Kostenlos gegen bestätigte E-Mail

Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten (Design, Foto, Text, Logo): Vorlage kostenlos (Word & PDF)

Rechteeinräumung nach § 31 UrhG an Logo, Website-Design, Fotos oder Texten, damit du das Werk wirklich uneingeschränkt nutzen darfst.

Geheimhaltung & RechteStand Oktober 2026Word · PDF · Text

Einmal die E-Mail-Adresse bestätigen – danach sind alle Vorlagen frei. Kein Konto, keine Zahlung.

Vorschau: Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten (Design, Foto, Text, Logo) als Muster

Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten

zwischen

[Vorname Nachname / Firma], [Straße, PLZ Ort]
– nachfolgend „Urheber“ –

und

[Firma / Vorname Nachname], [Rechtsform], [Straße, PLZ Ort], vertreten durch [Vorname Nachname]
– nachfolgend „Auftraggeber“ –

– gemeinsam „die Parteien“ –

Präambel
Der Urheber hat für den Auftraggeber [auf Grundlage des Auftrags vom [Datum]] das in § 1 beschriebene Werk geschaffen bzw. wird es schaffen. Die Parteien regeln mit diesem Vertrag abschließend, welche Rechte der Auftraggeber an dem Werk erhält. Das Urheberrecht als solches verbleibt beim Urheber (§ 29 Abs. 1 UrhG).

§ 1 Werk und Übergabe
(1) Gegenstand dieses Vertrags ist folgendes Werk bzw. folgende Werke (nachfolgend „Werk“): [genaue Beschreibung, z. B. „Wort-Bild-Marke (Logo) ‚[Name]‘ in den Varianten Farbe, Schwarz-Weiß und Negativ“ / „Corporate Design bestehend aus Logo, Farbwelt, Typografie und Geschäftsausstattung gemäß Anlage 1“ / „[Anzahl] Produktfotografien gemäß Dateiliste in Anlage 1“ / „Website-Texte für die Seiten … gemäß Anlage 1“].
(2) Der Urheber übergibt das Werk bis zum [Datum] in folgenden Formaten: [z. B. SVG, PDF, PNG in 300 dpi sowie offene Quelldateien (Adobe Illustrator .ai / .indd / RAW-Dateien)]. Mit übergeben werden die verwendeten Schriften, soweit deren Lizenz die Weitergabe erlaubt, andernfalls eine Liste der Schriften mit Bezugsquelle.
(3) Der Urheber versichert, dass das Werk von ihm persönlich geschaffen wurde [bzw. dass die in Anlage 2 bezeichneten Bestandteile (Stockmaterial, Schriften, KI-generierte Elemente) mit den dort genannten Lizenzen rechtmäßig einbezogen wurden].

§ 2 Einräumung der Nutzungsrechte
(1) Der Urheber räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung nach § 5 das [ausschließliche / einfache] Nutzungsrecht an dem Werk ein. Das Nutzungsrecht ist
   a) räumlich [unbeschränkt (weltweit) / beschränkt auf [Gebiet]],
   b) zeitlich [unbeschränkt / befristet bis zum [Datum]] und
   c) inhaltlich [unbeschränkt für alle bekannten Nutzungsarten / beschränkt auf [Nutzungsarten, z. B. „Online-Nutzung auf der Website und in Social-Media-Kanälen des Auftraggebers“]].
(2) Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich zugänglich zu machen, zu senden und in körperlicher und unkörperlicher Form zu nutzen, in allen Medien (Print, Online, Social Media, Werbung, Verpackung, Messen, Film und Video, Apps) und in beliebiger Auflage, sowie das Werk mit anderen Werken, Texten und Marken zu verbinden.
(3) [Nur bei Logo/Design:] Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Werk dazu bestimmt ist, als Marke, Unternehmenskennzeichen und Design des Auftraggebers verwendet zu werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Werk oder Teile davon im eigenen Namen als Marke, Design oder sonstiges Kennzeichen bei nationalen und internationalen Ämtern anzumelden und eintragen zu lassen. Der Urheber wird keine entgegenstehenden Anmeldungen vornehmen.
(4) [Bei ausschließlichem Recht:] Der Urheber darf das Werk selbst nicht mehr nutzen oder Dritten Nutzungsrechte daran einräumen; § 7 bleibt unberührt. [Bei einfachem Recht:] Der Urheber bleibt berechtigt, das Werk selbst zu nutzen und Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.
(5) Die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG wird durch die vorstehende ausdrückliche Regelung konkretisiert; im Zweifel gilt die Rechteeinräumung so weit, wie es dieser Vertrag ausdrücklich vorsieht.

