Kostenlos gegen bestätigte E-Mail

Markenlizenzvertrag: Vorlage kostenlos (Word & PDF)

Lizenz an deiner eingetragenen Marke nach § 30 MarkenG mit Gebiet, Warenverzeichnis, Qualitätsvorgaben, Umsatzlizenz und Kontrolle.

Geheimhaltung & RechteStand Oktober 2026Word · PDF · Text

Einmal die E-Mail-Adresse bestätigen – danach sind alle Vorlagen frei. Kein Konto, keine Zahlung.

Vorschau: Markenlizenzvertrag als Muster

Markenlizenzvertrag

zwischen

[Firma / Vorname Nachname], [Rechtsform], [Straße, PLZ Ort], vertreten durch [Vorname Nachname]
– nachfolgend „Lizenzgeber“ –

und

[Firma / Vorname Nachname], [Rechtsform], [Straße, PLZ Ort], vertreten durch [Vorname Nachname]
– nachfolgend „Lizenznehmer“ –

– gemeinsam „die Parteien“ –

§ 1 Marke und Lizenzgegenstand
(1) Der Lizenzgeber ist Inhaber der [Wortmarke / Wort-Bild-Marke / Bildmarke] „[Marke]“, eingetragen beim [Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer [Nummer] / Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter der Nummer [Nummer]], angemeldet am [Datum], für Waren und Dienstleistungen der Klassen [Klassen] (nachfolgend „Marke“). Eine Abbildung der Marke und das vollständige Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sind in Anlage 1 enthalten.
(2) Die Lizenz wird erteilt für folgende Waren und Dienstleistungen (nachfolgend „Lizenzprodukte“): [genaue Beschreibung, z. B. „Textilien, nämlich T-Shirts, Hoodies und Caps“ / „Nahrungsergänzungsmittel“ / „Dienstleistungen eines Fitnessstudios“]. Für andere Waren und Dienstleistungen darf der Lizenznehmer die Marke nicht benutzen.
(3) Mitlizenziert sind [die in Anlage 2 dargestellten Gestaltungselemente (Logo-Varianten, Farbwelt, Schriftarten) / keine weiteren Kennzeichen oder Designs].

§ 2 Art und Umfang der Lizenz
(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer eine [ausschließliche / nicht ausschließliche] Lizenz ein, die Marke für die Lizenzprodukte im Lizenzgebiet zu benutzen (§ 30 Abs. 1 MarkenG), insbesondere sie auf den Lizenzprodukten, ihrer Verpackung, in Werbung, auf Websites, in Social-Media-Kanälen und auf Geschäftspapieren anzubringen und die so gekennzeichneten Produkte anzubieten, in den Verkehr zu bringen und zu bewerben.
(2) Lizenzgebiet ist [Deutschland / Deutschland, Österreich und die Schweiz / die Europäische Union]. Vertriebskanäle: [stationärer Handel, eigener Online-Shop, Marktplätze (Amazon, eBay, Etsy)]. [Optional: Der Vertrieb über [Discounter / bestimmte Marktplätze] ist ausgeschlossen.]
(3) [Bei ausschließlicher Lizenz:] Der Lizenzgeber wird im Lizenzgebiet für die Lizenzprodukte keine weiteren Lizenzen erteilen und die Marke dafür nicht selbst benutzen. [Bei nicht ausschließlicher Lizenz:] Der Lizenzgeber bleibt berechtigt, die Marke selbst zu benutzen und weitere Lizenzen zu erteilen.
(4) Der Lizenznehmer darf Unterlizenzen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers erteilen. Beauftragte Hersteller und Logistikdienstleister dürfen die Marke ausschließlich zur Erfüllung von Aufträgen des Lizenznehmers verwenden; der Lizenznehmer verpflichtet sie entsprechend.
(5) Die Marke darf nur in der eingetragenen Form und gemäß den Markenrichtlinien (Anlage 2) benutzt werden. Veränderungen, Kombinationen mit anderen Kennzeichen oder die Aufnahme der Marke in die Firma, Domains oder Social-Media-Namen des Lizenznehmers bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.
(6) [Optional:] Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Lizenz auf seine Kosten in das Markenregister eintragen zu lassen; der Lizenzgeber wirkt an den Erklärungen mit.

