Geschäftsordnung für die Geschäftsführung: Vorlage kostenlos (Word & PDF)
Geschäftsordnung für mehrere Geschäftsführer einer GmbH oder UG: Ressortverteilung, Gesamtverantwortung, zustimmungspflichtige Geschäfte, Berichtspflichten und Sitzungen.
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Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der [Name] [GmbH / UG (haftungsbeschränkt)] mit Sitz in [Ort], Amtsgericht [Ort], HRB [Nummer] beschlossen von der Gesellschafterversammlung am [Datum] gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG [und § [Nummer] des Gesellschaftsvertrags] § 1 Geltungsbereich und Grundsätze (1) Diese Geschäftsordnung gilt für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsführer der Gesellschaft. Jeder neu bestellte Geschäftsführer bestätigt ihre Kenntnisnahme schriftlich. (2) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft gemeinschaftlich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag, den Beschlüssen und Weisungen der Gesellschafterversammlung, ihren Anstellungsverträgen und dieser Geschäftsordnung. Sie arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig laufend über alle wesentlichen Vorgänge in ihren Ressorts. (3) Die Geschäftsordnung regelt das Innenverhältnis. Die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis richtet sich nach Gesellschaftsvertrag und Handelsregister und bleibt unberührt (§ 37 Abs. 2 GmbHG). § 2 Gesamtverantwortung und Ressortverteilung (1) Die Geschäftsführer tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Unbeschadet der Ressortverteilung nach § 3 bleibt jeder Geschäftsführer verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der anderen Ressorts zu informieren, die Tätigkeit der übrigen Geschäftsführer zu überwachen und bei Anhaltspunkten für Pflichtverstöße oder Gefahren für die Gesellschaft einzuschreiten. (2) Nicht delegierbar und stets Sache aller Geschäftsführer gemeinsam sind insbesondere: Überwachung der Zahlungsfähigkeit und Prüfung einer Überschuldung, Stellung eines Insolvenzantrags (§ 15a InsO), Einhaltung der Kapitalerhaltung (§§ 30, 31 GmbHG), Aufstellung des Jahresabschlusses, Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, Einreichung der Gesellschafterliste, Erfüllung der Pflichten gegenüber dem Transparenzregister sowie Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. (3) Angelegenheiten, die mehrere Ressorts betreffen, sind gemeinsam zu entscheiden. Im Zweifel ist die Angelegenheit der Gesamtgeschäftsführung vorzulegen. § 3 Ressorts und Zuständigkeiten (1) Die Ressorts werden wie folgt verteilt: a) [Vorname Nachname] (Vorsitz / CEO): Strategie und Unternehmensplanung, Vertrieb und Kunden, Marketing, Investoren- und Gesellschafterbeziehungen, Personal, Recht und Verträge, Öffentlichkeitsarbeit. b) [Vorname Nachname] (CFO / COO): Finanzen, Buchhaltung und Controlling, Liquiditätsplanung, Steuern, Banken, Versicherungen, Einkauf, Logistik, Verwaltung, Datenschutz-Organisation. c) [Vorname Nachname] (CTO): Produktentwicklung, Technik und IT-Infrastruktur, IT-Sicherheit, Qualitätssicherung, Schutzrechte. [Bei zwei Geschäftsführern die Ressorts entsprechend zusammenfassen.] (2) Jeder Geschäftsführer führt sein Ressort eigenverantwortlich im Rahmen des Budgets und der Beschlüsse der Gesamtgeschäftsführung. Er darf Mitarbeitern seines Ressorts Aufgaben übertragen, bleibt aber für Auswahl, Anleitung und Überwachung verantwortlich. (3) Die Ressortverteilung kann nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlung geändert werden. Bei Verhinderung eines Geschäftsführers über mehr als [z. B. 2] Wochen vertritt ihn [der Vorsitzende / der in Absatz 1 jeweils