§ 3 Bearbeitung, Weiterübertragung, unbekannte Nutzungsarten
(1) Der Auftraggeber darf das Werk bearbeiten, umgestalten, kürzen, übersetzen, in andere Formate und Farbräume übertragen, mit anderen Werken kombinieren und Weiterentwicklungen davon herstellen und in gleicher Weise nutzen (§§ 23, 39 UrhG). Entstellungen oder Beeinträchtigungen, die geeignet sind, berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Urhebers zu gefährden (§ 14 UrhG), bleiben unzulässig.
(2) Der Auftraggeber darf die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen und Dritten einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einräumen (§§ 34, 35 UrhG), insbesondere an verbundene Unternehmen, Rechtsnachfolger, Agenturen, Druckereien, Lizenznehmer und Erwerber des Unternehmens. Der Urheber erteilt hierzu bereits jetzt seine Zustimmung.
(3) Die Rechteeinräumung erstreckt sich auch auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsarten (§ 31a UrhG). Der Urheber kann diese Einräumung nach § 31a Abs. 1 UrhG widerrufen; das Widerrufsrecht entfällt drei Monate, nachdem der Auftraggeber die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Nutzungsart an ihn abgesendet hat; der Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung (§ 32c UrhG) bleibt unberührt.

§ 4 Urheberpersönlichkeitsrechte und Namensnennung
(1) [Variante A – Verzicht:] Der Urheber verzichtet auf die Ausübung seines Rechts auf Namensnennung (§ 13 UrhG) bei allen Nutzungen des Werks. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Urheber zu nennen, darf ihn aber nennen.
[Variante B – Nennung:] Der Auftraggeber nennt den Urheber bei Nutzungen des Werks in folgender Form: „[Foto / Design / Text]: [Name]“, soweit dies nach Art des Mediums üblich und technisch möglich ist (nicht bei Logos, Icons, Verpackungen und Anzeigen mit begrenztem Platz).
(2) Der Urheber ist mit der Veröffentlichung des Werks ohne Angabe seines Namens auch in bearbeiteter Form einverstanden, soweit die Bearbeitung nach § 3 Abs. 1 zulässig ist.

§ 5 Vergütung
(1) Für die Schaffung des Werks und die Einräumung der Nutzungsrechte zahlt der Auftraggeber eine Pauschalvergütung von [Betrag] EUR [zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer / Umsatzsteuer wird nicht berechnet, da der Urheber Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG ist]. [Alternative: zusätzlich eine Beteiligung von [z. B. 3] % am Nettoumsatz mit Produkten, auf denen das Werk abgebildet ist, abgerechnet jährlich bis zum [31.03.] für das Vorjahr.]
(2) Die Vergütung ist fällig innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Werks und Rechnungsstellung. [Optional: Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von [Betrag] EUR fällig.]
(3) Die Parteien sind sich einig, dass die Vergütung unter Berücksichtigung des Umfangs der eingeräumten Rechte angemessen im Sinne des § 32 UrhG ist. Der gesetzliche Anspruch des Urhebers auf weitere Beteiligung bei einer unverhältnismäßig niedrigen Vergütung (§ 32a UrhG) bleibt unberührt.
(4) Für die Nutzung von Werken gilt in Deutschland die Künstlersozialabgabe; der Auftraggeber prüft seine Abgabepflicht gegenüber der Künstlersozialkasse selbst.