§ 3 Qualitätsanforderungen und Markenrichtlinien
(1) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass die Lizenzprodukte den in Anlage 3 vereinbarten Qualitätsanforderungen, allen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Produktsicherheit, Kennzeichnung, Verbraucherschutz) und dem Qualitätsniveau entsprechen, das der Verkehr mit der Marke verbindet.
(2) Werbung und Produktgestaltung erfolgen gemäß den Markenrichtlinien (Anlage 2). Der Lizenznehmer unterlässt jede Verwendung, die den Ruf der Marke beeinträchtigen kann, insbesondere in Verbindung mit irreführender Werbung, herabsetzenden Inhalten oder Produkten außerhalb der Lizenzprodukte.
(3) Der Lizenznehmer bringt auf den Lizenzprodukten und in der Werbung den Hinweis „[Marke] ist eine eingetragene Marke der [Lizenzgeber]“ bzw. das Zeichen ® an, soweit nach Art des Mediums möglich.

§ 4 Kontrolle und Muster
(1) Vor der erstmaligen Verwendung der Marke auf einem neuen Lizenzprodukt, einer neuen Verpackung oder einer Werbekampagne legt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Muster bzw. Entwürfe zur Freigabe vor. Der Lizenzgeber gibt innerhalb von [z. B. 10] Werktagen frei oder benennt konkrete Beanstandungen; äußert er sich nicht, gilt die Freigabe als erteilt.
(2) Der Lizenzgeber ist berechtigt, jederzeit kostenlos Muster der Lizenzprodukte in handelsüblicher Menge anzufordern und nach Ankündigung von [z. B. 5] Werktagen die Produktions- und Lagerstätten des Lizenznehmers während der Geschäftszeiten zu besichtigen, höchstens [zweimal] jährlich.
(3) Entsprechen Lizenzprodukte nicht den Anforderungen nach § 3, kann der Lizenzgeber verlangen, dass der Lizenznehmer den Vertrieb dieser Produkte einstellt, die Mängel behebt und nicht verkehrsfähige Ware auf eigene Kosten vernichtet oder entmarkt.

§ 5 Lizenzgebühr, Abrechnung und Buchprüfung
(1) Der Lizenznehmer zahlt eine laufende Lizenzgebühr von [z. B. 8] % des Nettoumsatzes mit Lizenzprodukten (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer, abzüglich tatsächlich gewährter Rabatte, Gutschriften für Retouren und Fracht). Nicht abzugsfähig sind Marketingkosten, Marktplatzgebühren und Forderungsausfälle.
(2) Unabhängig vom Umsatz zahlt der Lizenznehmer eine Mindestlizenzgebühr von [Betrag] EUR je Vertragsjahr, fällig in [vier gleichen Quartalsraten im Voraus]. Die laufende Lizenzgebühr wird auf die Mindestlizenzgebühr desselben Vertragsjahres angerechnet. [Optional: Bei Vertragsschluss ist zusätzlich eine einmalige Einstandsgebühr von [Betrag] EUR fällig.]
(3) Der Lizenznehmer rechnet die Lizenzgebühr quartalsweise bis zum [15.] des auf das Quartal folgenden Monats ab. Die Abrechnung enthält je Lizenzprodukt Stückzahlen, Nettoumsatz, Retouren und Lizenzgebühr, getrennt nach Ländern des Lizenzgebiets. Der Rechnungsbetrag ist 14 Tage nach Abrechnung fällig; alle Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(4) Der Lizenznehmer führt über die Umsätze mit Lizenzprodukten gesonderte, prüffähige Aufzeichnungen und bewahrt sie [5] Jahre auf. Der Lizenzgeber kann die Aufzeichnungen einmal jährlich nach Ankündigung von [10] Werktagen durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater prüfen lassen. Ergibt die Prüfung eine Nachzahlung von mehr als [5] % des geprüften Zeitraums, trägt der Lizenznehmer die Kosten der Prüfung; Nachzahlungen sind mit [9] Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

