gewährter Rabatte, Skonti und Gutschriften; Fracht- und Verpackungskosten bleiben außer Ansatz). Für folgende Produktgruppen oder Kunden gelten abweichende Sätze: [Produktgruppe A: [z. B. 7] %; Großkunden laut Anlage 1: [z. B. 5] %].
(3) Für Geschäfte, die erst nach Vertragsende abgeschlossen werden, erhält der Handelsvertreter Provision nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 HGB, wenn er sie vermittelt oder so eingeleitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und der Abschluss innerhalb von [z. B. 3] Monaten nach Vertragsende erfolgt.
(4) Mit der Provision sind alle Aufwendungen des Handelsvertreters abgegolten. [Optional: Der Unternehmer zahlt zusätzlich einen Kostenzuschuss von [Betrag] EUR monatlich für [Zweck] / in den ersten [Anzahl] Monaten eine Garantieprovision von [Betrag] EUR monatlich, die mit verdienten Provisionen verrechnet wird.]
(5) Die Provision versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

§ 6 Entstehung, Fälligkeit, Abrechnung, Buchauszug
(1) Der Provisionsanspruch entsteht, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a Abs. 1 HGB). Er entsteht spätestens, wenn der Kunde geleistet hat. Führt der Kunde nicht aus, entfällt der Anspruch, es sei denn, die Nichtausführung beruht auf Umständen, die der Unternehmer zu vertreten hat (§ 87a Abs. 2 und 3 HGB). Bereits ausgezahlte Provisionen auf entfallene Ansprüche werden mit der nächsten Abrechnung verrechnet.
(2) Der Unternehmer rechnet die Provision [monatlich / vierteljährlich], spätestens bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats ab (§ 87c Abs. 1 HGB). Die Abrechnung enthält alle provisionspflichtigen Geschäfte mit Kunde, Datum, Rechnungsnummer, Nettowert, Provisionssatz und Provisionsbetrag sowie Stornierungen und Gutschriften.
(3) Die Provision ist mit der Abrechnung fällig und innerhalb von [z. B. 14] Tagen zu zahlen. Der Handelsvertreter stellt hierüber eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer; alternativ erteilt der Unternehmer eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne.
(4) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm Provision gebührt, sowie Auskunft über alle für den Provisionsanspruch wesentlichen Umstände (§ 87c Abs. 2 und 3 HGB). Diese Rechte können nicht ausgeschlossen werden.
(5) Einwendungen gegen eine Abrechnung sind innerhalb von [z. B. 3] Monaten nach Zugang in Textform zu erheben; die gesetzlichen Kontrollrechte bleiben unberührt.

§ 7 Delkredere (optional)
[Variante A: (1) Der Handelsvertreter übernimmt keine Haftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden.]
[Variante B: (1) Der Handelsvertreter übernimmt für die in Anlage 2 genannten Kunden/Geschäfte die Haftung dafür, dass der Kunde seine Zahlungspflicht erfüllt (Delkredere, § 86b HGB). Diese Übernahme erfolgt schriftlich durch diese Vereinbarung und kann nur für bestimmte Geschäfte oder bestimmte Kunden erklärt werden.
(2) Für jedes Delkredere-Geschäft erhält der Handelsvertreter zusätzlich eine Delkredereprovision von [z. B. 2] % des Nettorechnungswerts, die mit Abschluss des Geschäfts entsteht.
(3) Die Haftung ist auf [z. B. 50] % des Nettorechnungswerts je Geschäft begrenzt und setzt voraus, dass der Unternehmer den Kunden zweimal erfolglos gemahnt hat.]

§ 8 Wettbewerbsverbot während und nach dem Vertrag
(1) Während der Vertragsdauer darf der Handelsvertreter ohne Zustimmung des Unternehmers in Textform keine Produkte vertreiben oder vermitteln, die mit den Vertragsprodukten im Wettbewerb stehen, und sich nicht an Wettbewerbern beteiligen. Dies folgt bereits aus seiner Interessenwahrungspflicht nach § 86 HGB.
(2) [Optional, nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 90a HGB: Für die Dauer von [höchstens 2] Jahren nach Vertragsende darf der Handelsvertreter im Vertragsgebiet bzw. gegenüber dem Kundenkreis nach § 1 Abs. 2 keine mit den Vertragsprodukten konkurrierenden Produkte vertreiben oder vermitteln. Der Unternehmer zahlt für die Dauer des Verbots eine angemessene Karenzentschädigung von [Betrag] EUR monatlich. Diese Abrede bedarf der Schriftform; der Handelsvertreter erhält eine vom Unternehmer unterzeichnete Urkunde. Der Unternehmer kann bis zum Vertragsende schriftlich auf das Verbot verzichten und wird dann mit Ablauf von sechs Monaten seit der Erklärung von der Entschädigungspflicht frei.]
(3) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Absatz 1 [oder 2] zahlt der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe von [Betrag] EUR; weitergehender Schadensersatz bleibt vorbehalten, die Vertragsstrafe wird angerechnet.

