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Kommissionsvertrag: Vorlage kostenlos (Word & PDF)

Kommissionsvertrag nach §§ 383 ff. HGB: Kommissionsware, Provision, Abrechnung, Eigentum bleibt beim Kommittenten, Rückgabe, Haftung und Laufzeit.

KaufverträgeStand Oktober 2026Word · PDF · Text

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Kommissionsvertrag

zwischen

[Firma / Vorname Nachname], [Straße, PLZ Ort], [vertreten durch [Vorname Nachname]], USt-IdNr. [DE…]
– nachfolgend „Kommittent“ –

und

[Firma / Vorname Nachname], [Straße, PLZ Ort], [vertreten durch [Vorname Nachname]], USt-IdNr. [DE…]
– nachfolgend „Kommissionär“ –

Vorbemerkung
Der Kommittent stellt her bzw. vertreibt [Produktbeschreibung, z. B. handgefertigte Keramik der Marke [Marke]]. Der Kommissionär betreibt [ein Ladengeschäft in [Adresse] / den Online-Shop [domain.de] / einen Stand auf [Markt]]. Der Kommissionär soll die Produkte des Kommittenten im eigenen Namen für Rechnung des Kommittenten verkaufen (Verkaufskommission, §§ 383 ff. HGB).

§ 1 Vertragsgegenstand und Kommissionsware
(1) Der Kommittent überlässt dem Kommissionär die in Anlage 1 aufgeführten Waren (nachfolgend „Kommissionsware“) zum Verkauf an Endkunden [im Ladengeschäft [Adresse] / über den Online-Shop [domain.de] / über folgende Kanäle: [Angabe]]. Anlage 1 enthält je Artikel: Bezeichnung, Artikelnummer, Menge, vom Kommittenten festgelegter Verkaufspreis (brutto) und Einlieferungsdatum.
(2) Weitere Ware kann jederzeit durch Lieferschein eingeliefert werden; mit beidseitiger Unterzeichnung des Lieferscheins wird sie Kommissionsware im Sinne dieses Vertrags.
(3) Der Kommissionär verkauft die Kommissionsware im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kommittenten. Vertragspartner des Endkunden ist allein der Kommissionär.
(4) [Der Kommissionär ist nicht berechtigt, die Kommissionsware selbst zu erwerben (Selbsteintritt nach § 400 HGB ausgeschlossen). / Der Kommissionär darf die Kommissionsware zum festgelegten Verkaufspreis abzüglich Provision selbst erwerben (Selbsteintritt).]

§ 2 Pflichten des Kommissionärs
(1) Der Kommissionär bewahrt die Kommissionsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf, präsentiert sie in angemessener Weise [an einem Platz von mindestens [Fläche] / auf einer eigenen Kategorieseite] und bemüht sich um den Verkauf.
(2) Er kennzeichnet die Kommissionsware in seinen Beständen, in seiner Warenwirtschaft und in seinen Räumen als Eigentum des Kommittenten (z. B. Vermerk „Kommissionsware [Kommittent]“) und führt sie getrennt von eigener Ware.
(3) Er führt fortlaufende Aufzeichnungen über Eingang, Bestand, Verkäufe (Datum, Artikel, Verkaufspreis) und Rückgaben und gewährt dem Kommittenten auf Verlangen Einsicht sowie das Recht, den Bestand nach Ankündigung von [z. B. 2] Werktagen vor Ort zu prüfen.
(4) Er informiert den Kommittenten unverzüglich über Beschädigungen, Verluste, Pfändungen, Beanstandungen von Kunden und Umstände, die die Kommissionsware oder die Erlöse gefährden. Bei Zugriffen Dritter weist er auf das Eigentum des Kommittenten hin.
(5) Der Kommissionär darf die Kommissionsware nicht an Dritte zum Weiterverkauf abgeben, verpfänden, sicherungsübereignen oder außerhalb der vereinbarten Kanäle anbieten.
(6) Werbung, Fotos und Texte zur Kommissionsware verwendet der Kommissionär nur nach den Vorgaben des Kommittenten; Marken und Produktfotos des Kommittenten darf er für die Dauer des Vertrags zur Bewerbung der Kommissionsware nutzen.