§ 6 Benutzung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Marke
(1) Der Lizenznehmer benutzt die Marke während der Vertragslaufzeit ernsthaft für die Lizenzprodukte im Lizenzgebiet und übermittelt dem Lizenzgeber auf Anfrage Benutzungsnachweise (Fotos, Rechnungen, Werbung mit Datum), um die rechtserhaltende Benutzung nach § 26 MarkenG belegen zu können.
(2) Der Lizenzgeber hält die Marke auf eigene Kosten aufrecht, insbesondere durch rechtzeitige Verlängerung, und unterrichtet den Lizenznehmer über Angriffe auf die Marke (Löschungs- und Verfallsanträge, Widersprüche).
(3) Der Lizenznehmer erkennt die Marke und die Rechte des Lizenzgebers an. Er wird die Marke oder die Gültigkeit ihrer Eintragung weder selbst angreifen noch Dritte dabei unterstützen und keine mit der Marke identischen oder verwechselbaren Zeichen anmelden. Alle Rechte und der durch die Benutzung erworbene Goodwill stehen dem Lizenzgeber zu.

§ 7 Rechtsverletzungen Dritter
(1) Die Parteien unterrichten sich unverzüglich über Verletzungen der Marke durch Dritte im Lizenzgebiet und über Behauptungen Dritter, die Benutzung der Marke verletze deren Rechte.
(2) Der Lizenzgeber entscheidet, ob und wie gegen Verletzer vorgegangen wird. Der Lizenznehmer darf Verletzungsklagen nur mit Zustimmung des Lizenzgebers erheben (§ 30 Abs. 3 MarkenG); er kann einer Klage des Lizenzgebers beitreten, um seinen eigenen Schaden geltend zu machen (§ 30 Abs. 4 MarkenG).
(3) Geht der Lizenzgeber nicht innerhalb von [z. B. 8] Wochen nach förmlicher Aufforderung durch den Lizenznehmer gegen eine erhebliche Verletzung im Lizenzgebiet vor, darf der ausschließliche Lizenznehmer die Rechtsverfolgung auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst betreiben (§ 30 Abs. 3 Satz 2 MarkenG). Erlöse aus der Rechtsverfolgung stehen nach Abzug der Kosten [der Partei zu, die die Verfolgung betrieben hat / den Parteien im Verhältnis [50/50] zu].

§ 8 Haftung und Freistellung
(1) Der Lizenznehmer ist für Herstellung, Verkehrsfähigkeit, Sicherheit und Vertrieb der Lizenzprodukte allein verantwortlich. Er stellt den Lizenzgeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Herstellung, dem Vertrieb oder der Bewerbung der Lizenzprodukte resultieren, einschließlich Produkthaftungs- und Wettbewerbsansprüchen und der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, und unterhält eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens [Betrag] EUR.
(2) Der Lizenzgeber versichert, dass die Marke eingetragen ist und ihm keine entgegenstehenden Rechte Dritter im Lizenzgebiet bekannt sind. Eine weitergehende Gewähr für die Rechtsbeständigkeit der Marke wird nicht übernommen. Wird die Marke für die Lizenzprodukte im Lizenzgebiet rechtskräftig gelöscht oder für verfallen erklärt, endet die Pflicht zur Zahlung der Lizenzgebühr für die betroffenen Produkte; bereits gezahlte Gebühren werden nicht erstattet.
(3) Im Übrigen haften die Parteien einander nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, sowie unbeschränkt bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