nachfolgend genannte Geschäftsführer] in seinem Ressort. § 4 Vorsitz und Vertretung (1) [Vorname Nachname] ist Vorsitzender der Geschäftsführung. Er koordiniert die Ressorts, bereitet die Sitzungen vor, leitet sie und vertritt die Geschäftsführung gegenüber der Gesellschafterversammlung. Ein Weisungsrecht gegenüber den übrigen Geschäftsführern hat er nicht. (2) Im Außenverhältnis gilt die im Handelsregister eingetragene Vertretungsregelung. Im Innenverhältnis darf ein Geschäftsführer von einer Einzelvertretungsbefugnis nur innerhalb seines Ressorts und bis zu einem Geschäftswert von [Betrag] EUR Gebrauch machen; darüber hinaus ist die Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers einzuholen. § 5 Sitzungen der Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung tritt mindestens [z. B. alle zwei Wochen] zu einer Sitzung zusammen. Darüber hinaus kann jeder Geschäftsführer unter Angabe der Gegenstände eine Sitzung mit einer Frist von [z. B. 3] Werktagen verlangen; in dringenden Fällen entfällt die Frist. (2) Sitzungen können in Präsenz, per Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Der Vorsitzende übersendet die Tagesordnung spätestens [z. B. 2] Werktage vor der Sitzung. (3) Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, das Teilnehmer, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse und abweichende Voten festhält. Es wird innerhalb von [z. B. 5] Werktagen an alle Geschäftsführer verteilt und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von einer Woche widersprochen wird. Die Protokolle werden [z. B. 10] Jahre aufbewahrt. § 6 Beschlüsse der Geschäftsführung (1) Der Gesamtgeschäftsführung sind alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, ressortübergreifende Angelegenheiten, die Geschäfte nach § 7 vor Einholung der Gesellschafterzustimmung sowie alle Angelegenheiten vorzulegen, die ein Geschäftsführer zur Entscheidung stellt. (2) Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn alle Geschäftsführer geladen und mindestens [die Hälfte / zwei] anwesend sind. Beschlüsse werden [einstimmig / mit einfacher Mehrheit der anwesenden Geschäftsführer] gefasst. [Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag / Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt und ist der Gesellschafterversammlung vorzulegen.] (3) Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen per E-Mail oder in anderer Textform gefasst werden, wenn kein Geschäftsführer diesem Verfahren widerspricht. (4) Ein überstimmter Geschäftsführer kann verlangen, dass die Angelegenheit der Gesellschafterversammlung vorgelegt wird; bis zu deren Entscheidung wird der Beschluss nicht vollzogen, es sei denn, der Gesellschaft droht sonst ein erheblicher Nachteil. § 7 Zustimmungspflichtige Geschäfte (1) Die Geschäftsführung bedarf für folgende Geschäfte und Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung, soweit sie nicht in einem von der Gesellschafterversammlung genehmigten Jahresbudget enthalten sind: a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, b) Gründung, Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Unternehmen, Beteiligungen und Zweigniederlassungen, c) Investitionen über [Betrag] EUR im Einzelfall oder [Betrag] EUR im Geschäftsjahr, d) Aufnahme von Krediten, Gewährung von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen über [Betrag] EUR, e) Abschluss, Änderung und Beendigung von Verträgen mit einer Laufzeit über [z. B. 2] Jahre oder einem Jahreswert über [Betrag] EUR, insbesondere Miet-, Leasing- und Lizenzverträge, f) Einstellung, Beförderung und Entlassung von Mitarbeitern mit einem Jahresgehalt über [Betrag] EUR sowie Zusage von