§ 3 Verkaufspreise und Weisungen
(1) Der Kommissionär verkauft die Kommissionsware zu den in Anlage 1 festgelegten Verkaufspreisen. Der Kommittent kann die Preise mit einer Frist von [z. B. 14] Tagen in Textform ändern.
(2) Rabatte und Aktionspreise sind nur mit Zustimmung des Kommittenten in Textform zulässig. [Alternativ: Der Kommissionär darf im Rahmen eigener Aktionen bis zu [z. B. 10] % Rabatt gewähren; die Provision bemisst sich dann nach dem tatsächlichen Verkaufspreis.]
(3) Verkauft der Kommissionär ohne Zustimmung unter dem festgelegten Preis, hat er dem Kommittenten die Differenz zu ersetzen (vgl. § 386 HGB).
(4) Der Kommissionär beachtet weitere Weisungen des Kommittenten zu Präsentation, Zielgruppen und Verkaufsbedingungen, soweit sie zumutbar sind.

§ 4 Provision
(1) Der Kommissionär erhält für jeden Verkauf eine Provision von [z. B. 30] % des erzielten Netto-Verkaufspreises (Verkaufspreis abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Rabatte). Die Provision versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer.
(2) Die Provision entsteht mit vollständiger Zahlung des Endkunden. Bei Rückgabe oder Widerruf durch den Endkunden und Rückerstattung des Kaufpreises entfällt die Provision; bereits abgerechnete Provision wird in der nächsten Abrechnung verrechnet.
(3) Mit der Provision sind alle Aufwendungen des Kommissionärs abgegolten, insbesondere Lagerung, Präsentation, Verkaufspersonal, Zahlungsabwicklung, Verpackung und Werbung. Besondere Aufwendungen (z. B. Versand bei Online-Verkauf) trägt [der Kommissionär / der Kommittent gegen Nachweis / der Endkunde].
(4) [Optional: Zusätzlich erhält der Kommissionär eine Platzierungspauschale von [Betrag] EUR je Monat. / Es werden keine Fixkosten berechnet.]

§ 5 Abrechnung und Auszahlung
(1) Der Kommissionär rechnet [monatlich bis zum 10. des Folgemonats / 14-tägig] in Textform ab. Die Abrechnung enthält je verkauftem Artikel: Verkaufsdatum, Artikelnummer, Verkaufspreis brutto, Umsatzsteuer, Rabatt, Provision und den auszukehrenden Betrag sowie den Restbestand.
(2) Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftverfahren (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG): Der Kommissionär erteilt dem Kommittenten eine Gutschrift über die Lieferung der verkauften Ware; die Provision wird gesondert mit Umsatzsteuer ausgewiesen und verrechnet. Der Kommittent stimmt dem Gutschriftverfahren zu und teilt Änderungen seiner steuerlichen Verhältnisse (Kleinunternehmer, USt-IdNr.) unverzüglich mit.
(3) Der Kommissionär zahlt den auszukehrenden Betrag innerhalb von [z. B. 10] Tagen nach Abrechnung auf das Konto [IBAN] des Kommittenten. Der Kommissionär verwahrt die Verkaufserlöse bis zur Auszahlung treuhänderisch für den Kommittenten und tritt die Forderungen gegen Endkunden aus Verkäufen der Kommissionsware bereits jetzt sicherungshalber an den Kommittenten ab (§ 392 HGB bleibt unberührt).
(4) Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
(5) Einwendungen gegen eine Abrechnung hat der Kommittent innerhalb von [z. B. 4] Wochen nach Zugang in Textform zu erheben; das Recht auf Einsicht nach § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 6 Eigentum und Herausgabe
(1) Die Kommissionsware bleibt bis zum Verkauf an den Endkunden Eigentum des Kommittenten. Das Eigentum geht unmittelbar vom Kommittenten auf den Endkunden über; der Kommissionär erwirbt zu keinem Zeitpunkt Eigentum.
(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs an der Kommissionsware (§ 397 HGB) [wird ausgeschlossen / beschränkt sich auf fällige, unbestrittene Provisionsansprüche].
(3) Der Kommittent kann jederzeit die Herausgabe einzelner oder aller Kommissionswaren verlangen, soweit keine Verkäufe an Endkunden bereits zustande gekommen sind. Der Kommissionär stellt die Ware innerhalb von [z. B. 7] Tagen zur Abholung bereit.
(4) Im Fall der Insolvenz des Kommissionärs ist die Kommissionsware auszusondern; der Kommissionär verpflichtet sich, dem Insolvenzverwalter die Kennzeichnung und die Listen nach § 2 vorzulegen.