§ 6 Rechte Dritter und Freistellung
(1) Der Urheber versichert, dass er über die eingeräumten Rechte verfügen kann, das Werk keine Rechte Dritter verletzt und er keine entgegenstehenden Rechte an Dritte eingeräumt hat. Eine Recherche nach älteren Marken oder Designs Dritter ist nicht Gegenstand dieses Vertrags; sie obliegt dem Auftraggeber.
(2) Der Urheber stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der Zusicherungen in Absatz 1 oder in § 1 Abs. 3 beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Die Haftung des Urhebers ist bei leichter Fahrlässigkeit auf die Höhe der Vergütung nach § 5 beschränkt; dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
(3) Sind abgebildete Personen, Gebäude, Kunstwerke oder Marken im Werk enthalten, teilt der Urheber dem Auftraggeber mit, ob und welche Einwilligungen (insbesondere der abgebildeten Personen nach § 22 KUG) vorliegen.

§ 7 Eigenwerbung des Urhebers
Der Urheber darf das Werk nach seiner erstmaligen Veröffentlichung durch den Auftraggeber als Referenz in seinem Portfolio, auf seiner Website und in Social-Media-Profilen zeigen und dabei den Auftraggeber als Kunden nennen. [Alternative: Eine Verwendung als Referenz bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.] Eine darüber hinausgehende Nutzung ist bei ausschließlicher Rechteeinräumung ausgeschlossen.

§ 8 Rückruf und Beendigung
(1) Dieser Vertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden. Die eingeräumten Nutzungsrechte sind nicht an den Fortbestand eines Dienst-, Werk- oder Agenturvertrags zwischen den Parteien gebunden.
(2) Das gesetzliche Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) kann der Urheber frühestens zwei Jahre nach Einräumung des Rechts (§ 41 Abs. 2 UrhG) ausüben; der Auftraggeber kann den Rückruf durch Aufnahme der Nutzung innerhalb einer Nachfrist von [sechs] Monaten abwenden.
(3) Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nach § 5 trotz Mahnung und Nachfrist von [14] Tagen nicht, kann der Urheber vom Vertrag zurücktreten; die Nutzungsrechte fallen dann an ihn zurück.

§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; das gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Für die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten gilt die Schriftform des § 31a Abs. 1 UrhG.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, [Ort].
(4) Anlagen: Anlage 1 Werkbeschreibung und Dateiliste, Anlage 2 Fremdbestandteile und Lizenzen.

[Ort], den [Datum]


______________________________
[Vorname Nachname], Urheber


______________________________
[Vorname Nachname], für den Auftraggeber

HINWEIS: Diese Vorlage von GründerX (gruenderx.de) ist ein unverbindliches Muster und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Vor der Verwendung an den Einzelfall anpassen und im Zweifel prüfen lassen.

Die vollständige Vorlage mit allen Abschnitten bekommst du nach Bestätigung deiner E-Mail-Adresse – als Word, PDF oder Text.

Wofür die Vorlage passt

  • Ein Designer hat dein Logo, Corporate Design oder Verpackungsdesign erstellt und du willst alle Rechte daran sichern
  • Ein Fotograf, Texter oder Illustrator liefert Werke für Website, Shop, Social Media oder Print
  • Du willst ein Logo oder Design später als Marke anmelden und brauchst dafür das ausschließliche Nutzungsrecht
  • Als Ergänzung zu einem Freelancer- oder Agenturvertrag, der die Rechte bisher nur vage regelt

Das steht drin

  1. 1.§ 1 Werk und Übergabe (inklusive offener Dateien)
  2. 2.§ 2 Einräumung der Nutzungsrechte (ausschließlich oder einfach; räumlich, zeitlich, inhaltlich)
  3. 3.§ 3 Bearbeitung, Weiterübertragung, unbekannte Nutzungsarten
  4. 4.§ 4 Urheberpersönlichkeitsrechte und Namensnennung
  5. 5.§ 5 Vergütung
  6. 6.§ 6 Rechte Dritter und Freistellung
  7. 7.§ 7 Eigenwerbung des Urhebers
  8. 8.§ 8 Rückruf und Beendigung
  9. 9.§ 9 Schlussbestimmungen