Pensionen, Tantiemen und Beteiligungen, g) Erteilung von Prokura und Generalvollmacht, h) Geschäfte mit Gesellschaftern, Geschäftsführern, deren Angehörigen oder mit ihnen verbundenen Unternehmen, i) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert über [Betrag] EUR, j) Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Geschäftsfelder, Änderung der Preis- und Rabattpolitik von grundsätzlicher Bedeutung, k) Verabschiedung des Jahresbudgets (Umsatz-, Ergebnis-, Investitions- und Liquiditätsplan) bis zum [Datum] für das folgende Geschäftsjahr. (2) Die Gesellschafterversammlung kann Schwellenwerte und Katalog durch Beschluss ändern und Zustimmungen allgemein oder für den Einzelfall vorab erteilen. (3) Kann eine Zustimmung wegen Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf die Geschäftsführung handeln, wenn der Gesellschaft sonst ein erheblicher Schaden droht; sie informiert die Gesellschafter unverzüglich. § 8 Berichtspflichten gegenüber den Gesellschaftern (1) Die Geschäftsführung berichtet der Gesellschafterversammlung a) monatlich bis zum [z. B. 15.] des Folgemonats über Umsatz, Ergebnis, Liquidität und Auftragslage im Vergleich zum Budget (Monatsreporting), b) quartalsweise über den Stand der Umsetzung der Unternehmensplanung, Personal, wesentliche Projekte und Risiken, c) jährlich mit Vorlage des Jahresabschlusses, des Budgets und einer Mittelfristplanung über [z. B. 3] Jahre. (2) Unverzüglich zu berichten ist über Umstände, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage wesentlich beeinträchtigen können, insbesondere drohende Zahlungsunfähigkeit, Verlust der Hälfte des Stammkapitals (§ 49 Abs. 3 GmbHG), wesentliche Rechtsstreitigkeiten, Behördenverfahren, Datenschutzvorfälle und Kündigungen von Schlüsselkunden oder Schlüsselmitarbeitern. (3) Die Berichte sind in Textform zu erstatten und von allen Geschäftsführern zu verantworten. § 9 Interessenkonflikte, Vertraulichkeit (1) Jeder Geschäftsführer legt den übrigen Geschäftsführern und der Gesellschafterversammlung Interessenkonflikte unverzüglich offen, insbesondere Beteiligungen an oder Tätigkeiten für Geschäftspartner oder Wettbewerber sowie Geschäfte mit Angehörigen. Er wirkt an Entscheidungen, bei denen er befangen ist, nicht mit. (2) Die Geschäftsführer bewahren über die Beratungen und Beschlüsse der Geschäftsführung und alle vertraulichen Angelegenheiten der Gesellschaft Stillschweigen, auch nach ihrem Ausscheiden. § 10 Inkrafttreten und Änderungen (1) Diese Geschäftsordnung tritt am [Datum] in Kraft und ersetzt frühere Regelungen. (2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung in Textform. Die Geschäftsführer können Änderungen vorschlagen. (3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Geschäftsordnung im Übrigen wirksam. Bei Widersprüchen zum Gesellschaftsvertrag geht dieser vor. (4) Jeder Geschäftsführer erhält eine Ausfertigung; eine weitere wird zu den Unterlagen der Gesellschafterversammlung genommen. [Ort], den [Datum] Für die Gesellschafterversammlung: ______________________________ [Vorname Nachname], Versammlungsleiter Kenntnis genommen und anerkannt: ______________________________ [Vorname Nachname], Geschäftsführer ______________________________ [Vorname Nachname], Geschäftsführer [______________________________ [Vorname Nachname], Geschäftsführer] HINWEIS: Diese Vorlage von GründerX (gruenderx.de) ist ein unverbindliches Muster und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Vor der Verwendung an den Einzelfall anpassen und im Zweifel prüfen lassen.
Die vollständige Vorlage mit allen Abschnitten bekommst du nach Bestätigung deiner E-Mail-Adresse – als Word, PDF oder Text.