§ 7 Lieferung, Lagerung, Rückgabe
(1) Der Kommittent liefert die Kommissionsware [auf eigene Kosten / auf Kosten des Kommissionärs] an [Adresse]. Die Übernahme wird auf dem Lieferschein quittiert; offensichtliche Transportschäden sind sofort zu vermerken.
(2) Der Kommissionär lagert die Kommissionsware [trocken, bei Raumtemperatur, vor Sonnenlicht geschützt / nach den Vorgaben des Kommittenten in Anlage 2].
(3) Unverkaufte Ware kann der Kommissionär nach [z. B. 6] Monaten Verweildauer zurückgeben; der Kommittent kann sie nach [z. B. 6] Monaten zurückverlangen. Die Rückgabe erfolgt in verkaufsfähigem Zustand mit Originalverpackung und Etiketten; Rücksendekosten trägt [der Kommissionär / der Kommittent].
(4) Ware, die beim Kommissionär beschädigt, verschmutzt oder ohne Verpackung zurückgegeben wird, rechnet der Kommissionär zum [Einstandswert laut Anlage 1 / Verkaufspreis abzüglich Provision] ab.
(5) Saisonware: [Nach Ende der Saison [Datum] gibt der Kommissionär unverkaufte Saisonware innerhalb von [z. B. 14] Tagen zurück.]

§ 8 Haftung für Verlust und Beschädigung
(1) Ab Übernahme bis zur Rückgabe oder zum Verkauf trägt der Kommissionär die Gefahr für Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Untergang der Kommissionsware, auch bei Zufall. Er ersetzt dem Kommittenten im Schadensfall [den Verkaufspreis abzüglich Provision / den Einstandswert laut Anlage 1].
(2) Der Kommissionär versichert die Kommissionsware auf eigene Kosten gegen Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl und Vandalismus zum Wiederbeschaffungswert und weist die Versicherung auf Verlangen nach.
(3) Im Übrigen haften die Parteien unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; bei leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

§ 9 Gewährleistung gegenüber Kunden
(1) Gegenüber Endkunden ist der Kommissionär Verkäufer und trägt die gesetzlichen Gewährleistungs- und Widerrufspflichten. Er wickelt Reklamationen, Rücknahmen und Widerrufe ab und informiert den Kommittenten über jeden Fall.
(2) Beruht die Reklamation auf einem Mangel der Kommissionsware, den der Kommittent zu vertreten hat (Herstellungs- oder Materialfehler, fehlerhafte Kennzeichnung), erstattet der Kommittent dem Kommissionär den Rückerstattungsbetrag abzüglich der nach § 4 Abs. 2 entfallenden Provision sowie nachgewiesene Rücksendekosten und nimmt die Ware zurück. Beruht sie auf Umständen im Bereich des Kommissionärs (Lagerung, Beschädigung, falsche Beratung), trägt der Kommissionär die Kosten.
(3) Der Kommittent sichert zu, dass die Kommissionsware verkehrsfähig ist, den gesetzlichen Kennzeichnungs- und Produktsicherheitsvorschriften entspricht und keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt dem Kommissionär die für den Verkauf erforderlichen Angaben (Herstellerangaben, Materialzusammensetzung, Sicherheitshinweise, [Preisangaben je Grundmenge]) bereit. Von Ansprüchen Dritter, die auf einer Verletzung dieser Zusicherung beruhen, stellt der Kommittent den Kommissionär frei.