§ 9 Geheimhaltung, Unterlagen, Datenschutz
(1) Der Handelsvertreter hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmers, insbesondere Kundenlisten, Konditionen, Kalkulationen und Produktentwicklungen, auch nach Vertragsende geheim zu halten (§ 90 HGB).
(2) Nach Vertragsende gibt er alle Unterlagen, Muster, Zugänge und Daten des Unternehmers unverzüglich zurück bzw. löscht sie und bestätigt dies in Textform; ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen, die der Unternehmer ihm zur Verfügung gestellt hat, besteht nur wegen fälliger Ansprüche auf Provision und Aufwendungsersatz (§ 88a Abs. 2 HGB).
(3) Kundendaten verarbeitet der Handelsvertreter nur im Rahmen dieses Vertrags und nach den Vorgaben der DSGVO. Die Parteien legen in Anlage 3 fest, ob der Handelsvertreter als eigener Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter handelt, und schließen bei Bedarf einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO.

§ 10 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt am [Datum] und läuft auf unbestimmte Zeit. [Optional: Die ersten [z. B. 6] Monate gelten als Probezeit, in der mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden kann.]
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit den gesetzlichen Fristen des § 89 Abs. 1 HGB gekündigt werden: im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr von drei Monaten und danach von sechs Monaten, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. [Optional: Abweichend wird für beide Parteien eine Kündigungsfrist von [z. B. 6] Monaten zum Monatsende vereinbart; die Frist für den Unternehmer ist nie kürzer als die für den Handelsvertreter.]
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist (§ 89a HGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei nachhaltigen Verstößen gegen § 3, § 8 oder § 9, bei Verzug des Unternehmers mit Provisionszahlungen trotz Mahnung oder bei Insolvenz einer Partei.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 11 Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB)
(1) Nach Beendigung des Vertrags kann der Handelsvertreter vom Unternehmer einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile hat und die Zahlung des Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Der wesentlichen Erweiterung der Geschäftsverbindung mit einem bestehenden Kunden steht die Werbung eines neuen Kunden gleich.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit berechnete Jahresprovision; bei kürzerer Dauer ist der Durchschnitt der Vertragsdauer maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Handelsvertreter den Vertrag selbst gekündigt hat, es sei denn, ein Verhalten des Unternehmers hat hierzu begründeten Anlass gegeben oder dem Handelsvertreter kann wegen seines Alters oder wegen Krankheit die Fortsetzung nicht zugemutet werden; ferner nicht, wenn der Unternehmer aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt hat oder ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer in den Vertrag eintritt.
(4) Der Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend zu machen.
(5) Die Parteien führen die zur Berechnung erforderlichen Kundenlisten mit Datum der Erstwerbung (Anlage 1: Altkunden bei Vertragsbeginn) und schreiben sie fort.

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; das gilt auch für diese Klausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An ihre Stelle tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt und den zwingenden Vorschriften der §§ 84 ff. HGB entspricht.
(3) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit beide Parteien Kaufleute sind, [Ort]. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 5 Abs. 3 ArbGG bleibt unberührt.
(4) Anlagen: Anlage 1 Kundenliste bei Vertragsbeginn und Sonderkonditionen, [Anlage 2 Delkredere-Kunden], Anlage 3 Datenschutz.
(5) Jede Partei erhält eine unterschriebene Ausfertigung.

[Ort], den [Datum]


______________________________
[Vorname Nachname], für den Unternehmer


______________________________
[Vorname Nachname], Handelsvertreter

HINWEIS: Diese Vorlage von GründerX (gruenderx.de) ist ein unverbindliches Muster und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Vor der Verwendung an den Einzelfall anpassen und im Zweifel prüfen lassen.