Das musst du wissen

  • Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG). Du erwirbst nie das Urheberrecht am Logo, sondern Nutzungsrechte. Entscheidend ist, dass diese ausschließlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt und für alle Nutzungsarten eingeräumt werden.
  • Ohne ausdrückliche Regelung gilt die Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG): Du bekommst nur die Rechte, die der Vertragszweck zwingend erfordert. Wer ein Logo für die Website bestellt, hat damit nicht automatisch das Recht, es auf Verpackungen zu drucken oder als Marke anzumelden.
  • Der Urheber hat Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und bei unverhältnismäßig niedriger Vergütung später auf weitere Beteiligung (§ 32a UrhG). Eine sehr niedrige Pauschale für ein Logo, das zur Weltmarke wird, kann nachträglich angepasst werden.
  • Bei pauschaler Vergütung und ausschließlicher Rechteeinräumung darf der Urheber das Werk nach zehn Jahren grundsätzlich anderweitig verwerten (§ 40a UrhG). Für Werke, die als Marke oder Design bestimmt sind, gilt das nicht; die Vorlage hält diese Zweckbestimmung deshalb ausdrücklich fest.
  • Stockfotos, Schriften und KI-generierte Bestandteile im Werk kann dir der Designer nur so weit lizenzieren, wie er selbst Rechte hat. Lass dir Fonts und Fremdmaterial auflisten.

Stand Oktober 2026. Muster nach deutschem Recht; GründerX ist Software und leistet keine Rechts- oder Steuerberatung.

Wann du einen Vertrag über Nutzungsrechte brauchst

Jedes Logo, jedes Website-Design, jedes Foto und jeder Text, den ein Freelancer oder eine Agentur für dich erstellt, ist urheberrechtlich geschützt, und der Urheber bleibt Urheber. Du bekommst nur das, was ausdrücklich eingeräumt wird. Deshalb brauchst du diesen Vertrag immer dann, wenn ein Werk dauerhaft zu deinem Unternehmen gehören soll: beim Logo und Corporate Design, bei Verpackungsgestaltung, bei Produktfotos für Shop und Marktplätze, bei Illustrationen für die App oder bei Texten, die du später kürzen und übersetzen willst.

Besonders wichtig wird die Rechteeinräumung, wenn du das Logo als Marke anmelden willst, wenn ein Investor in der Due Diligence nach den Rechten an der Marke fragt oder wenn du das Unternehmen später verkaufen möchtest. Für Social-Media-Content mit befristeter Nutzung reicht die Content-Lizenz aus dieser Bibliothek; für Software der Entwicklungsvertrag. Dieser Vertrag ist das Muster für den dauerhaften Erwerb aller Rechte.

Was in eine Rechteeinräumung nach Urheberrecht gehört

Die Vorlage ist auf die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG zugeschnitten: Alles, was nicht ausdrücklich eingeräumt wird, bleibt beim Urheber. Deshalb benennt sie jeden Punkt einzeln:

  • § 1 Werk mit genauer Beschreibung, Übergabeformate einschließlich offener Quelldateien, Schriften und Liste des Fremdmaterials.
  • § 2 Nutzungsrecht ausschließlich oder einfach, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt, Aufzählung der Nutzungsarten und Medien, Zweckbestimmung als Marke und Design mit Anmelderecht.
  • § 3 Bearbeitung und Weiterentwicklung (§§ 23, 39 UrhG), Weiterübertragung an Dritte (§§ 34, 35 UrhG), unbekannte Nutzungsarten (§ 31a UrhG).
  • § 4 Namensnennung: Verzicht oder Nennung in festgelegter Form.
  • § 5 Vergütung pauschal oder mit Umsatzbeteiligung, Angemessenheit nach § 32 UrhG, Hinweis auf die Künstlersozialabgabe.
  • § 6 Zusicherungen des Urhebers, Freistellung, Einwilligungen abgebildeter Personen.
  • § 7 Eigenwerbung des Urhebers im Portfolio.
  • § 8 keine ordentliche Kündigung, Rückrufsrecht nach § 41 UrhG, Rücktritt bei Nichtzahlung.
  • § 9 Schriftform, Rechtswahl, Gerichtsstand, Anlagen.