§ 10 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt am [Datum] und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von [z. B. 3] Monaten zum Monatsende in Schriftform gekündigt werden, erstmals zum [Datum].
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Abrechnung von mehr als [z. B. 30] Tagen trotz Mahnung, bei Verstoß gegen § 2 Abs. 5 oder § 3, bei Pfändung der Kommissionsware oder bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(3) Mit Beendigung gibt der Kommissionär die gesamte noch vorhandene Kommissionsware innerhalb von [z. B. 14] Tagen zurück, erstellt eine Schlussabrechnung und zahlt den Restbetrag aus. Laufende Kundenbestellungen werden noch abgewickelt. Das Recht zur Nutzung von Marken und Fotos des Kommittenten endet.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Lieferscheine, Preisänderungen, Abrechnungen und Weisungen können in Textform erfolgen.
(2) Der Kommissionär ist kein Handelsvertreter des Kommittenten; Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB bestehen nicht. Die Parteien sind selbständige Unternehmer.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung bzw. eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist [Ort], soweit beide Parteien Kaufleute sind.
(5) Anlagen: Anlage 1 – Kommissionswarenliste mit Verkaufspreisen und Einstandswerten; [Anlage 2 – Lager- und Präsentationsvorgaben]; Lieferscheine. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags.

[Ort], den [Datum]


______________________________
[Kommittent, ggf. Firma und Vertreter]


______________________________
[Kommissionär, ggf. Firma und Vertreter]

HINWEIS: Diese Vorlage von GründerX (gruenderx.de) ist ein unverbindliches Muster und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Vor der Verwendung an den Einzelfall anpassen und im Zweifel prüfen lassen.

Die vollständige Vorlage mit allen Abschnitten bekommst du nach Bestätigung deiner E-Mail-Adresse – als Word, PDF oder Text.

Wofür die Vorlage passt

  • Du gibst Ware in ein Ladengeschäft, einen Concept Store oder an einen Online-Händler, der sie in eigenem Namen für dich verkauft
  • Du nimmst als Händler Ware von Marken, Designern oder Herstellern in Kommission, ohne sie vorab zu kaufen
  • Wenn die Ware bis zum Verkauf im Eigentum des Herstellers bleiben soll und nur verkaufte Stücke abgerechnet werden
  • Wenn Provision, Abrechnungsrhythmus, Rückgabe unverkaufter Ware und Haftung für Verlust klar geregelt sein müssen

Das steht drin

  1. 1.§ 1 Vertragsgegenstand und Kommissionsware
  2. 2.§ 2 Pflichten des Kommissionärs
  3. 3.§ 3 Verkaufspreise und Weisungen
  4. 4.§ 4 Provision
  5. 5.§ 5 Abrechnung und Auszahlung
  6. 6.§ 6 Eigentum und Herausgabe
  7. 7.§ 7 Lieferung, Lagerung, Rückgabe
  8. 8.§ 8 Haftung für Verlust und Beschädigung
  9. 9.§ 9 Gewährleistung gegenüber Kunden
  10. 10.§ 10 Laufzeit und Kündigung
  11. 11.§ 11 Schlussbestimmungen

Das musst du wissen

  • Beim Kommissionsgeschäft verkauft der Kommissionär im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung (§ 383 HGB). Gegenüber dem Endkunden ist er Verkäufer mit allen Gewährleistungspflichten; im Innenverhältnis trägt der Kommittent das Absatzrisiko. Die Vorlage regelt, wer Gewährleistungskosten am Ende trägt.
  • Die Ware bleibt Eigentum des Kommittenten, bis sie an den Kunden verkauft ist. Das schützt in der Insolvenz des Händlers (Aussonderung) – aber nur, wenn die Ware eindeutig als Kommissionsware gekennzeichnet und in Listen geführt wird.
  • Umsatzsteuerlich gilt die Lieferung an den Kommissionär erst mit dem Verkauf an den Kunden als ausgeführt (Kommissionsgeschäft, § 3 Abs. 3 UStG, Abschn. 3.1 Abs. 3 UStAE). Der Kommissionär rechnet dem Kommittenten per Gutschrift ab; das Verfahren mit dem Steuerberater abstimmen.
  • Der Kommissionär hat gesetzlich ein Pfandrecht an der Kommissionsware für seine Provision und Aufwendungen (§ 397 HGB). Wer das als Kommittent nicht will, muss es ausdrücklich ausschließen – die Vorlage sieht das vor.