Wofür die Vorlage passt
- Zwei oder mehr Geschäftsführer teilen sich die Arbeit und wollen Zuständigkeiten festhalten
- Gesellschafter wollen der Geschäftsführung klare Grenzen und Berichtspflichten vorgeben
- Nach einer Finanzierungsrunde, wenn Investoren Zustimmungskataloge verlangen
- Zur Haftungsbegrenzung durch eine schriftliche, eindeutige Ressortaufteilung
Das steht drin
- 1.§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze
- 2.§ 2 Gesamtverantwortung und Ressortverteilung
- 3.§ 3 Ressorts und Zuständigkeiten
- 4.§ 4 Vorsitz und Vertretung
- 5.§ 5 Sitzungen der Geschäftsführung
- 6.§ 6 Beschlüsse der Geschäftsführung
- 7.§ 7 Zustimmungspflichtige Geschäfte
- 8.§ 8 Berichtspflichten gegenüber den Gesellschaftern
- 9.§ 9 Interessenkonflikte, Vertraulichkeit
- 10.§ 10 Inkrafttreten und Änderungen
Das musst du wissen
- Eine Ressortaufteilung entlastet nur, wenn sie klar und eindeutig ist, von allen Geschäftsführern mitgetragen wird und die Beteiligten fachlich geeignet sind (BGH, Urteil vom 6.11.2018, II ZR 11/17). Schriftform verlangt der BGH nicht zwingend, aber ohne schriftliche Fassung ist die Aufteilung im Haftungsfall kaum zu beweisen.
- Auch bei Ressortverteilung bleibt jeder Geschäftsführer für die Gesamtgesellschaft verantwortlich: Er muss die Kollegen überwachen und bei Anzeichen für Probleme eingreifen. Pflichten wie Insolvenzantrag (§ 15a InsO), Steuern und Sozialabgaben lassen sich nicht delegieren.
- Die Geschäftsordnung bindet nur im Innenverhältnis. Nach außen bleibt die Vertretungsmacht so, wie sie im Handelsregister steht (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Ein Verstoß macht das Geschäft nicht unwirksam, löst aber Haftung des Geschäftsführers aus.
- Die Geschäftsordnung sollte von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden, nicht nur von den Geschäftsführern selbst. Nur dann kann sie Zustimmungsvorbehalte wirksam vorgeben (§ 37 Abs. 1 GmbHG), und Änderungen durch die Geschäftsführer sind ausgeschlossen.
Stand Oktober 2026. Muster nach deutschem Recht; GründerX ist Software und leistet keine Rechts- oder Steuerberatung.
Wann brauchst du eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung?
Sobald eine GmbH oder UG zwei oder mehr Geschäftsführer hat, stellt sich jeden Tag die Frage, wer was entscheiden darf. Ohne Geschäftsordnung gilt Gesamtgeschäftsführung: Jeder muss bei allem mitentscheiden, und jeder haftet für alles. Eine klare, am besten schriftliche Ressortverteilung ist der einzige Weg, die Arbeit aufzuteilen und die Haftung des einzelnen Geschäftsführers auf sein Ressort und die Überwachung der Kollegen zu begrenzen.
Du brauchst die Vorlage außerdem, wenn die Gesellschafter der Geschäftsführung Grenzen setzen wollen, etwa über einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte und feste Berichtspflichten, oder wenn nach einer Finanzierungsrunde Investoren genau solche Kataloge verlangen. Auch Gründerteams mit einem CEO, CFO und CTO nutzen sie, um Sitzungsrhythmus, Beschlussfassung und Vertretung bei Abwesenheit zu klären. Die Vorlage ist als Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgebaut, den die Geschäftsführer gegenzeichnen.
Was muss in eine Geschäftsordnung der GmbH-Geschäftsführung?