§ 9 Laufzeit, Kündigung und Abverkauf
(1) Der Vertrag beginnt am [Datum] und läuft bis zum [Datum] ([z. B. 3] Jahre). Er verlängert sich um jeweils [1] Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von [6] Monaten zum Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
(2) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für den Lizenzgeber insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer trotz Abmahnung mit Fristsetzung von [14] Tagen gegen §§ 2 Abs. 5, 3 oder 6 Abs. 3 verstößt, mit einer Lizenzgebühr länger als [30] Tage in Verzug ist, zahlungsunfähig wird oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird. [Optional: Der Lizenzgeber kann außerdem mit einer Frist von [6] Monaten kündigen, wenn er die Marke an einen Dritten veräußert.]
(3) Mit Vertragsende erlischt das Recht zur Benutzung der Marke. Der Lizenznehmer darf bei Vertragsende vorhandene, vertragsgemäß gekennzeichnete Lizenzprodukte innerhalb von [z. B. 6] Monaten zu üblichen Bedingungen abverkaufen (Abverkaufsfrist), sofern die Kündigung nicht auf einem Verstoß des Lizenznehmers beruht; die Lizenzgebühr ist auch auf diese Umsätze zu zahlen. Danach entfernt er die Marke von allen Produkten, Verpackungen, Werbemitteln, Websites und Profilen und bestätigt dies schriftlich.
(4) Die Regelungen zu Abrechnung, Buchprüfung, Freistellung und Geheimhaltung gelten über das Vertragsende hinaus.

§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Die Parteien behandeln den Inhalt dieses Vertrags, insbesondere die Lizenzgebühren und Umsätze, vertraulich.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; das gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Der Lizenznehmer darf Rechte aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers übertragen.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit beide Parteien Kaufleute sind, [Ort].
(5) Anlagen: Anlage 1 Markenurkunde und Waren-/Dienstleistungsverzeichnis, Anlage 2 Markenrichtlinien, Anlage 3 Qualitätsanforderungen.

[Ort], den [Datum]


______________________________
[Vorname Nachname], für den Lizenzgeber


______________________________
[Vorname Nachname], für den Lizenznehmer

HINWEIS: Diese Vorlage von GründerX (gruenderx.de) ist ein unverbindliches Muster und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Vor der Verwendung an den Einzelfall anpassen und im Zweifel prüfen lassen.

Die vollständige Vorlage mit allen Abschnitten bekommst du nach Bestätigung deiner E-Mail-Adresse – als Word, PDF oder Text.

Wofür die Vorlage passt

  • Du lässt Produkte unter deiner Marke von einem Partner herstellen oder vertreiben (Merchandise, Franchise-light, Vertriebspartner)
  • Ein Partner will deinen Markennamen für ein Gebiet oder eine Produktgruppe nutzen und dafür eine Umsatzbeteiligung zahlen
  • Du nutzt selbst eine fremde Marke und willst die Bedingungen schriftlich absichern
  • Zwei Gesellschaften derselben Gründer: Die Markeninhaber-Gesellschaft lizenziert an die operative Gesellschaft

Das steht drin

  1. 1.§ 1 Marke und Lizenzgegenstand (Registernummer, Waren und Dienstleistungen)
  2. 2.§ 2 Art und Umfang der Lizenz (Gebiet, Ausschließlichkeit, Unterlizenzen)
  3. 3.§ 3 Qualitätsanforderungen und Markenrichtlinien
  4. 4.§ 4 Kontrolle und Muster
  5. 5.§ 5 Lizenzgebühr (Umsatzlizenz, Mindestlizenz), Abrechnung und Buchprüfung
  6. 6.§ 6 Benutzung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Marke
  7. 7.§ 7 Rechtsverletzungen Dritter
  8. 8.§ 8 Haftung und Freistellung
  9. 9.§ 9 Laufzeit, Kündigung und Abverkauf
  10. 10.§ 10 Schlussbestimmungen