Stand Oktober 2026. Muster nach deutschem Recht; GründerX ist Software und leistet keine Rechts- oder Steuerberatung.

Wann du einen Kommissionsvertrag brauchst

Kommission ist der klassische Weg, Ware in den Handel zu bringen, ohne dass der Händler sie vorab bezahlt: Du stellst als Designerin deine Keramik in einen Concept Store, gibst deine Naturkosmetik in eine Boutique oder lässt deine Produkte von einem Online-Händler verkaufen, der nur die verkauften Stücke abrechnet. Umgekehrt nimmst du als Ladeninhaber Ware junger Marken in Kommission, weil du das Absatzrisiko nicht tragen willst. Der Händler verkauft im eigenen Namen, die Ware bleibt bis zum Verkauf Eigentum des Herstellers.

Diese Vorlage regelt die Verkaufskommission nach §§ 383 ff. HGB zwischen Kommittent (Hersteller) und Kommissionär (Händler): Kommissionsware und Kennzeichnung, Pflichten des Händlers, Preise und Weisungen, Provision, monatliche Abrechnung im Gutschriftverfahren, Eigentum und Herausgabe, Rückgabe unverkaufter Ware, Haftung für Verlust, Gewährleistung gegenüber Kunden und Laufzeit. Kauft der Händler die Ware selbst, brauchst du stattdessen den Rahmenliefervertrag oder einen Kaufvertrag.

Was muss in einen Kommissionsvertrag? Ware, Provision, Abrechnung, Eigentum

Beim Kommissionsgeschäft treffen zwei Eigentümer-Verhältnisse aufeinander: Der Händler hat die Ware, der Hersteller das Eigentum. Der Vertrag muss das sichtbar und beweisbar machen. Die Vorlage regelt:

  • Kommissionswarenliste mit Artikel, Menge, Verkaufspreis und Einlieferungsdatum, Nachlieferung per Lieferschein, Ausschluss oder Zulassung des Selbsteintritts (§ 1)
  • Sorgfalt, Kennzeichnung als Eigentum des Kommittenten, getrennte Führung, Aufzeichnungen, Einsichtsrecht, Informationspflichten, Verbot der Weitergabe (§ 2)
  • Verkaufspreise, Preisänderung, Rabatte nur mit Zustimmung, Differenzersatz bei Unterschreitung (§ 3)
  • Provision in Prozent des Nettoverkaufspreises, Entstehung bei Zahlung, Entfall bei Rückgabe, Abgeltung der Aufwendungen, optionale Platzierungspauschale (§ 4)
  • Abrechnungsrhythmus, Inhalt der Abrechnung, Gutschriftverfahren, Auszahlungsfrist, Treuhand und Sicherungsabtretung der Kundenforderungen (§ 5)
  • Eigentum bis zum Verkauf, Ausschluss des Pfandrechts, Herausgabeanspruch, Aussonderung in der Insolvenz (§ 6)
  • Lieferung, Lagerung, Rückgabe nach Verweildauer, beschädigte Ware, Saisonware (§ 7)
  • Gefahrtragung des Händlers, Versicherung, Haftungsgrenzen (§ 8)
  • Gewährleistung gegenüber Kunden und Kostentragung im Innenverhältnis (§ 9)
  • Laufzeit, Kündigung, Rückgabe und Schlussabrechnung (§ 10)

Kommissionsvertrag Muster ausfüllen: Schritt für Schritt

Lege zuerst Anlage 1 an: jeder Artikel mit Artikelnummer, Menge, dem vom Kommittenten festgelegten Bruttoverkaufspreis, dem Einstandswert für Schadensfälle und dem Einlieferungsdatum. In der Vorbemerkung beschreibst du Produkte und Verkaufsstelle, in § 1 Abs. 1 die zugelassenen Kanäle (Laden, Online-Shop, Markt). In Absatz 4 entscheidest du, ob der Händler die Ware selbst kaufen darf (Selbsteintritt). In § 2 Abs. 1 trägst du Mindestpräsentationsfläche oder Kategorieseite ein, in Absatz 3 die Ankündigungsfrist für Bestandsprüfungen.