Die vollständige Vorlage mit allen Abschnitten bekommst du nach Bestätigung deiner E-Mail-Adresse – als Word, PDF oder Text.

Wofür die Vorlage passt

  • Du willst Produkte oder Dienstleistungen über einen selbstständigen Vertriebspartner auf Provisionsbasis verkaufen lassen
  • Du arbeitest selbst als Handelsvertreter und brauchst einen Vertrag, der Provision und Ausgleich absichert
  • Vertrieb in einem festen Gebiet oder Kundenkreis, mit oder ohne Alleinvertretung
  • Wenn die zwingenden Regeln des HGB (Provision, Buchauszug, Kündigungsfristen, Ausgleich) sauber umgesetzt sein sollen

Das steht drin

  1. 1.§ 1 Vertragsgegenstand, Produkte, Gebiet
  2. 2.§ 2 Rechtsstellung des Handelsvertreters
  3. 3.§ 3 Pflichten des Handelsvertreters
  4. 4.§ 4 Pflichten des Unternehmers
  5. 5.§ 5 Provision und Provisionssätze
  6. 6.§ 6 Entstehung, Fälligkeit, Abrechnung, Buchauszug
  7. 7.§ 7 Delkredere (optional)
  8. 8.§ 8 Wettbewerbsverbot während und nach dem Vertrag
  9. 9.§ 9 Geheimhaltung, Unterlagen, Datenschutz
  10. 10.§ 10 Laufzeit und Kündigung
  11. 11.§ 11 Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB)
  12. 12.§ 12 Schlussbestimmungen

Das musst du wissen

  • Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Bei Vertragsende zahlt der Unternehmer dem Handelsvertreter bis zu einer Jahresdurchschnittsprovision, wenn er aus dem geworbenen Kundenstamm weiter Vorteile zieht. Kalkuliere das von Anfang an ein.
  • Die Kündigungsfristen des § 89 HGB sind Mindestfristen: 1 Monat im ersten Jahr, 2 Monate im zweiten, 3 Monate im dritten bis fünften, danach 6 Monate, jeweils zum Monatsende. Kürzere Fristen sind unwirksam; bei längeren Fristen darf die Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein als die für den Handelsvertreter (§ 89 Abs. 2 HGB).
  • Der Handelsvertreter hat einen gesetzlichen Anspruch auf Buchauszug (§ 87c HGB) über alle provisionspflichtigen Geschäfte. Das lässt sich nicht abbedingen; richte die Abrechnung von Anfang an so ein, dass du ihn liefern kannst.
  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur mit Schriftform, maximal zwei Jahren, Beschränkung auf Gebiet/Kundenkreis und Produkte sowie gegen Karenzentschädigung wirksam (§ 90a HGB).
  • Arbeitet der Vertreter nur für dich, nach deinen Zeitvorgaben und ohne eigene Organisation, kann er Arbeitnehmer oder Einfirmenvertreter mit Arbeitsgerichtszuständigkeit sein (§ 92a HGB, § 5 Abs. 3 ArbGG). Prüfe die tatsächliche Ausgestaltung.

Stand Oktober 2026. Muster nach deutschem Recht; GründerX ist Software und leistet keine Rechts- oder Steuerberatung.

Wann du einen Handelsvertretervertrag brauchst

Einen Handelsvertretervertrag brauchst du, wenn ein selbstständiger Vertriebspartner dauerhaft für dich Kunden gewinnt und dafür Provision erhält. Typische Fälle: Ein Hersteller von Lebensmitteln lässt den Einzelhandel in zwei Bundesländern durch einen Vertreter bearbeiten. Ein SaaS-Startup gibt den Vertrieb in eine Branche an einen erfahrenen Außendienstler ab. Ein Großhändler setzt regionale Bezirksvertreter ein.

Als Handelsvertreter nutzt du das Muster, um Provision, Buchauszug, Kündigungsfristen und Ausgleichsanspruch von Anfang an abzusichern. Die Vorlage setzt die zwingenden Regeln der §§ 84 ff. HGB um, die du vertraglich nicht umgehen kannst, und bietet Varianten für Vermittlungs- und Abschlussvertreter, Alleinvertretung und Delkredere. Für einmalige Empfehlungen ohne Dauerbeziehung passt die Tippgeber-Vereinbarung besser.

Was muss in einen Handelsvertretervertrag?