Das musst du wissen

  • Nach § 30 Abs. 2 MarkenG kann der Markeninhaber gegen den Lizenznehmer aus der Marke vorgehen, wenn dieser Dauer, Form, Waren, Gebiet oder Qualitätsvorgaben des Vertrags verletzt. Diese fünf Punkte müssen deshalb präzise im Vertrag stehen.
  • Die Marke verfällt, wenn sie fünf Jahre lang nicht ernsthaft benutzt wird (§ 49 MarkenG). Die Benutzung durch den Lizenznehmer mit deiner Zustimmung zählt als deine Benutzung (§ 26 Abs. 2 MarkenG); halte deshalb Belege der Lizenznutzung vor.
  • Ohne Qualitätskontrolle verwässert die Marke und du haftest unter Umständen für schlechte Produkte, die deinen Namen tragen. Die Vorlage sieht Freigabe von Mustern, Markenrichtlinien und ein Prüfrecht vor.
  • Der Lizenznehmer darf gegen Verletzer nur mit deiner Zustimmung klagen; ein ausschließlicher Lizenznehmer darf es auch ohne Zustimmung, wenn du nach förmlicher Aufforderung nicht in angemessener Frist selbst klagst (§ 30 Abs. 3 MarkenG). Regle, wer verfolgt, wer zahlt und wer den Erlös bekommt, sonst bleibt die Verletzung liegen.
  • Exklusivlizenzen mit Gebiets- und Kundenbeschränkungen können kartellrechtliche Grenzen berühren. Bei Lizenzen an große Partner oder mit Preisbindung lass den Vertrag prüfen.

Stand Oktober 2026. Muster nach deutschem Recht; GründerX ist Software und leistet keine Rechts- oder Steuerberatung.

Wann du einen Markenlizenzvertrag brauchst

Eine eingetragene Marke ist ein Vermögenswert, den du nicht nur selbst nutzen, sondern auch vermieten kannst. Der Markenlizenzvertrag ist das Muster dafür: Ein Partner stellt Merchandise unter deinem Namen her, ein Händler nutzt deine Marke für ein bestimmtes Land, ein Fitnessstudio-Konzept wird an einen zweiten Standort lizenziert, oder die Markeninhaber-Gesellschaft deiner Gründergruppe lizenziert an die operative GmbH, damit die Marke bei einer Insolvenz des Betriebs geschützt bleibt.

Auch die Gegenrichtung ist ein Anwendungsfall: Du nutzt eine fremde Marke und willst Gebiet, Produkte und Gebühren schriftlich festhalten, bevor du investierst. Ohne Vertrag riskierst du, dass der Inhaber die Nutzung jederzeit untersagt.

Soll der Partner nicht deine Marke tragen, sondern dein Produkt unter seiner eigenen Marke verkaufen, ist die White-Label-Vereinbarung aus dieser Bibliothek das passende Dokument. Geht es um Logos und Designs ohne Markeneintragung, nimm den Vertrag über Nutzungsrechte.

Was muss in einen Lizenzvertrag für Marken?

Nach § 30 Abs. 2 MarkenG kann der Inhaber gegen den Lizenznehmer aus der Marke vorgehen, wenn dieser Dauer, Form, Waren, Gebiet oder Qualität des Vertrags verletzt. Diese fünf Punkte müssen deshalb präzise stehen. Die Vorlage regelt:

  • § 1 Marke mit Registernummer, Amt, Klassen und Anlage mit Verzeichnis; genaue Liste der Lizenzprodukte; mitlizenzierte Gestaltungselemente.
  • § 2 ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenz, Gebiet, Vertriebskanäle, Unterlizenzen, Nutzung nur in eingetragener Form, optionale Registereintragung.
  • § 3 Qualitätsanforderungen, Markenrichtlinien, Rufschutz, Markenhinweis mit ®.
  • § 4 Freigabe von Mustern, Besichtigungsrecht, Folgen bei Qualitätsmängeln.
  • § 5 Umsatzlizenz mit Definition des Nettoumsatzes, Mindestlizenz, Abrechnung, Buchprüfung mit Kostenfolge.
  • § 6 rechtserhaltende Benutzung nach § 26 MarkenG, Aufrechterhaltung, Nichtangriffsklausel, Goodwill beim Inhaber.
  • § 7 Vorgehen gegen Verletzer nach § 30 Abs. 3 und 4 MarkenG, Beitritt, Erlösverteilung.
  • § 8 Produktverantwortung des Lizenznehmers, Versicherung, Folgen einer Löschung der Marke.
  • § 9 Laufzeit, Kündigung aus wichtigem Grund, Abverkaufsfrist, Entfernung der Marke.
  • § 10 Vertraulichkeit, Schriftform, Gerichtsstand, Anlagen.

