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UGC Creator: Gewerbe anmelden und Rechnungen richtig schreiben

Gewerbe oder freiberuflich, Pflichtangaben nach § 14 UStG, Kleinbetrags- und Kleinunternehmer-Rechnung, E-Rechnung, Reverse Charge und Gutschriften für UGC Creator.

Als UGC Creator drehst du Videos für Marken, die diese dann auf ihren eigenen Kanälen oder in Anzeigen nutzen. Du brauchst keine große Reichweite, sondern gute Ideen, Licht und Schnitt. Steuerlich bist du damit trotzdem selbständig unterwegs – und zwar mit allen Pflichten, die dazugehören. Die zwei häufigsten Fragen: Brauche ich ein Gewerbe oder bin ich freiberuflich? Und was muss auf meiner Rechnung stehen? Dieser Artikel beantwortet beides, mit Blick auf Kleinunternehmer, Kunden im EU-Ausland und Gutschriften.

Hinweis: Dieser Artikel erklärt die allgemeine Rechtslage. Er ist keine Steuerberatung im Einzelfall. Gerade die Frage „gewerblich oder freiberuflich“ hängt von deiner konkreten Tätigkeit ab.

Gewerbe oder freiberuflich?

Diese Frage ist für UGC Creator nicht pauschal zu beantworten, deshalb vorsichtig:

  • Das Einkommensteuergesetz zählt in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG unter anderem die selbständige künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit sowie Berufe wie Journalisten und Bildberichterstatter zu den freien Berufen.
  • Der Leitfaden des Finanzamts Hessen (Stand Juni 2026) sieht die Tätigkeit von Influencern aber grundsätzlich als gewerbesteuerpflichtig an. Wer regelmäßig für Geld, Werbegeschenke oder andere Leistungen tätig ist, erzielt laut Leitfaden Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

UGC ist meist Werbung für ein fremdes Produkt. Ob deine Videos im Einzelfall als künstlerisch gelten könnten, entscheidet das Finanzamt nach deiner konkreten Tätigkeit. Für dich heißt das: Geh nicht automatisch von „freiberuflich“ aus. Wer unsicher ist, sollte die Einordnung mit einer Steuerberatung klären. Mehr zu den Unterschieden findest du im Ratgeber Einzelunternehmen gründen: Gewerbe oder Freiberufler.

Was das praktisch bedeutet

Gehst du von einem Gewerbe aus, sind das die Schritte:

  1. Gewerbe anmelden. § 14 GewO verlangt die Anzeige gleichzeitig mit dem Beginn.
  2. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER, innerhalb eines Monats nach Beginn (§ 138 Abs. 4 AO).
  3. Bei Bedarf USt-IdNr. beantragen. Bei Neugründungen geht das laut BZSt über ein Ankreuzfeld im Fragebogen. Du brauchst sie zum Beispiel für Kunden im EU-Ausland.

Gewerbesteuer zahlst du erst, wenn dein Gewerbeertrag über dem Freibetrag von 24.500 Euro liegt (§ 11 GewStG). Laut hessischem Leitfaden wird sie auf die Einkommensteuer angerechnet. Den kompletten Start erklärt der Guide Creator-Setup.

Pflichtangaben auf deiner Rechnung

Als regelbesteuerter Unternehmer muss deine Rechnung laut § 14 Abs. 4 UStG diese Angaben enthalten:

  • vollständiger Name und Anschrift von dir und von deinem Kunden
  • deine Steuernummer oder deine USt-IdNr.
  • Ausstellungsdatum
  • fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
  • Umfang und Art der Leistung (z. B. „3 UGC-Videos à 30 Sekunden inkl. Nutzungsrechte für 12 Monate“)
  • Zeitpunkt der Leistung
  • Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, sowie vereinbarte Minderungen wie Skonto
  • Steuersatz und Steuerbetrag, oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Arbeitest du für ein Unternehmen, musst du die Rechnung laut § 14 Abs. 2 UStG innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung ausstellen. Eine Kopie bewahrst du acht Jahre auf (§ 14b Abs. 1 UStG).

Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro

Liegt der Gesamtbetrag einer Rechnung bei höchstens 250 Euro, reichen laut § 33 UStDV weniger Angaben: dein Name und deine Anschrift, das Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung sowie das Entgelt inklusive Steuer in einer Summe mit dem Steuersatz. Achtung: Laut § 33 UStDV gilt das nicht für Leistungen im Sinne von § 13b UStG. Für Rechnungen an Firmen im EU-Ausland gelten außerdem die besonderen Angaben nach § 14a UStG (siehe unten).

E-Rechnung im Inland

Seit 2025 ist bei Leistungen an Unternehmen im Inland grundsätzlich eine elektronische Rechnung im strukturierten Format vorgesehen (§ 14 Abs. 1 und 2 UStG). Es gibt aber Übergangsregeln: Laut § 27 Abs. 38 UStG darfst du für Umsätze in 2026 noch bis Ende 2026 Papier oder ein einfaches elektronisches Format (etwa PDF, mit Zustimmung des Kunden) nutzen. Für Umsätze in 2027 gilt das bis Ende 2027, wenn dein Vorjahresumsatz höchstens 800.000 Euro betrug. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen laut §§ 33 und 34a UStDV immer als „sonstige Rechnung“ verschickt werden.

Rechnungen als Kleinunternehmer

Bist du Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Vorjahresumsatz höchstens 25.000 Euro, laufendes Jahr höchstens 100.000 Euro), weist du keine Umsatzsteuer aus. Laut § 34a UStDV muss deine Rechnung dann mindestens enthalten:

  • vollständigen Namen und Anschrift von dir und deinem Kunden
  • Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Art und Umfang der Leistung
  • Entgelt in einer Summe mit Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG)
  • bei Abrechnung durch den Kunden: das Wort „Gutschrift“

Formulieren kannst du das zum Beispiel so: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Wann sich die Regelung lohnt und was ein Verzicht bedeutet (Bindung mindestens fünf Jahre, § 19 Abs. 3 UStG), steht im Ratgeber Kleinunternehmer 2026.

Kunden im EU-Ausland: Reverse Charge

Viele UGC-Aufträge kommen von Marken aus anderen EU-Ländern. Für Leistungen an Unternehmer gilt: Der Leistungsort liegt dort, wo der Kunde sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Schuldet der Kunde die Steuer in seinem Land, musst du laut § 14a Abs. 1 UStG:

  • auf der Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ angeben,
  • die Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats ausstellen,
  • deine USt-IdNr. und die deines Kunden angeben.

Als Regelunternehmer meldest du diese Umsätze zusätzlich vierteljährlich in der Zusammenfassenden Meldung an das BZSt, jeweils bis zum 25. Tag nach Ende des Quartals (§ 18a Abs. 2 UStG). Für Kleinunternehmer entfällt laut § 19 Abs. 1 UStG unter anderem die Pflicht, die USt-IdNrn. nach § 14a Abs. 1 Satz 3 anzugeben. Was in deinem Fall sonst noch gilt, klärst du am besten mit einer Steuerberatung.

Umgekehrt gilt: Kaufst du selbst bei einem Unternehmen aus dem EU-Ausland Leistungen ein, etwa Software, kannst du nach § 13b UStG selbst Steuerschuldner werden.

KundeLeistungsortWas auf die Rechnung muss
Unternehmen in DeutschlandDeutschlandPflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, meist 19 % USt (oder Kleinunternehmer-Hinweis)
Unternehmen im EU-AuslandLand des Kunden (§ 3a Abs. 2 UStG)Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, beide USt-IdNrn., Frist 15. des Folgemonats
Kleinunternehmer an Kunde in DEDeutschlandAngaben nach § 34a UStDV mit Hinweis auf § 19 UStG

Gutschriften: Wenn der Kunde abrechnet

Manche Agenturen und Plattformen schreiben dir keine Auftragsbestätigung, sondern gleich die Abrechnung, die sogenannte Gutschrift. Das ist laut § 14 Abs. 2 UStG erlaubt, wenn es vorher vereinbart wurde. Auf dem Dokument muss das Wort „Gutschrift“ stehen. Stimmt etwas nicht, kannst du widersprechen. Dann verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung. Der hessische Leitfaden betont: Die Umsätze aus Gutschriften musst du trotzdem in deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben.