In § 3 setzt du die Frist für Preisänderungen und wählst, ob der Händler eigenständig bis zu einem Prozentsatz rabattieren darf. In § 4 trägst du den Provisionssatz ein; üblich im stationären Handel sind 30 bis 50 Prozent, bei Online-Händlern oft weniger, aber die Zahl ist Verhandlungssache. Entscheide, wer Versandkosten trägt, und ob eine Platzierungspauschale gilt. In § 5 legst du Abrechnungsrhythmus, Auszahlungsfrist und IBAN fest, in § 6 Abs. 2 ob das Pfandrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird. In § 7 die Verweildauer bis zur Rückgabe und wer die Rücksendekosten trägt, in § 8 die Ersatzgrundlage bei Verlust, in § 10 Kündigungsfrist und frühester Termin.

Typische Fehler bei Kommissionsware und wie du sie vermeidest

Erster Fehler: Die Ware ist nicht als Kommissionsware gekennzeichnet. Geht der Händler in die Insolvenz, musst du dein Eigentum beweisen; ohne Kennzeichnung, Lieferscheine und getrennte Listen wird deine Ware zur Masse. Die Vorlage verpflichtet den Händler in § 2 Abs. 2 und 3 dazu, du musst es kontrollieren. Zweiter Fehler: Keine Abrechnungsdisziplin. Monatelang keine Abrechnung bedeutet, dass Erlöse auf dem Konto des Händlers liegen und bei Zahlungsschwierigkeiten weg sind; die Treuhandregel in § 5 Abs. 3 hilft nur, wenn du Abrechnungen einforderst und bei Verzug kündigst.

Dritter Fehler: Händler rabattiert eigenmächtig. Das mindert deinen Erlös und kann Preisstrategien bei anderen Händlern zerstören; § 3 verlangt Zustimmung und regelt den Differenzersatz. Vierter Fehler: Beschädigte Rückgaben akzeptieren. Vereinbare in § 7 Abs. 4, dass verschmutzte oder unverpackte Rückware abgerechnet wird. Fünfter Fehler: Umsatzsteuer falsch abwickeln. Beim Kommissionsgeschäft gilt die Lieferung an den Händler erst mit dem Verkauf an den Kunden als ausgeführt; die Abrechnung läuft per Gutschrift, und ein Kleinunternehmer-Status des Kommittenten muss dem Händler bekannt sein.

Rechtliche Grundlagen: §§ 383 ff. HGB, Eigentum, § 3 Abs. 3 UStG, Gewährleistung

Der Kommissionär verkauft nach § 383 HGB im eigenen Namen für fremde Rechnung. Gegenüber dem Endkunden ist er Verkäufer mit allen Pflichten aus Kaufrecht und Verbraucherschutz, einschließlich Gewährleistung und Widerruf; im Innenverhältnis trägt der Kommittent das Absatzrisiko und erstattet Kosten für Mängel, die er zu vertreten hat. Der Kommissionär muss das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns führen und den Weisungen des Kommittenten folgen (§ 384 HGB); verkauft er unter dem vorgegebenen Preis, kann der Kommittent das Geschäft zurückweisen, sofern der Kommissionär nicht die Differenz übernimmt (§ 386 HGB). Für seine Provision und Aufwendungen hat er ein gesetzliches Pfandrecht (§ 397 HGB), das die Vorlage ausschließen lässt.