Für Logos ist § 2 Abs. 3 der Kern: Ohne die Zweckbestimmung als Marke kann der Urheber nach § 40a UrhG bei Pauschalvergütung nach zehn Jahren das Werk anderweitig verwerten.

Nutzungsrechte Vertrag ausfüllen: Schritt für Schritt

Lade das Muster kostenlos als Word, PDF oder Text herunter. Trage Urheber und Auftraggeber ein; bei einer Agentur als Vertragspartner muss diese ihrerseits die Rechte ihrer Designer haben, was § 6 Abs. 1 abdeckt. In § 1 beschreibst du das Werk so genau wie möglich, etwa „Wort-Bild-Marke in den Varianten Farbe, Schwarz-Weiß und Negativ“, und listest die Übergabeformate auf. Bestehe auf den offenen Dateien, sonst kannst du das Werk später ohne den Urheber nicht bearbeiten.

In § 2 Abs. 1 entscheidest du: ausschließlich und unbeschränkt für Logos, Marken und Corporate Design, einfach und beschränkt nur bei Werken, die der Urheber auch anderen anbieten darf. Für Logos lässt du § 2 Abs. 3 stehen, für Fotos und Texte streichst du ihn. In § 4 wählst du Verzicht auf Namensnennung (Logo, Design) oder Nennung (redaktionelle Fotos, Texte).

In § 5 trägst du die Pauschale ein und entscheidest über eine Umsatzbeteiligung; prüfe, ob der Urheber Kleinunternehmer ist. In § 7 legst du fest, ob der Urheber das Werk als Referenz zeigen darf. In § 8 setzt du die Nachfrist ein; die Sperrfrist von zwei Jahren für den Rückruf gibt § 41 Abs. 2 UrhG vor. Zum Schluss Anlagen beifügen, Ort, Datum, Unterschriften.

Typische Fehler beim Erwerb von Nutzungsrechten

Der klassische Fehler ist die Annahme, mit der Rechnung seien alle Rechte bezahlt. Ohne schriftliche Regelung bekommst du nach § 31 Abs. 5 UrhG nur die Rechte, die der Vertragszweck zwingend erfordert. Wer ein Logo „für die Website“ bestellt hat, darf es nicht ohne Weiteres auf Verpackungen drucken oder als Marke anmelden.

Zweiter Fehler: nur Export-Dateien erhalten. Ohne offene Quelldateien und Schriften musst du für jede Änderung zurück zum Urheber. Die Vorlage verpflichtet in § 1 Abs. 2 zur Übergabe.

Dritter Fehler: Fremdmaterial übersehen. Stockfotos, lizenzierte Fonts und KI-generierte Elemente kann der Designer nur so weit weitergeben, wie seine eigene Lizenz reicht. Verlange die Liste nach Anlage 2.

Vierter Fehler: zu niedrige Pauschale für ein Werk, das groß wird. § 32a UrhG gibt dem Urheber bei unverhältnismäßig niedriger Vergütung einen Anspruch auf weitere Beteiligung. Eine faire Vergütung heute spart Nachforderungen morgen.

Fünfter Fehler: keine Markenrecherche. Der Urheber garantiert nur, dass das Werk von ihm stammt, nicht, dass keine ältere Marke kollidiert. Diese Prüfung liegt bei dir, bevor du das Logo anmeldest.

Rechtliche Grundlagen im Urheberrechtsgesetz

Nach § 29 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht nicht übertragbar; verkehrsfähig sind nur Nutzungsrechte nach § 31 UrhG. Das einfache Nutzungsrecht erlaubt die Nutzung neben anderen, das ausschließliche Nutzungsrecht schließt alle anderen einschließlich des Urhebers aus (§ 31 Abs. 3 UrhG). Die Zweckübertragungsregel in § 31 Abs. 5 UrhG legt im Zweifel die engste Auslegung zugrunde, weshalb die Vorlage jede Nutzungsart einzeln aufzählt.