Die Geschäftsordnung regelt das Innenverhältnis zwischen Geschäftsführern und zur Gesellschafterversammlung. Die zehn Paragraphen der Vorlage:
- Geltungsbereich, Bindung an Gesetz, Satzung und Weisungen, Abgrenzung zur Vertretung nach außen (§ 1)
- Gesamtverantwortung, Überwachungspflicht und die Liste nicht delegierbarer Pflichten wie Insolvenzantrag, Kapitalerhaltung, Steuern, Sozialabgaben, Gesellschafterliste, Transparenzregister (§ 2)
- konkrete Ressorts für CEO, CFO/COO und CTO, Eigenverantwortung im Budget, Vertretung bei Verhinderung (§ 3)
- Vorsitz ohne Weisungsrecht und interne Grenzen der Einzelvertretung (§ 4)
- Sitzungsrhythmus, Einberufung, Tagesordnung, Protokoll und Aufbewahrung (§ 5)
- Vorlagepflicht an die Gesamtgeschäftsführung, Beschlussfähigkeit, Mehrheit, Stimmengleichheit, Umlaufverfahren, Eskalation an die Gesellschafter (§ 6)
- Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte mit elf Positionen und Eilregelung (§ 7)
- monatliche, vierteljährliche und jährliche Berichte sowie Ad-hoc-Meldungen (§ 8)
- Interessenkonflikte und Vertraulichkeit (§ 9)
- Inkrafttreten, Änderung nur durch Gesellschafterbeschluss, Vorrang der Satzung (§ 10)
Der Katalog in § 7 ist das Stück, das Gesellschafter und Investoren am genauesten lesen; die Ressortverteilung in § 3 ist das Stück, das im Haftungsfall zählt.
Geschäftsordnung Muster ausfüllen: Ressorts und Schwellen festlegen
Die Vorlage ist schnell ausgefüllt, braucht aber vorher eine ehrliche Aufgabenverteilung:
- Kopf: Firma, Sitz, HRB, Datum des Gesellschafterbeschlusses und die Satzungsnorm, falls die Satzung eine Geschäftsordnung vorsieht.
- § 3 Abs. 1: Namen und Ressorts. Bei zwei Geschäftsführern die drei Blöcke auf zwei zusammenführen; jede Aufgabe darf nur in einem Ressort stehen. Prüfe, ob jeder für sein Ressort fachlich geeignet ist, das ist Voraussetzung für die Haftungsentlastung.
- § 3 Abs. 3: Dauer der Verhinderung, ab der vertreten wird, und wer vertritt.
- § 4: Name des Vorsitzenden und die interne Wertgrenze für die Einzelvertretung.
- § 5: Sitzungsrhythmus, Ladungsfrist, Frist für die Tagesordnung, Protokollversand und Aufbewahrungsdauer.
- § 6: Quorum, Einstimmigkeit oder Mehrheit, Regel bei Stimmengleichheit; nicht gewählte Varianten löschen.
- § 7: Schwellenwerte für Investitionen, Kredite, Vertragslaufzeiten, Gehälter und Streitwerte sowie der Stichtag für das Jahresbudget. Setze die Grenzen so, dass das Tagesgeschäft ohne Gesellschafterbeschluss läuft.
- § 8: Stichtag für das Monatsreporting und Horizont der Mittelfristplanung.
- § 10: Datum des Inkrafttretens.
Unterschrieben wird vom Versammlungsleiter für die Gesellschafter und von jedem Geschäftsführer zur Kenntnisnahme. Jeder neue Geschäftsführer bestätigt die Geschäftsordnung bei Amtsantritt. Word für die Anpassung, PDF zur Ablage im Beschlussbuch.
Typische Fehler bei Geschäftsordnung und Ressortverteilung
Fehler eins: Die Ressortverteilung existiert nur mündlich oder in einer E-Mail. Der Bundesgerichtshof verlangt eine klare, eindeutige und von allen Geschäftsführern mitgetragene Aufteilung; Schriftform ist danach nicht zwingend, aber ohne sie lässt sich die Aufteilung im Haftungsfall kaum beweisen, und dann haftet jeder für alles. Fehler zwei: Die Geschäftsführer geben sich die Ordnung selbst, obwohl die Gesellschafter Zustimmungsvorbehalte wollen. Weisungen an die Geschäftsführung kann nur die Gesellschafterversammlung erteilen (§ 37 Abs. 1 GmbHG); deshalb sieht die Vorlage den Gesellschafterbeschluss vor.