Das HGB gibt den Rahmen vor, der Vertrag füllt ihn aus. Die Vorlage gliedert in zwölf Paragrafen:

  • § 1 Produkte, Vertragsgebiet oder Kundenkreis, Alleinvertretung ja oder nein, Abschlussvollmacht
  • § 2 Rechtsstellung als selbstständiger Gewerbetreibender nach § 84 HGB, Anzeige weiterer Vertretungen, Untervertreter
  • § 3 Pflichten des Handelsvertreters: Bemühen, Berichte, Einhaltung der Preise, Bonitätshinweise
  • § 4 Pflichten des Unternehmers: Unterlagen, Information über Annahme und Ausführung nach § 86a HGB
  • § 5 Provisionssätze, Bemessungsgrundlage, Nachvertragsprovision nach § 87 Abs. 3 HGB, optional Garantieprovision
  • § 6 Entstehung nach § 87a HGB, monatliche Abrechnung, Buchauszug nach § 87c HGB, Einwendungsfrist
  • § 7 Delkredere nach § 86b HGB als Variante
  • § 8 Wettbewerbsverbot während der Laufzeit, optional nachvertraglich nach § 90a HGB mit Karenzentschädigung
  • § 9 Geheimhaltung nach § 90 HGB, Rückgabe der Unterlagen, Datenschutz
  • § 10 Kündigungsfristen nach § 89 HGB, fristlose Kündigung nach § 89a HGB
  • § 11 Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB mit Kundenliste zum Vertragsbeginn
  • § 12 Schlussbestimmungen mit Hinweis auf § 5 Abs. 3 ArbGG

Die Altkundenliste in Anlage 1 ist später die Grundlage für die Ausgleichsberechnung. Lege sie am ersten Tag an.

Handelsvertretervertrag Muster ausfüllen

Trage den Unternehmer und den Handelsvertreter mit Gewerbeanmeldung ein. In § 1 beschreibst du Produkte und Gebiet oder Kundenkreis und wählst zwischen Variante A (Alleinvertretung mit Bezirksprovision) und Variante B (keine Exklusivität). Entscheide, ob der Vertreter Verträge in deinem Namen abschließen darf; die meisten Unternehmer belassen es bei der Vermittlung mit Annahmevorbehalt.

In § 3 legst du den Berichtsrhythmus fest. In § 5 trägst du den Provisionssatz, abweichende Sätze für Produktgruppen oder Großkunden, die Frist für Nachvertragsgeschäfte und optional Kostenzuschuss oder Garantieprovision ein. In § 6 setzt du Abrechnungsrhythmus, Zahlungsziel und Einwendungsfrist. In § 7 wählst du Variante A ohne Delkredere oder Variante B mit Delkredereprovision und Haftungsgrenze. In § 8 entscheidest du über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit Dauer und Karenzentschädigung und trägst die Vertragsstrafe ein. In § 10 setzt du Beginn, Probezeit und gegebenenfalls längere Fristen für beide Seiten. Fülle Anlage 1 mit den Altkunden zum Vertragsbeginn. Die Word-Vorlage lässt sich dafür direkt bearbeiten.

Typische Fehler im Handelsvertretervertrag

Der klassische Fehler ist der Versuch, den Ausgleichsanspruch auszuschließen oder zu verkürzen. § 89b Abs. 4 HGB verbietet das im Voraus; solche Klauseln sind nichtig und wecken Misstrauen. Kalkuliere den Ausgleich stattdessen ein und führe die Kundenliste sauber.

Zweiter Fehler: zu kurze Kündigungsfristen. Die Fristen des § 89 HGB sind Mindestfristen; wer einen Monat für das dritte Vertragsjahr vereinbart, hat trotzdem drei. Dritter Fehler: Buchauszug verweigern oder die Abrechnung so führen, dass er nicht lieferbar ist. Der Anspruch aus § 87c HGB ist unabdingbar.

Weitere Stolperfallen sind ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Schriftform, Karenzentschädigung oder Begrenzung, das nach § 90a HGB unwirksam ist, Vertreter mit nur einem Unternehmer und festen Vorgaben, die als Einfirmenvertreter oder Arbeitnehmer gelten können, und die Vermischung von Provision und Fixgehalt, die die Selbstständigkeit in Frage stellt.