Qualitätskontrolle ist kein Formalismus: Ohne sie verwässert die Marke, und der Verkehr verbindet mit deinem Namen Produkte, die du nie gesehen hast.

Markenlizenzvertrag Vorlage ausfüllen

Lade die Vorlage kostenlos als Word oder PDF herunter und hole dir die Markenurkunde oder den Registerauszug vom DPMA bzw. EUIPO. In § 1 trägst du Markenform, Registernummer, Anmeldetag und Klassen genau so ein, wie sie im Register stehen, und beschreibst die Lizenzprodukte eng, zum Beispiel „Textilien, nämlich T-Shirts, Hoodies und Caps“. Alles, was dort nicht steht, bleibt dir vorbehalten.

In § 2 entscheidest du über Ausschließlichkeit, Gebiet und Vertriebskanäle und streichst Marktplätze oder Discounter aus, die zum Markenbild nicht passen. In § 3 und § 4 legst du Qualitätsanforderungen (Anlage 3), Markenrichtlinien (Anlage 2), Freigabefrist und Besichtigungsrecht fest.

In § 5 setzt du den Prozentsatz der Umsatzlizenz, die Mindestlizenz je Vertragsjahr und die Abrechnungsfrist ein; prüfe die Definition des Nettoumsatzes, denn Marketingkosten und Marktplatzgebühren sollen nicht abgezogen werden. In § 7 trägst du die Frist ein, nach der ein exklusiver Lizenznehmer selbst gegen Verletzer vorgehen darf. In § 8 die Deckungssumme der Produkthaftpflicht, in § 9 Laufzeit, Verlängerung, Abmahnfrist und Abverkaufsfrist. Dann Anlagen beifügen, unterschreiben, und optional die Lizenz im Register eintragen lassen.

Typische Fehler in Markenlizenzen

Erstens: Lizenz für eine Marke, die für die Produkte gar nicht eingetragen ist. Umfasst dein Warenverzeichnis nur Bekleidung, kannst du für Getränke keine Markenlizenz erteilen; der Lizenznehmer zahlt dann für nichts. Prüfe die Klassen vorher und melde die Marke notfalls nach.

Zweitens: keine Mindestlizenz. Ein exklusiver Lizenznehmer ohne Mindestgebühr kann die Marke in seinem Gebiet jahrelang blockieren, ohne zu verkaufen. Die Vorlage kombiniert Umsatz- und Mindestlizenz.

Drittens: Qualitätskontrolle auf dem Papier. Wer Muster nie anfordert und Beanstandungen nie ausspricht, verliert faktisch die Kontrolle und riskiert Haftungsfragen, wenn mangelhafte Produkte deinen Namen tragen.

Viertens: Nutzung in veränderter Form zulassen. Jede Abweichung von der eingetragenen Form kann die rechtserhaltende Benutzung gefährden. § 2 Abs. 5 der Vorlage erlaubt nur die eingetragene Form nach Markenrichtlinien.

Fünftens: Verletzungen ungeregelt lassen. Der Lizenznehmer darf nur mit deiner Zustimmung klagen (ein ausschließlicher Lizenznehmer erst, wenn du nach förmlicher Aufforderung untätig bleibst), du willst vielleicht nicht zahlen, und am Ende bleibt die Verletzung liegen. § 7 regelt Zuständigkeit, Kosten und Erlös im Voraus.

Rechtliche Grundlagen im Markengesetz

Die Lizenz an einer Marke ist in § 30 MarkenG geregelt. Nach Abs. 1 kann sie ausschließlich oder nicht ausschließlich, räumlich, zeitlich und sachlich beschränkt erteilt werden. Abs. 2 nennt die Vertragsverstöße, bei denen der Inhaber mit markenrechtlichen Ansprüchen vorgehen kann. Abs. 3 verlangt für Verletzungsklagen des Lizenznehmers die Zustimmung des Inhabers, erlaubt dem ausschließlichen Lizenznehmer aber die Klage, wenn der Inhaber nach förmlicher Aufforderung nicht in angemessener Frist selbst klagt; Abs. 4 erlaubt den Beitritt zur Klage des Inhabers, und Abs. 5 stellt klar, dass ein Rechtsübergang der Marke bestehende Lizenzen nicht berührt.