Was du als UGC Creator absetzen kannst

Der hessische Leitfaden nennt typische Betriebsausgaben, die zu UGC passen:

  • Technik: Kameras, Mikrofone, Laptops, Smartphones, Ringlichter
  • Software und Lizenzen: Schnittprogramme, Cloud-Speicher, Musiklizenzen
  • Studio und Deko: Requisiten, Hintergründe, Studiomiete
  • Dienstleistungen: Steuerberatung, Buchhaltungs-Tools, Cutter, Designer
  • Reisen: Fahrten zu Drehs

Teure Anschaffungen setzt du teilweise über die Nutzungsdauer ab. Der Leitfaden nennt als Beispiel einen Schreibtisch über 800 Euro netto. Nutzt du Geräte auch privat, teilst du die Kosten auf. Und: Schickt dir eine Marke Produkte für den Dreh, die du behalten darfst, kann das laut Leitfaden eine Einnahme sein. Den Wert rechnest du mit dem kostenlosen PR-Paket-Rechner.

So hilft dir GründerX

Gewerbeanmeldung, Fragebogen, USt-IdNr. und die erste Rechnung: In GründerX führt dich der KI-Co-Pilot Felix Schritt für Schritt durch diese Formulare und erklärt jedes Feld in einfachen Worten. Felix ersetzt keinen Steuerberater, gerade nicht bei der Frage „gewerblich oder freiberuflich“, aber du gehst gut vorbereitet ins Gespräch. Mehr für Creator findest du auf gruenderx.de/influencer, die Konditionen unter Preise. Eine erste Einschätzung deiner Pflichten bekommst du kostenlos mit dem Influencer-Steuer-Check.

Häufige Fragen

Bin ich als UGC Creator freiberuflich?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. § 18 EStG nennt zum Beispiel künstlerische Tätigkeit als freien Beruf. Das Finanzamt Hessen sieht Influencer-Tätigkeiten aber grundsätzlich als gewerblich an. Lass die Einordnung im Zweifel prüfen.

Was muss auf meiner Rechnung stehen?

Als Regelunternehmer die Angaben aus § 14 Abs. 4 UStG, unter anderem Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., Datum, Rechnungsnummer, Leistung, Leistungszeitpunkt, Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag.

Brauche ich als Kleinunternehmer eine Rechnungsnummer?

§ 34a UStDV nennt die Rechnungsnummer nicht unter den Mindestangaben für Kleinunternehmer. Eine fortlaufende Nummer hilft dir aber bei der Ordnung deiner Unterlagen.

Was schreibe ich auf eine Rechnung an eine Firma im EU-Ausland?

Den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, deine USt-IdNr. und die deines Kunden. Ausstellen musst du die Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats (§ 14a Abs. 1 UStG).

Muss ich E-Rechnungen schreiben?

Bei Leistungen an inländische Unternehmen grundsätzlich ja, mit Übergangsfristen bis Ende 2026 bzw. Ende 2027 (§ 27 Abs. 38 UStG). Kleinunternehmer und Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sind ausgenommen.

Ist eine Gutschrift von einer Agentur gültig?

Ja, wenn ihr das vorher vereinbart habt und das Wort „Gutschrift“ auf dem Dokument steht. Die Umsätze musst du trotzdem selbst erklären.

Quellen

#UGC#Creator#Gewerbe#Rechnung#Reverse Charge

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Kurze Mail, bevor eine Frist abläuft oder sich für Gründer etwas ändert – höchstens zwei pro Woche, meist seltener.

Erstellt von der GründerX-Redaktion mit KI-Unterstützung (Felix von GründerX), Stand 25. Oktober 2026. Verantwortlich für den Inhalt: Sonni Buttke, Gründer von GründerX. Keine Steuer- oder Rechtsberatung – im Einzelfall Steuerberater fragen.