Rechtliche Grundlagen: §§ 84 bis 92c HGB

Das Handelsvertreterrecht steht in den §§ 84 bis 92c HGB. § 84 HGB definiert den Handelsvertreter als selbstständigen Gewerbetreibenden, der ständig damit betraut ist, Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. § 86 HGB regelt seine Pflichten, § 86a HGB die des Unternehmers. Die Provision folgt aus § 87 HGB, ihre Entstehung und Fälligkeit aus § 87a HGB, Abrechnung und Buchauszug aus § 87c HGB. Delkredere ist in § 86b HGB geregelt, das Wettbewerbsverbot nach Vertragsende in § 90a HGB.

Die Kündigungsfristen des § 89 HGB sind zwingende Mindestfristen, die fristlose Kündigung regelt § 89a HGB. Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist auf eine durchschnittliche Jahresprovision begrenzt, im Voraus unabdingbar und binnen eines Jahres geltend zu machen. § 92a HGB erlaubt Mindestbedingungen für Einfirmenvertreter; nach § 5 Abs. 3 ArbGG gelten Einfirmenvertreter mit geringem Verdienst arbeitsgerichtlich als Arbeitnehmer. Für Kundendaten gilt die DSGVO; ob der Vertreter Auftragsverarbeiter oder eigener Verantwortlicher ist, hängt von seiner Entscheidungsfreiheit ab.

Wann der Handelsvertretervertrag nicht reicht

Bei Vertretern im Ausland, bei Vertrieb von Versicherungen, Finanzprodukten oder Immobilien mit Erlaubnispflichten nach der Gewerbeordnung und bei Vertragshändler- oder Franchise-Modellen, in denen der Partner im eigenen Namen kauft und verkauft, brauchst du einen anderen oder angepassten Vertrag und anwaltliche Begleitung. Dasselbe gilt, wenn du einem Vertreter ein Fixum, ein Fahrzeug und feste Arbeitszeiten gibst; dann ist er wahrscheinlich Arbeitnehmer, und der Vertrag sollte ein Arbeitsvertrag sein.

Streit über den Ausgleichsanspruch am Vertragsende ist fast immer ein Fall für den Anwalt, weil die Berechnung von Kundenstamm, Abwanderungsquote und Billigkeit abhängt. Bei Vertreternetzen mit Untervertretern und bei Mehrfirmenvertretern mit Wettbewerbsprodukten lohnt eine Prüfung von Wettbewerbs- und Kartellrecht. GründerX stellt das Muster als Software bereit und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zu dieser Vorlage

Was unterscheidet den Handelsvertreter vom Vertriebsmitarbeiter?
Der Handelsvertreter ist selbstständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für dich Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen (§ 84 HGB). Er trägt sein Unternehmerrisiko, arbeitet frei in Zeit und Organisation und wird nur per Provision bezahlt. Der Vertriebsmitarbeiter ist Arbeitnehmer mit festem Gehalt und Weisungsbindung.
Wann entsteht der Provisionsanspruch?
Nach § 87a HGB, sobald und soweit du das Geschäft ausgeführt hast, spätestens wenn der Kunde geleistet hat. Leistet der Kunde nicht, entfällt die Provision (§ 87a Abs. 2 HGB); führst du selbst das Geschäft nicht aus, bleibt sie bestehen, es sei denn, du hast das nicht zu vertreten (§ 87a Abs. 3 HGB). Die Abrechnung muss monatlich erfolgen, spätestens bis Ende des Folgemonats (§ 87c HGB); ein Quartalsrhythmus ist vereinbar.
Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch bei Vertragsende?
Höchstens eine Jahresprovision, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre (bei kürzerer Laufzeit der gesamten Laufzeit). Tatsächlich geschuldet ist der Betrag, der dem Vorteil aus neu geworbenen Kunden und der Billigkeit entspricht. Der Anspruch entfällt unter anderem, wenn der Handelsvertreter selbst ohne Anlass kündigt. Er muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden.
Was ist Delkredere und sollte ich es vereinbaren?
Mit einer Delkredere-Abrede haftet der Handelsvertreter dafür, dass der Kunde zahlt. Das ist nur für bestimmte Geschäfte oder Kunden möglich, muss schriftlich erfolgen und löst eine zusätzliche Delkredereprovision aus (§ 86b HGB). Für kleine Unternehmen ist es meist unnötig; eine Bonitätsprüfung vor Auftragsannahme ist einfacher.