Die Benutzung durch den Lizenznehmer mit Zustimmung des Inhabers gilt nach § 26 Abs. 2 MarkenG als Benutzung durch den Inhaber. Das ist wichtig, weil die Marke nach § 49 MarkenG verfällt, wenn sie fünf Jahre lang nicht ernsthaft benutzt wird. § 6 Abs. 1 der Vorlage verpflichtet den Lizenznehmer deshalb zu Benutzungsnachweisen.

Für die Eintragung der Lizenz ins Register gibt es beim DPMA und beim EUIPO ein Antragsverfahren; sie ist freiwillig und wirkt vor allem als Nachweis gegenüber Dritten. Kartellrechtlich sind Exklusivlizenzen mit Gebiets- oder Kundenbeschränkungen grundsätzlich zulässig, Preisbindungen für den Weiterverkauf dagegen nicht; an dieser Grenze endet das, was die Vorlage ohne Prüfung abdeckt.

Wann das Muster nicht reicht

Die Vorlage ist für Lizenzen zwischen deutschen oder europäischen Partnern an einer eingetragenen deutschen oder Unionsmarke gedacht. Bei Lizenzgebieten außerhalb der EU brauchst du für jedes Land eine eigene Markeneintragung und eine Prüfung des dortigen Lizenzrechts; in manchen Ländern ist die Registrierung der Lizenz Pflicht.

Franchise-Systeme mit Schulung, Betriebshandbuch und Gebietsschutz, Lizenzen an Marken mit hoher Bekanntheit, Vereinbarungen mit Preisvorgaben an den Lizenznehmer und Lizenzen, die zusammen mit Patenten, Designs oder Know-how vergeben werden, überschreiten das Muster; dort kommen Kartellrecht und Vertriebsrecht hinzu, die eine Kanzlei prüfen sollte. Auch steuerlich lohnt ein Blick: Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften müssen einem Fremdvergleich standhalten, und Zahlungen ins Ausland können Quellensteuer auslösen.

Ist die Marke noch nicht angemeldet, ist die Anmeldung der erste Schritt, nicht der Lizenzvertrag. GründerX ist eine Software für Gründer und keine Rechtsberatung; die Vorlage liefert dir den marktüblichen Rahmen, den du bei größeren Lizenzdeals anwaltlich prüfen lassen solltest.

Häufige Fragen zu dieser Vorlage

Wie hoch ist eine übliche Lizenzgebühr für eine Marke?
Je nach Branche und Bekanntheit zwischen 3 und 15 % des Nettoumsatzes mit den lizenzierten Produkten; bei Merchandise und Konsumgütern oft 8 bis 12 %. Üblich ist zusätzlich eine jährliche Mindestlizenz, damit der Lizenznehmer die Marke nicht nur blockiert. Die Vorlage kombiniert beides.
Muss die Lizenz ins Markenregister eingetragen werden?
Nein, der Vertrag wirkt auch ohne Eintragung. Beim DPMA und beim EUIPO kann die Lizenz auf Antrag eingetragen werden; das erleichtert dem Lizenznehmer den Nachweis gegenüber Dritten, Zoll und Plattformen. Die Vorlage sieht die Eintragung als Option vor.
Was passiert mit der Lizenz, wenn ich die Marke verkaufe?
Die Lizenz bleibt bestehen; ein Rechtsübergang der Marke berührt bestehende Lizenzen nicht (§ 30 Abs. 5 MarkenG). Der Erwerber tritt also in den Vertrag ein. Willst du beim Verkauf frei sein, vereinbare ein Sonderkündigungsrecht für diesen Fall.
Darf der Lizenznehmer die Marke verändern oder mit seinem Namen kombinieren?
Nur, soweit der Vertrag es erlaubt. Jede Abweichung von der eingetragenen Form kann die rechtserhaltende Benutzung gefährden und ist nach § 30 Abs. 2 MarkenG ein Vertragsverstoß. Die Vorlage erlaubt die Nutzung nur in der eingetragenen Form gemäß Markenrichtlinien.