Das Eigentum an der Kommissionsware bleibt beim Kommittenten und geht beim Verkauf direkt auf den Endkunden über; in der Insolvenz des Händlers kann der Kommittent sie aussondern. Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft gelten im Verhältnis zu Gläubigern des Kommissionärs nach § 392 HGB als Forderungen des Kommittenten. Umsatzsteuerlich behandelt § 3 Abs. 3 UStG die Kommission als zwei Lieferungen; nach Verwaltungsauffassung (Abschn. 3.1 Abs. 3 UStAE) gilt die Lieferung an den Kommissionär erst mit dem Verkauf an den Kunden als ausgeführt; die Abrechnung per Gutschrift nach § 14 Abs. 2 UStG ist üblich. Ein Handelsvertreterverhältnis mit Ausgleichsanspruch liegt nicht vor, was § 11 Abs. 2 der Vorlage klarstellt. Eine Form ist nicht vorgeschrieben.

Wann die Kommissionsvertrag-Vorlage nicht reicht

Soll der Händler die Ware bei Entnahme kaufen und selbst Eigentümer werden, ist das ein Konsignationslager, kein Kommissionsgeschäft; dann brauchst du einen Rahmenliefervertrag mit Lagerregelung. Tritt der Händler nicht im eigenen Namen, sondern in deinem Namen auf und vermittelt nur, handelt es sich um einen Handelsvertretervertrag mit Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Verkauft der Kommissionär über Marktplätze wie Amazon oder Etsy, prüfe die Plattformregeln zu Eigentum und Rechnungsstellung.

Bei grenzüberschreitender Kommission (Händler im EU-Ausland oder Drittstaat) werden Umsatzsteuer, Lieferschwellen und Eigentumsnachweis kompliziert; das klärt ein Steuerberater vorher. Bei größeren Warenwerten lohnt eine Besichtigung der Versicherung des Händlers und eine Vereinbarung über Inventuren. Für Lebensmittel, Kosmetik und Spielzeug müssen Kennzeichnung und Produktsicherheit stimmen, weil der Händler als Verkäufer haftet und du ihn nach § 9 Abs. 3 freistellst. GründerX bietet Software und Muster, keine Rechts- oder Steuerberatung; bei Streit über Abrechnungen hilft nur der Anwalt.

Häufige Fragen zu dieser Vorlage

Was unterscheidet Kommission von Konsignation und vom normalen Kauf?
Beim Kauf erwirbt der Händler die Ware und trägt das Absatzrisiko. Bei der Kommission bleibt die Ware Eigentum des Herstellers; der Händler verkauft sie im eigenen Namen und bekommt eine Provision, unverkaufte Ware geht zurück. Das Konsignationslager ist eine Variante, bei der der Abnehmer die Ware erst bei Entnahme kauft; dort wird der Abnehmer selbst Eigentümer, bei der Kommission nie.
Wer haftet, wenn Kommissionsware im Laden gestohlen oder beschädigt wird?
Gesetzlich haftet der Kommissionär für Verlust und Beschädigung, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt (§§ 384, 390 HGB); zufälligen Untergang trägt grundsätzlich der Eigentümer, also der Kommittent. Die Vorlage überträgt die Gefahr für Verlust, Diebstahl und Beschädigung ab Übernahme auf den Kommissionär und verpflichtet ihn zur Versicherung, denn er hat die Ware unter Kontrolle.
Wie wird abgerechnet?
Der Kommissionär erstellt in festen Abständen, in der Vorlage monatlich, eine Verkaufsliste mit allen verkauften Stücken, Verkaufspreisen und einbehaltener Provision und zahlt den Erlös abzüglich Provision aus. Umsatzsteuerlich erfolgt die Abrechnung per Gutschrift. Der Kommittent darf die Abrechnung durch Einsicht in die Verkaufsaufzeichnungen prüfen.
Darf der Kommissionär die Ware billiger verkaufen als vereinbart?
Nein, nicht ohne Zustimmung. Unterschreitet er den vorgegebenen Mindestpreis, kann der Kommittent das Geschäft unverzüglich zurückweisen, es sei denn, der Kommissionär bietet an, die Differenz zu ersetzen (§ 386 HGB). Die Vorlage sieht einen vom Kommittenten festgelegten Verkaufspreis bzw. Mindestpreis und eine Regelung für Rabattaktionen vor.