Rechte an unbekannten Nutzungsarten können nach § 31a UrhG nur schriftlich eingeräumt werden, mit Widerrufsrecht des Urhebers, das drei Monate nach Absendung der Mitteilung über die geplante Nutzungsaufnahme erlischt. Bearbeitungen regeln §§ 23 und 39 UrhG; die Grenze zieht das Entstellungsverbot in § 14 UrhG. Weiterübertragung und Unterlizenzen brauchen nach §§ 34, 35 UrhG die Zustimmung des Urhebers, die die Vorlage vorab erteilt.

Vergütungsfragen regeln § 32 UrhG (angemessene Vergütung) und § 32a UrhG (weitere Beteiligung bei unverhältnismäßig niedriger Vergütung); § 40a UrhG gibt dem Urheber nach zehn Jahren ein Recht zur anderweitigen Verwertung, es sei denn, das Werk ist als Marke oder Design bestimmt. Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung steht in § 41 UrhG. Für abgebildete Personen gilt zusätzlich § 22 KUG.

Wann das Muster nicht reicht

Diese Vorlage regelt die Rechte an einem fertigen oder beauftragten Werk. Sie ersetzt nicht den Werkvertrag über die Erstellung selbst mit Briefing, Korrekturschleifen, Abnahme und Terminen; dafür gibt es den Werk- und Agenturvertrag in der Kategorie Dienstleistung. Sie ersetzt auch nicht die Markenanmeldung: Erst die Eintragung beim DPMA oder EUIPO gibt dir ein Schutzrecht gegen Nachahmer, und vorher ist eine Recherche nach älteren Marken Pflicht.

Bei Werken von Arbeitnehmern gilt § 43 UrhG, bei Software § 69b UrhG; dort gehören die Rechte in den Arbeitsvertrag. Bei Werken aus dem Ausland, bei Fotografen mit eigenen Verbandsbedingungen oder bei Musik mit GEMA-Bezug reicht das Muster nicht ohne Anpassung. Großprojekte wie eine komplette Markenentwicklung mit mehreren Beteiligten oder Werke, die in Lizenzgeschäfte mit Dritten fließen sollen, sollte eine Kanzlei für Urheber- und Markenrecht begleiten.

GründerX ist eine Software für Gründer und keine Rechtsberatung. Die Vorlage sichert dir im Normalfall die Rechte, die du brauchst; bei hohem Wert des Werks oder unklarer Rechtekette lass sie vor Unterschrift prüfen.

Häufige Fragen zu dieser Vorlage

Kann ich das Urheberrecht am Logo kaufen?
Nein. Nach deutschem Recht bleibt der Urheber immer Urheber; übertragbar sind nur Nutzungsrechte. Mit einem ausschließlichen, unbefristeten, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrecht inklusive Bearbeitungs- und Weiterübertragungsrecht stehst du wirtschaftlich aber so, als gehöre dir das Werk. Genau das räumt die Vorlage ein.
Was ist der Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht?
Beim einfachen Nutzungsrecht darf der Urheber dasselbe Werk auch anderen lizenzieren und selbst nutzen. Beim ausschließlichen Nutzungsrecht bist du allein berechtigt, und sogar der Urheber darf das Werk nicht mehr verwerten. Für Logos, Marken und Corporate Design brauchst du zwingend das ausschließliche Recht.
Muss ich den Designer oder Fotografen nennen?
Der Urheber hat ein Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG), auf das er vertraglich verzichten oder dessen Ausübung er beschränken kann. Bei Logos und Corporate Design ist ein Verzicht üblich, bei redaktionellen Fotos und Texten dagegen eine Nennung. Die Vorlage bietet beide Varianten.
Gehören mir auch die offenen Dateien (Illustrator, Photoshop, RAW)?
Nur, wenn es vereinbart ist. Viele Designer liefern standardmäßig nur Export-Dateien. Die Vorlage verpflichtet zur Übergabe der offenen Quelldateien samt verwendeter Schriften, soweit deren Lizenz das erlaubt, damit du das Werk später ohne den Urheber bearbeiten lassen kannst.