Fehler drei: Die Überwachungspflicht wird als erledigt betrachtet. Auch mit Ressortverteilung muss sich jeder Geschäftsführer regelmäßig über die anderen Ressorts informieren und bei Warnzeichen eingreifen; in der Krise gilt wieder volle Gesamtverantwortung. Fehler vier: zu niedrige Schwellenwerte im Zustimmungskatalog. Wenn jede Bestellung über 500 EUR einen Gesellschafterbeschluss braucht, hält sich niemand daran, und die Geschäftsordnung verliert ihre Wirkung.
Fehler fünf: Die Geschäftsordnung widerspricht der Satzung oder dem Anstellungsvertrag. Satzung geht vor, und ein Zustimmungskatalog im Anstellungsvertrag sollte auf die Geschäftsordnung verweisen statt sie zu wiederholen. Fehler sechs: Kein Protokoll der Geschäftsführersitzungen. Gerade das Protokoll mit abweichenden Voten ist im Haftungsfall der Beweis, dass ein Geschäftsführer seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist.
Rechtliche Grundlagen: § 37 GmbHG und die Haftung nach § 43 GmbHG
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die Satzung oder Gesellschafterbeschlüsse ihnen setzen (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Nach außen ist die Vertretungsmacht unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 GmbHG): Ein Vertrag, den ein Geschäftsführer entgegen der Geschäftsordnung schließt, bindet die Gesellschaft, löst aber seine Haftung aus. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH und kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen, deshalb ist sie der richtige Erlasser der Geschäftsordnung.
Die Haftung richtet sich nach § 43 GmbHG: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Geschäftsführer. Eine Ressortaufteilung begrenzt diese Haftung nur unter den Voraussetzungen, die der BGH in seinem Urteil vom 6.11.2018 (II ZR 11/17) aufgestellt hat: klare und eindeutige, von allen mitgetragene Aufgabenzuweisung (Schriftform nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen), fachlich geeignete Personen, Gesamtverantwortung für zentrale Pflichten und laufende Überwachung. Nicht delegierbar sind insbesondere die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, die Kapitalerhaltung nach §§ 30, 31 GmbHG, die Pflicht zur Einberufung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals nach § 49 Abs. 3 GmbHG sowie die steuerlichen Pflichten nach § 34 AO mit der Haftung nach § 69 AO und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Geschäftsordnung ist formfrei; ein Beschluss in Textform mit Unterschrift genügt. Sie ist nicht eintragungsfähig und wird nicht veröffentlicht.
Wann die Vorlage nicht reicht
Die Geschäftsordnung aus der Vorlage passt für eine GmbH oder UG mit zwei bis vier Geschäftsführern und einer überschaubaren Gesellschafterstruktur. Anwaltliche Abstimmung brauchst du, wenn
- die Gesellschaft einen Aufsichtsrat oder Beirat hat, dessen Zustimmungsrechte mit dem Katalog in § 7 verzahnt werden müssen,
- Investoren eine Gesellschaftervereinbarung mit eigenen Zustimmungskatalogen und Vetorechten haben; dann müssen Satzung, Gesellschaftervereinbarung und Geschäftsordnung widerspruchsfrei sein,
- die Gesellschaft Teil eines Konzerns ist und Weisungen der Muttergesellschaft berücksichtigt werden müssen,
- Geschäftsführer im Ausland sitzen oder die Gesellschaft regulierten Tätigkeiten nachgeht, etwa im Finanz- oder Gesundheitsbereich mit eigenen Organisationspflichten,
- bereits ein Haftungsfall oder eine Krise im Raum steht und die Geschäftsordnung als Beleg für die Pflichterfüllung dienen soll.
Bei einer Gesellschaft mit nur einem Geschäftsführer reicht ein Zustimmungskatalog in Satzung oder Anstellungsvertrag. GründerX stellt diese Vorlage als Software-Muster bereit, eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden; die Abstimmung mit Satzung und Anstellungsverträgen gehört zum Anwalt, der die Gesellschaft ohnehin betreut.